LTF Art. 107 - Sentenza

Einleitung zur Rechtsnorm LTF:



Art. 107 LTF dal 2025

Art. 107 Legge sul Tribunale federale (LTF) drucken

Art. 107 Sentenza

1 Il Tribunale federale non può andare oltre le conclusioni delle parti.

2 Se accoglie il ricorso, giudica esso stesso nel merito o rinvia la causa all’autorità inferiore affinché pronunci una nuova decisione. Può anche rinviare la causa all’autorità che ha deciso in prima istanza.

3 Se ritiene inammissibile un ricorso interposto nel campo dell’assistenza giudiziaria internazionale in materia penale o dell’assistenza amministrativa internazionale in materia fiscale, il Tribunale federale prende la decisione di non entrare nel merito entro 15 giorni dalla chiusura di un eventuale scambio di scritti. Nel campo dell’assistenza giudiziaria internazionale non è tenuto a rispettare tale termine se la procedura d’estradizione concerne una persona sulla cui domanda d’asilo non è ancora stata pronunciata una decisione finale passata in giudicato. (1)

4 Sui ricorsi interposti contro le decisioni del Tribunale federale dei brevetti in materia di rilascio di una licenza secondo l’articolo 40d della legge del 25 giugno 195419 sui brevetti, il Tribunale federale decide entro un mese dalla presentazione del ricorso. (2)

