Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm DBG:



Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer ist ein wichtiges Gesetz in der Schweiz, das die Besteuerung von natürlichen und juristischen Personen regelt. Es legt die Grundlagen für die Erhebung der direkten Bundessteuer fest, basierend auf Einkommen und Vermögen, und definiert Steuerpflichtige, Steuerbemessung, Steuersätze sowie Verfahren zur Festsetzung, Erhebung und Kontrolle der Steuer. Das Gesetz wird regelmässig aktualisiert, um Änderungen in der Steuerpolitik und der wirtschaftlichen Situation zu berücksichtigen, und zielt darauf ab, eine gerechte und transparente Besteuerung sicherzustellen sowie die Einnahmen des Bundes zu sichern.

Art. 109 DBG vom 2024

Art. 109 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) drucken

Art. 109 Allgemeine Verfahrensgrundsätze 1. Kapitel: Amtspflichten Ausstand

1 Wer beim Vollzug dieses Gesetzes in einer Sache zu entscheiden oder an einer Verfügung oder Entscheidung in massgeblicher Stellung mitzuwirken hat, ist verpflichtet, in Ausstand zu treten, wenn er:

  • a. an der Sache ein persönliches Interesse hat;
  • b. (1) mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden ist oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
  • bbis. (2) mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist;
  • c. Vertreter einer Partei ist oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig war;
  • d. aus andern Gründen in der Sache befangen sein könnte.
  • 2 Der Ausstandsgrund kann von allen am Verfahren Beteiligten angerufen werden.

    3 Ist ein Ausstandsgrund streitig, so entscheidet für kantonale Beamte die vom kantonalen Recht bestimmte Behörde, für Bundesbeamte das EFD, in beiden Fällen unter Vorbehalt der Beschwerde.

    (1) Fassung gemäss Anhang Ziff. 24 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).
    (2) Eingefügt durch Anhang Ziff. 24 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 109 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    LU7W 18 68Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen unterbliebener Auseinandersetzung mit prozessualen Anträgen (E. 2). Missachtung der Ausstandspflicht, wenn ein Behördenmitglied vorab mitteilt, der Verfahrensausgang stehe unabhängig von einer beantragten Ein-spracheverhandlung fest (E. 3).Einsprache; Verfahren; Steuerkommission; Steuern; Verwaltungs; Veranlagung; Einspracheverhandlung; Verfahrens; Entscheid; Dienststelle; Luzern; Person; Anspruch; Einspracheverfahren; Recht; Mitglied; Gehör; Einspracheentscheid; Personen; Kanton; Kapital; Verhandlung; Sekretär; Behörde; Steuerbehörde; Aktien; Kapitaleinlage; Bundessteuer
    LU7W 18 68Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen unterbliebener Auseinandersetzung mit prozessualen Anträgen (E. 2). Missachtung der Ausstandspflicht, wenn ein Behördenmitglied vorab mitteilt, der Verfahrensausgang stehe unabhängig von einer beantragten Ein-spracheverhandlung fest (E. 3).Einsprache; Verfahren; Steuerkommission; Steuern; Verwaltungs; Veranlagung; Einspracheverhandlung; Verfahrens; Entscheid; Dienststelle; Luzern; Person; Anspruch; Einspracheverfahren; Recht; Mitglied; Gehör; Einspracheentscheid; Personen; Kanton; Kapital; Verhandlung; Sekretär; Behörde; Steuerbehörde; Aktien; Kapitaleinlage; Bundessteuer

    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    141 I 161 (2C_807/2014)Art. 9 BV; Vertrauensschutz; Zuständigkeit für die Erteilung von sog. "Rulings"; Bindungswirkung von "Rulings". Die ESTV hat keine Befugnis zur verbindlichen Feststellung bezüglich der steuerlichen Behandlung geplanter Sachverhalte im Sinne eines "Rulings". Damit sind grundsätzlich die kantonalen Veranlagungsbehörden - abgesehen von gewissen Ausnahmekonstellationen - allein zuständig zur Erteilung von "Rulings" und die genehmigten "Rulings" sind - bis zu einem allfälligen Widerruf - auch für die ESTV verbindlich (E. 3). Mit dem Widerruf des "Rulings" durch die kantonale Steuerverwaltung kann sich die Steuerpflichtige nicht mehr auf den Vertrauensschutz berufen (E. 4). Der Steuerpflichtigen ist zur Anpassung ihrer Strukturen eine angemessene Übergangsfrist zu gewähren (E. 5). Steuer; Bundes; Steuerverwaltung; Bundessteuer; Ruling; Veranlagung; Rulings; Vertrauen; Urteil; Finanz; Betriebsstätte; Cayman; Islands; Veranlagungs; Vertrauensschutz; Steuerperiode; Kanton; Schweiz; Eidgenössische; Vorinstanz; Bundesgericht; Zuständigkeit; Gewinn; Übergangsfrist; Sachverhalt; Veranlagungsbehörde

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Felix Richner Kommentar zum Zürcher Steuergesetz2021
    Richner Hand zum DBG2016