Art. 1090 Wirkung
der Wechselerklärungen
Allgemeinen
1 Die Wirkungen der Verpflichtungserklärungen des Annehmers eines gezogenen Wechsels und des Ausstellers eines eigenen Wechsels bestimmen sich nach dem Recht des Zahlungsorts.
2 Die Wirkungen der übrigen Wechselerklärungen bestimmen sich nach dem Recht des Landes, in dessen Gebiete die Erklärungen unterschrieben worden sind.
BGE | Regeste | Schlagwörter |
91 II 362 | Wechselrecht 1. Ermittlung der Rechtsordnung, nach der im internationalen Verhältnis die Wirkungen der Wechselbürgschaft und die Verjährung der Wechselforderungen zu beurteilen sind (Erw. 1). 2. Verjährung der Wechselforderung: Art. 1070 OR bestimmt nur die für die Wechselforderung geltenden Unterbrechungsgründe. Unter welchen Voraussetzungen und wann die durch Rechtshandlungen des Gläubigers unterbrochene Verjährung wieder zu laufen beginnt, geht aus der allgemeinen Verjährungsbestimmung von Art. 138 OR hervor, deren Absätze 1-3 in Ergänzung zu Art. 1070 OR anzuwenden sind (Erw. 2-9). | Verjährung; Betreibung; Recht; Unterbrechung; Konkurs; Klage; Verjährungsfrist; Unterbrochen; Wechselrecht; Unterbrechungsgr; Wechselforderung; Unterbrechungsgründe; Betreibungsbegehren; Zahlung; Streitverkündung; Wechselforderungen; Unterbrochene; Meier; Zahlungsbefehl; Betreibungsakt; Massoni; Forderung; Handlung; Laufe; Klagte; Wechselgesetz; Schweizerische; Deutsche; Urteil; Obergericht |
90 II 121 | Wechselrecht. Ermittlung des anwendbaren Rechts im internationalen Verhältnis (Erw. 1). Bedeutung der Materialien zum Genfer Abkommen über das Einheitliche Wechselgesetz für die Auslegung (Erw. 2). Die auf der Rückseite des Wechsels angebrachte blosse Unterschrift eines aus dem Wechsel nicht Berechtigten ist kein Indossament (Erw. 3) und begründet auch keine Wechselbürgschaft (Erw. 4). | Unterschrift; Wechsels; Indossament; Blosse; Bürgschaft; Rückseite; Recht; Aussteller; Abkommen; Mittelbar; Auffassung; Indossamente; A-G; Wechselbürgschaft; Cinevox; Ausstellerin; Bundesgericht; Annahme; Vorderseite; Abkommens; Rechte; Blankoindossament; Garantiefunktion; Bezw; Wechselrecht; Schweizerische; Schweiz; Werden; Indossanten |