LwG Art. 107 - Investitionskredite für gemeinschaftliche Massnahmen
Einleitung zur Rechtsnorm LwG:
Das schweizerische Landwirtschaftsgesetz regelt die landwirtschaftliche Produktion und Förderung in der Schweiz, legt Grundsätze für nachhaltige Landwirtschaft und Umweltschutz fest, schützt Tiere und Pflanzen, fördert die Qualität landwirtschaftlicher Produkte und sichert die Ernährungssicherheit. Es unterstützt landwirtschaftliche Betriebe, fördert Innovationen und dient der Existenzsicherung von Bauernfamilien sowie dem Erhalt der Kulturlandschaft in der Schweiz.
Art. 107 LwG vom 2023
Art. 107 Investitionskredite für gemeinschaftliche Massnahmen
1 Investitionskredite werden insbesondere gewährt für:a. Bodenverbesserungen;b. (1) Bauten, Einrichtungen und Maschinen, welche Produzenten oder Produzentinnen in gemeinsamer Selbsthilfe erstellen oder anschaffen, um ihre Betriebe zu rationalisieren, um die Aufbereitung, Lagerung und Vermarktung in der Region erzeugter Produkte zu erleichtern oder um Energie aus Biomasse zu gewinnen;c. (2) den Aufbau von bäuerlichen Selbsthilfeorganisationen im Bereich der marktgerechten Produktion und der Betriebsführung;d. (3) Projekte zur regionalen Entwicklung und zur Förderung von einheimischen und regionalen Produkten, an denen die Landwirtschaft vorwiegend beteiligt ist.
2 Für grössere Projekte können Investitionskredite auch in Form von Baukrediten gewährt werden. (4)
3 Der Bundesrat kann Voraussetzungen und Auflagen festlegen.
(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ([AS 2007 6095]; [BBl 2006 6337]).
(2) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ([AS 2003 4217]; [BBl 2002 4721 ][7234]).
(3) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ([AS 2007 6095]; [BBl 2006 6337]).
(4) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ([AS 2013 3463 ][3863]; [BBl 2012 2075]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.