LwG Art. 107 - Investitionskredite für gemeinschaftliche Massnahmen

Einleitung zur Rechtsnorm LwG:



Das schweizerische Landwirtschaftsgesetz regelt die landwirtschaftliche Produktion und Förderung in der Schweiz, legt Grundsätze für nachhaltige Landwirtschaft und Umweltschutz fest, schützt Tiere und Pflanzen, fördert die Qualität landwirtschaftlicher Produkte und sichert die Ernährungssicherheit. Es unterstützt landwirtschaftliche Betriebe, fördert Innovationen und dient der Existenzsicherung von Bauernfamilien sowie dem Erhalt der Kulturlandschaft in der Schweiz.

Art. 107 LwG vom 2025

Art. 107 Landwirtschaftsgesetz (LwG) drucken

Art. 107 (1) Investitionskredite für gemeinschaftliche Massnahmen

1 Investitionskredite für gemeinschaftliche Massnahmen werden für Massnahmen nach Artikel 87a Absatz 1 Buchstaben a, b, c und d Ziffer 2 gewährt.

2 Für grössere gemeinschaftliche Projekte können Investitionskredite auch in Form von Baukrediten gewährt werden.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 623; BBl 2020 3955).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
97 I 472Milchstatut: Wechsel einer Milchsammelstelle. 1. Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 2. Unter welchen Voraussetzungen ist das Gesuch eines Milchproduzenten um Wechsel von der angestammten zu einer anderen Milchsammelstelle begründet? Milch; Sammelstelle; Stettfurt; Käse; Verwaltung; Beschwerde; Bunde; Käserei; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Thundorf; Gesuch; Käsereigenossenschaft; Beschwerdegegner; Entscheid; Bundesgericht; Sammelstellen; Sammelstellenwechsel; Betrieb; Milchproduzenten; Entschädigung; Verwertung; Umteilung; Urteil; Milchkäufer; Betriebe; Bundesrat; Beurteilung; Sinne
93 I 90Verkehr mit landwirtschaftlichen Hilfsstoffen (Art. 70 ff. LWG; Verordnung vom 4. Februar 1955). Entzug einer Vertriebsbewilligung; Gebühren für die Untersuchung von Proben. 1. Zuständigkeit des Bundesgerichts (Erw. 1). 2. Wenn der Inhaber der Vertriebsbewilligung den Hilfsstoff nicht wie vorgeschrieben bezeichnet, kann die Bewilligung nachträglich befristet, an Auflagen oder Bedingungen geknüpft oder entzogen werden. Der Entzug ist nur zulässig, wenn er nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit der Verwaltungsmassnahmen gerechtfertigt ist (Erw. 2, 3). 3. Voraussetzungen, unter denen eine Firma mit Gebühren für die Untersuchung von Proben belastet werden kann (Erw. 4). Lussolin; Probe; Proben; Hilfsstoff; Untersuchung; Versuch; Kontrolle; Versuchs; Versuchsanstalt; Bewilligung; Vertrieb; Gebühren; Produkt; Hilfsstoffverordnung; Verwaltung; Entzug; Produkte; Vertriebs; Vertriebsbewilligung; Lager; Zürcherhof; Firma; ässig; Bezeichnung; Durchfall; Hilfsstoffe; Volkswirtschaftsdepartement; Verfügung; Vitamininstitut; Entscheid