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Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm AVIG:



Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) in der Schweiz legt die Bedingungen für die Arbeitslosenversicherung fest, einschliesslich der finanziellen Unterstützung für arbeitslose Personen. Es definiert die Voraussetzungen für Leistungsansprüche, wie Beitragsdauer und Arbeitsmarktfähigkeit, sowie die Pflichten der Versicherten, wie die Jobsuche und Weiterbildung. Das Ziel des AVIG ist es, den Betroffenen in Arbeitslosigkeit finanzielle Sicherheit zu bieten und ihre Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern.

Art. 109 AVIG vom 2024

Art. 109 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) drucken

Art. 109 Erstes Kapitel: Vollzugsbestimmungen

1. Abschnitt: Bund Ausführungsbestimmungen

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. Er hört zuvor die Kantone und die interessierten Organisationen an.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGAVI 2011/46 + 2011/51Entscheid Art. 37 Abs. 4 ATSG; Art. 23 Abs. 3bis AVIG; Art. 38 AVIV. Auslegung von Art. 23 Abs. 3bis AVIG und Art. 38 AVIV. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers bei einer Stiftung fällt unter den Begriff der arbeitsmarktlichen Massnahmen im Sinn von Art. 23 Abs. 3bis AVIG und wird ab dem 1. April 2011 nicht mehr als Beitragszeit berücksichtigt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Januar 2012, AVI 2011/46 und 2011/51).Vizepräsidentin Marie-Theres Rüegg-Haltinner, Versicherungsrichterin Marie Löhrer, a.o. Versicherungsrichter Christian Zingg; a.o. Gerichtsschreiberin Beatrice RohnerEntscheid vom 4. Januar 2012in SachenA. ,Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Markus Fässler, Unterer Graben 1, 9001 St. Gallen,gegenKantonale Arbeitslosenkasse, Davidstrasse 21, 9001 St. Gallen,Beschwerdegegnerin,betreffendArbeitslosenentschädigung (Beitragszeit) und unentgeltliche Rechtsverbeiständung im EinspracheverfahrenSachverhalt: Arbeit; Massnahme; Arbeitslose; Recht; Massnahmen; Beitragszeit; Stiftung; Verfahren; Arbeitslosenentschädigung; Anspruch; Integration; Arbeitslosenversicherung; Integrationsmassnahme; Bundesrat; Rechtsverbeiständung; Person; Einsprache; Teilnahme; Integrationsmassnahmen; Verfügung; Beschwerdeführers; Verordnung; Zweck; Vertrag; Arbeitnehmer; Arbeitsmarkt; Beschäftigung; Gemeinde
SGAVI 2009/85Entscheid Art. 71b Abs. 1 lit. d AVIG; Art. 95b Abs. 1 lit. b AVIV. Die Ausrichtung besonderer Taggelder setzt angemessene Geschäftsführungskenntnisse der anspruchstellenden Person voraus. Fehlende Kenntnisse in der Geschäftsführung lassen sich nicht durch diejenigen Dritter, bspw. eines Treuhandunternehmens, substituieren (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Mai 2010, AVI 2009/85). ändig; Erwerbstätigkeit; Geschäftsführung; Person; Arbeit; Kenntnisse; Beschwerdegegner; Geschäftsführungskenntnisse; Taggelder; Gesuch; Coiffeur; Arbeitslosenversicherung; Bestätigung; Treuhandunternehmen; Schweiz; Treuhandunternehmens; Sargans; Herrencoiffeur; Verfügung; Coiffeursalon; Planung; Drittperson; Gallen; Förderung
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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-3132/2010ArbeitslosenversicherungLeistung; Arbeit; Arbeitslosen; Quot;; Arbeitslosenkasse; Kasse; Kanton; Leistungspunkt; Leistungsvereinbarung; Malus; Bundes; Beklagten; Verwaltungskosten; Personal; Kassen; Durchschnitt; Kantons; Recht; Vollzeitstelle; Leistungspunkte; Arbeitslosenkassen; Raumkosten; Träger; Vergleich; Bundesverwaltungsgericht; Kantone; Vollzug; Vereinbarung