Bundesgesetz über die Militärversicherung (MVG) Art. 108

Zusammenfassung der Rechtsnorm MVG:



Das Bundesgesetz über die Militärversicherung regelt die Versicherung von Personen im Militärdienst in der Schweiz, einschliesslich Leistungen bei Unfällen, Krankheiten und Invalidität. Es bietet finanzielle Unterstützung, medizinische Behandlung und Rehabilitation für Versicherte und deren Familien. Das Gesetz legt fest, wer versichert ist, welche Leistungen gewährt werden und wie die Versicherung finanziert wird, und ist ein wichtiger Bestandteil des schweizerischen Sozialversicherungssystems.

Art. 108 MVG vom 2024

Art. 108 Bundesgesetz
über die Militärversicherung (MVG) drucken

Art. 108 6. Kapitel: Schlussbestimmungen

1. Abschnitt: Vollzug

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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