Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)
Zusammenfassung der Rechtsnorm UVG:
Das Bundesgesetz über die Unfallversicherung in der Schweiz regelt die obligatorische Versicherung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber, um sie vor den finanziellen Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu schützen. Die Versicherung deckt Kosten für medizinische Behandlungen, Rehabilitation und finanzielle Entschädigungen für Arbeitsausfälle ab. Das Gesetz legt auch Zuständigkeiten und Verfahren fest, die im Falle eines Unfalls oder einer Berufskrankheit zu befolgen sind, und wird von den Arbeitgebern finanziert.
Art. 109 UVG vom 2024
Art. 109 (1) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt in Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG (2) Beschwerden gegen Einspracheentscheide über:a. die Zuständigkeit der Suva zur Versicherung der Arbeitnehmer eines Betriebes;b. die Zuteilung der Betriebe und der Versicherten zu den Klassen und Stufen der Prämientarife;c. Anordnungen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten.
(1) Fassung gemäss Anhang Ziff. 111 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ([AS 2006 2197 ][1069]; [BBl 2001 4202]).
(2) [SR 830.1]
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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