Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 108

Zusammenfassung der Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 108 SchKG vom 2025

Art. 108 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 108 Bei Gewahrsam oder Mitgewahrsam
des Dritten
(1)

1 Gläubiger und Schuldner können gegen den Dritten auf Aberkennung seines Anspruchs klagen, wenn sich der Anspruch bezieht auf:

  • 1. eine bewegliche Sache im Gewahrsam oder Mitgewahrsam des Dritten;
  • 2. eine Forderung oder ein anderes Recht, sofern die Berechtigung des Dritten wahrscheinlicher ist als diejenige des Schuldners;
  • 3. ein Grundstück, sofern er sich aus dem Grundbuch ergibt.
  • 2 Das Betreibungsamt setzt ihnen dazu eine Frist von 20 Tagen.

    3 Wird keine Klage eingereicht, so gilt der Anspruch in der betreffenden Betreibung als anerkannt.

    4 Auf Verlangen des Gläubigers oder des Schuldners wird der Dritte aufgefordert, innerhalb der Klagefrist seine Beweismittel beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Artikel 73 Absatz 2 gilt sinngemäss.

    (1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

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    Art. 108 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHPS200114Verlustschein vom 20. Juni 2019 (Pfändung) und Kostenrechnung vom 20. Juni 2019Pfändung; Betreibung; Vorinstanz; Recht; Betreibungsamt; Liquidationsanteil; SchKG; Sihltal; Aufsichtsbehörde; Kostenrechnung; Verfügung; Verfahren; Beschwerdegegner; Verlustschein; Akten; Urteil; Beschwerdeführers; Liquidationsanteils; Gläubiger; Antrag; Schuldners; Betreibungsamtes; Entscheid
    ZHNE190002WiderspruchsklageKlage; SchKG; Betreibung; LugÜ; Berufung; Beklagten; Widerspruchsklage; Vorinstanz; Verfahren; Recht; Drittansprecher; Gericht; Gläubiger; Bezug; Entscheid; Zuständigkeit; Ausland; Schuldner; Widerspruchsverfahren; Vermögenswert; Betreibungsverfahren; Kanton; Zwangsvollstreckung; Schweiz; Bezirksgericht; Wohnsitz; Tessin; Gemeinde
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOSCBES.2021.54-Liegenschaft; Pfändung; SchKG; Apos; Betreibung; Schuldbetreibung; Konkurs; Betreibungsamt; Beschwerdeführern; Frist; Aufsichtsbehörde; Verteilungsplan; Pfandgläubiger; Drittanspruch; Rangfolge; Liegenschaftensteigerung; Urteil; Präsident; Marti; Oberrichter; Gerichtsschreiber; Region; Solothurn; Betreibungsamtes; Darlehen; Akten; Beschrieb; Lastenverzeichnis
    BSBEZ.2016.40 (AG.2017.236)Aberkennung des Drittanspruchs (Widerspruchsklage nach Art. 108 Abs. 1 SchKG)Abtretung; Ansprüche; Nutzniessung; Entscheid; Recht; Zivilgericht; Schuldner; Forderung; Arrest; Abtretungserklärung; Gläubigerin; Ansprüchen; Erträge; Basel-Stadt; Schuldners; Forderungen; Bundesgericht; Parteien; Ehefrau; Formulierung; Appellationsgericht; Zivilgerichts; Widerspruchsklage; Liegenschaft; Drittanspruch; Klage
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    141 III 527Art. 6 Abs. 2 ZPO, Art. 285 ff. SchKG; Zuständigkeit des Handelsgerichts. Das Handelsgericht ist nicht zuständig zur Beurteilung von paulianischen Anfechtungsklagen (E. 2).
    Regeste b
    Art. 41 Abs. 1 OR, Art. 163 ff. StGB; Widerrechtlichkeit. Die Konkurs- und Betreibungsdelikte von Art. 163 ff. StGB sind keine Schutznormen im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR (E. 3).
    Anfechtung; SchKG; Recht; Handelsgericht; Anfechtungsklage; Gläubiger; Konkurs; Recht; Schuld; Kanton; Schutz; Anfechtungsklagen; Klage; Sinne; Reflexwirkung; Zuständigkeit; Schuldner; Gläubigers; Handelsgerichts; Kommentar; Gläubigerschutz; Schutznorm; Vermögens; Urteil; Beurteilung; Bundesgericht; Handelsgerichte; ützt
    140 III 355 (5A_29/2014)Art. 6 Abs. 2 ZPO; Zuständigkeit des Handelsgerichts. Das Handelsgericht ist nicht zuständig zur Beurteilung betreibungsrechtlicher Klagen mit Reflexwirkung auf das materielle Recht. Eine Einlassung ist ausgeschlossen (E. 2). Handelsgericht; Zuständigkeit; Recht; Klage; Zivil; Streit; Klagen; Kanton; Prozess; Reflexwirkung; Streitigkeit; Widerspruchsklage; Zivilprozess; Handelsgerichts; GOG/ZH; Botschaft; Handelsgerichte; Einlassung; Zivilprozessordnung; Zusammenhang; Urteil; Verfahren; Gericht; SchKG; Handelsregister; Bezug

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Adrian StaehelinBasler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I2010
    Adrian StaehelinBasler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I2010