LAgr Art. 107 - Crediti d’investimento per provvedimenti collettivi

Einleitung zur Rechtsnorm LAgr:



Art. 107 LAgr dal 2025

Art. 107 Legge sull’agricoltura (LAgr) drucken

Art. 107 (1) Crediti d’investimento per provvedimenti collettivi

1 I crediti d’investimento per provvedimenti collettivi sono accordati per i provvedimenti secondo l’articolo 87a capoverso 1 lettere a–c e d numero 2.

2 Per progetti collettivi importanti possono essere accordati crediti d’investimento anche sotto forma di crediti di costruzione.

(1) Nuovo testo giusta la cifra I della LF del 16 giu. 2023, in vigore dal 1° gen. 2025 (RU 2024 623; FF 2020 3567).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
97 I 472Milchstatut: Wechsel einer Milchsammelstelle. 1. Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 2. Unter welchen Voraussetzungen ist das Gesuch eines Milchproduzenten um Wechsel von der angestammten zu einer anderen Milchsammelstelle begründet? Milch; Sammelstelle; Stettfurt; Käse; Verwaltung; Beschwerde; Bunde; Käserei; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Thundorf; Gesuch; Käsereigenossenschaft; Beschwerdegegner; Entscheid; Bundesgericht; Sammelstellen; Sammelstellenwechsel; Betrieb; Milchproduzenten; Entschädigung; Verwertung; Umteilung; Urteil; Milchkäufer; Betriebe; Bundesrat; Beurteilung; Sinne
93 I 90Verkehr mit landwirtschaftlichen Hilfsstoffen (Art. 70 ff. LWG; Verordnung vom 4. Februar 1955). Entzug einer Vertriebsbewilligung; Gebühren für die Untersuchung von Proben. 1. Zuständigkeit des Bundesgerichts (Erw. 1). 2. Wenn der Inhaber der Vertriebsbewilligung den Hilfsstoff nicht wie vorgeschrieben bezeichnet, kann die Bewilligung nachträglich befristet, an Auflagen oder Bedingungen geknüpft oder entzogen werden. Der Entzug ist nur zulässig, wenn er nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit der Verwaltungsmassnahmen gerechtfertigt ist (Erw. 2, 3). 3. Voraussetzungen, unter denen eine Firma mit Gebühren für die Untersuchung von Proben belastet werden kann (Erw. 4). Lussolin; Probe; Proben; Hilfsstoff; Untersuchung; Versuch; Kontrolle; Versuchs; Versuchsanstalt; Bewilligung; Vertrieb; Gebühren; Produkt; Hilfsstoffverordnung; Verwaltung; Entzug; Produkte; Vertriebs; Vertriebsbewilligung; Lager; Zürcherhof; Firma; ässig; Bezeichnung; Durchfall; Hilfsstoffe; Volkswirtschaftsdepartement; Verfügung; Vitamininstitut; Entscheid