IPRG Art. 108b -

Einleitung zur Rechtsnorm IPRG:



Das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) ist ein schweizerisches Gesetz, das die Regeln für die Anwendung des Rechts in internationalen Rechtsfällen festlegt. Es regelt, welches Recht in Fällen mit Verbindungen zu mehreren Ländern anzuwenden ist, bestimmt die Zuständigkeit von Gerichten und regelt die Anerkennung ausländischer Entscheidungen sowie die Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche. Das IPRG trägt zur Rechtssicherheit und internationalen Zusammenarbeit in Rechtsangelegenheiten bei.

Art. 108b IPRG vom 2022

Art. 108b Bundesgesetz
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Art. 108b II. Zuständigkeit

1 Für Klagen betreffend intermediärverwahrte Wertpapiere sind die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz des Beklagten oder, wenn ein solcher fehlt, diejenigen an seinem gewöhnlichen Aufenthalt zuständig.

2 Für Klagen betreffend intermediärverwahrte Wertpapiere aufgrund der Tätigkeit einer Niederlassung in der Schweiz sind überdies die Gerichte am Ort der Niederlassung zuständig.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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