FCSC Art. 109 - Landlord and tenant

Einleitung zur Rechtsnorm FCSC:



Art. 109 FCSC from 2024

Art. 109 Federal Constitution of the Swiss Confederation (FCSC) drucken

Art. 109 Landlord and tenant

1 The Confederation shall legislate against abuses in tenancy matters, and in particular against unfair rents, as well as on the procedure for challenging unlawfully terminated leases and the limited extension of leases.

2 It may legislate to declare framework leases to be generally applicable. Such leases may be declared generally applicable only if they take appropriate account of the justified interests of minorities and regional particularities, and respect the principle of equality before the law.


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Art. 109 Federal Constitution of the Swiss Confederation (BV) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNG230012Forderung / Einseitige Vertragsänderung (Rückweisung)Berufung; Berufungsklägerin; Vertrag; Mietvertrag; Wohnung; Vermieter; Berufungsbeklagte; Miete; Mieter; Vertragsänderung; Recht; Daten; Vorinstanz; Berufungsbeklagten; Kündigung; Person; Partei; Vermieterin; Verhältnis; Personen; Einkommen; Untervermietung; Verfahren; Wohnsitz; Mietzins; Mietpartei; Mietvertrags
ZHNG230011Forderung / Einseitige Vertragsänderung (Rückweisung)Berufung; Berufungsklägerin; Mietvertrag; Vertrag; Vermieter; Miete; Mieter; Berufungsbeklagte; Recht; Wohnung; Person; Vertragsänderung; Beklagten; Kündigung; Vorinstanz; Berufungsbeklagten; Personen; Daten; Parteien; Gebrauch; Vermieterin; Mietvertrags; Verhältnis; Mietzins; Einkommen; Mietobjekt; Verhältnisse

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSVG.2017.2 (AG.2017.661)Grosssratsbeschluss betreffend rechtliche Zulässigkeit der formulierten Initiative - Wohnen ohne Angst vor Vertreibung. JA zu mehr Rücksicht auf ältere Mietparteien (Wohnschutzinitiative) - vom 8. Februar 2017Kanton; Kündigung; Miete; Mieter; Initiative; Basel; Kantons; Kündigungen; Recht; Bundes; Massnahme; Massnahmen; Initiativtext; Verdrängung; Basel-Stadt; Schutz; Mieterinnen; Regierungsrat; Bewilligung; Wohnschutz; Wohnraum; Abbruch; Bericht; Voraussetzung; Verfassungsgericht; Mietparteien
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
150 III 123 (4A_121/2023)
Regeste
Art. 269a und 270 OR ; Miete; Anfechtung des Anfangsmietzinses für Wohnräume in einer Altbaute; Orts- oder Quartierüblichkeit; massive Erhöhung des Anfangsmietzinses. Missachtung des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids ( BGE 147 III 431) durch überspannte Anforderungen an die Indizien, um begründete Zweifel an der Vermutung der Missbräuchlichkeit des Anfangsmietzinses zu wecken (E. 3 und 4).
äuchlich; Anfangsmietzins; Vergleich; Vermutung; Missbräuchlichkeit; Vorinstanz; Anfangsmietzinses; Mietzins; Vergleichsobjekte; Quartier; Indiz; Urteil; Zweifel; Vormietverhältnis; Anforderungen; Rückweisung; Vormietverhältnisses; Daten; Vermieter; Rückweisungsentscheid; Erstinstanz; Objekt; Vermieterin; Erwägung; Mietzinsniveau; Mietzinse; Erhöhung
149 I 25 (1C_759/2021)
Regeste
Art. 49, 109 und 122 BV ; § 34 KV/BS ; § 8a Abs. 3 lit. a des Gesetzes des Kantons Basel-Stadt vom 5. Juni 2013 über die Wohnraumförderung (WRFG); abstrakte Normenkontrolle; Rückkehrrecht von Mietparteien nach einer Sanierung. Die streitige kantonale Bestimmung statuiert für Umbau-, Renovations- und Sanierungsvorhaben in Zeiten von Wohnungsnot eine Bewilligungspflicht. Die Bewilligung hängt davon ab, dass den bisherigen Mietparteien das Recht zur Rückkehr in die sanierte oder umgebaute Liegenschaft eingeräumt wird (E. 4.4). Vereinbarkeit der Norm mit der gewährleisteten Kantonsverfassung (E. 4.4.2 und 4.4.3). Methoden zur Abgrenzung von Privatrecht und öffentlichem Recht (E. 4.4.4). Das vorgesehene, pauschal eingeräumte Rückkehrrecht ist zivilrechtlicher Natur und greift direkt in das vom Bundesrecht abschliessend geregelte Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter ein. Aufhebung der Bestimmung, weil sie gegen den Vorrang des Bundesrechts verstösst (E. 4.4.5).
Bundes; Wohnung; Interesse; Rückkehr; Sanierung; Recht; Mietparteien; Bewilligung; Rückkehrrecht; Wohnungsnot; Mieter; Umbau; Wohnraum; KV/BS; Regierungsrat; Zeiten; Renovation; Schutz; öffentlich-rechtliche; Kanton; Mietzinse; Kantons; Basel-Stadt; Bewilligungspflicht; Bundesrecht; Interessen; Gesetzes; Abgrenzung