(1) Nuovo testo giusta l’all. n. 1 della LF del 28 set. 2012 sull’assistenza amministrativa internazionale in materia fiscale, in vigore dal 1° feb. 2013 (RU 2013 231; FF 2011 5587).
(2) Introdotto dall’all. n. 2 della LF del 20 mar. 2009 sul Tribunale federale dei brevetti, in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2010 513, 2011 2241; FF 2008 349).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 107 Legge sul Tribunale federale (BGG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG220147ForderungVersicherung; Klägerin; Klägerinnen; Recht; Deckung; Hygiene; Epidemie; Hygieneversicherung; Parteien; Vertrag; Beklagten; Bedingung; Bedingungen; Vertrags; Police; Urteil; Streit; Versicherungsvertrag; Betrieb; Massnahme; Klage; Massnahmen; Lebensmittel; Klausel; Wortlaut; Anspruch; Gebrauch; Unterbrechungsschaden; E-Mail
ZHRY220001Revision (Rechtsöffnung)Gesuch; Revision; Gesuchsgegner; Recht; Verfahren; Verfahren; Noven; Beweismittel; Entscheid; Tatsache; Tatsachen; Gesuchsgegners; Revisionsgesuch; Urteil; Rechtsöffnung; Bundesgericht; Akten; Dokument; Einvernahme; Unterlagen; Gericht; Behauptung; Rechtsmittel; Gesuchsantwort
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2016/40Entscheid Baurecht, Verfahren, Widerruf Bauabnahme, Wiederaufnahme eines Rekursverfahrens nach Rückzug des Rechtsmittels, Bindungswirkung Rückweisungsentscheid, Art. 9 BV, Art. 28 Abs. 1, Art. 57 Abs. 1 VRP.Das zwischen der Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführerin vereinbarte Wiederherstellungskonzept wurde zu 70 % nicht ausgeführt. Die Beschwerdeführerin war berechtigt, die offensichtlich fehlerhafte Bauabnahme zu widerrufen (E. 4).Ein Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme eines vorangegangenen Rekursverfahrens und damit ein Anlass, die Beschwerdeführerin von der ihr auferlegten Wiederherstellungspflicht zu befreien, besteht nicht (E. 5).Aus den vorangegangenen Verfahren ergibt sich, dass insgesamt rund 10‘000 m3 Aushubmaterial (lose) zu entfernen sind. Die Beschwerdegegnerin ist an die entsprechenden Erwägungen der Regierung sowie des Verwaltungs- und Bundesgerichts gebunden (E. 6), (Verwaltungsgericht, B 2016/40).Gegen dieses Urteil wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (Verfahren 1C_13/2018). Wiederherstellung; Gemeinde; Recht; Verwaltungs; Verfügung; Entscheid; Hinweis; Verfahren; Beschwerdebeteiligte; Zustand; VerwGE; Rückbau; Hinweisen; Bundes; Baugesuch; Gemeindeweg; Rekurs; Erwägung; Aushubmaterial; Vorinstanz; Gemeinderat; Parzelle; Laufstall; Zustands; Wiederherstellungskonzept; Verwaltungsgericht; Wiederherstellungspflicht
SGB 2012/108Entscheid Bau- und Planungsrecht, Abbauplan (Kiesabbau im Gewässerschutzbereich Au), Art. 19 Abs. 1 und Art. 44 GSchG (SR 814.20); Art. 29 Abs. 1 GSchV (814.201).Die Beschwerdeführerin plant, ein bestehendes Kiesgrubenareal etappenweise zu erweitern. Das fragliche Gebiet ist dem Gewässerschutzbereich Au zugewiesen, woraus sich das Verbot ergibt, Material unter dem Grundwasserspiegel und der darüber liegenden Schutzschicht abzubauen. Die Zuweisung zum Gewässerschutzbereich Au kann im Anwendungsfall überprüft werden. Konkret ergibt sich, dass diese zu Recht erfolgt ist: Das betroffene Grundwasservorkommen umfasst 50'000 m3 nutzbares Trinkwasser, das von Oberflächengewässern unbeeinflusst und damit vor allfälligen Überflutungen geschützt ist und in Notlagen einen substantiellen Beitrag an die regionale Trinkwasserversorgung leisten kann. Der vorgesehene Abbau unter dem Grundwasserspiegel ist damit nicht gesetzmässig und der Abbauplan fällt dahin (Verwaltungsgericht, Grundwasser; Gewässer; Grundwasservorkommen; Gewässerschutz; Wasser; Teilgebiet; Grundwassers; Gewässerschutzbereich; Gebiet; Quelle; Recht; Grundwasserspiegel; Trinkwasser; Quellen; Vorinstanz; Interesse; Bereich; Notlage; Notlagen; Standortbestimmung; Interessen; Kanton; Verwaltungsgericht; Grundwasserschutz; Abbau; Trinkwasserversorgung; Zuweisung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
150 V 7 (9C_482/2022)
Regeste
Art. 10 Abs. 3 lit. c ELG ; Art. 14a Abs. 2 ELV ; Berücksichtigung des AHV/ IV/EO-Mindestbeitrags für Nichterwerbstätige bei Teilinvaliden mit Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens als anerkannte Ausgabe. Der einer teilinvaliden, nichterwerbstätigen Person im fraglichen Kalenderjahr in Rechnung gestellte AHV/IV/EO-Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige, der von ihr rechtzeitig geleistet wurde und damit nicht mehr zur Bestreitung des Lebensunterhaltes zur Verfügung stand, stellt eine anerkannte Ausgabe im Sinne von Art. 10 Abs. 3 lit. c ELG dar. Ihm ist bei der Ermittlung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen für das betreffende Kalenderjahr Rechnung zu tragen (E. 2 und 3).
Ausgabe; Ergänzungsleistung; Ergänzungsleistungen; Bundes; Einkommen; AHV/IV; Nichterwerbstätige; Anrechnung; Erwerbseinkommen; Mindestbeitrag; Sozialversicherungsbeiträge; EO-Mindestbeitrag; Ausgleichskasse; AHV/IV/; Berechnung; Recht; Urteil; Schaffhausen; Person; Rechnung; Verfügung; Einkommens; Einsprache; Zeitraum; Ausgaben; Beiträge; Nettoeinkommen; Berücksichtigung; Teilinvaliden
150 III 97 (5A_33/2023)
Regeste
Art. 133 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. Art. 296 Abs. 2 sowie Art. 298 Abs. 1 und 2 ter ZGB ; Ehescheidung; elterliche Sorge; Unzulässigkeit der Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge an einen Elternteil bei gemeinsamer Obhut des Kindes durch beide Eltern. Auch im Kontext der Ehescheidung bildet die gemeinsame elterliche Sorge den Grundsatz, von dem nur ausnahmsweise abgewichen werden soll (E. 4.2). Das Gesetz eröffnet nicht die Möglichkeit, einem Elternteil zwar die (gemeinsame) Obhut, nicht jedoch das (gemeinsame) Sorgerecht einzuräumen. Daher ist es gesetzwidrig, trotz alternierender Obhut der Eltern die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu übertragen (E. 4.3). Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Prüfung, ob unter Belassung der gemeinsamen elterlichen Sorge einem Elternteil in Teilbereichen alleinige Entscheidbefugnisse zu übertragen sind (E. 4.4).
Sorge; Eltern; Obhut; Urteil; Kinder; Elternteil; Kindes; Entscheid; Bezirksgericht; Obergericht; Zuteilung; Vorinstanz; Betreuung; Parteien; Grundsatz; Sorgerecht; Gericht; Bundesgericht; Kinderbelange; Urteile; FamPrach; Anordnung; Ehescheidung; Möglichkeit; Scheidung; Teilvereinbarung; Urteils

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-1422/2020VerfahrenskostenBundesverwaltungsgericht; Beitragspflichtige; Urteil; Verfahren; Bundesgericht; Vorinstanz; Forderung; Parteien; Rechtsvorschlag; Beitragspflichtigen; Urteils; Verfügung; Verfahrens; Dispositiv; Stiftung; Auffangeinrichtung; Parteientschädigung; Richter; Dispositiv-Ziffer; Entscheid; Verfahrenskosten; Betrag; Angelegenheiten; Amtes; Umstand; Daniel; Riedo; Gerichtsschreiberin; Susanne
A-2244/2017ZölleGestellung; Gestellungsfrist; Übereinkommen; VV-Übereinkommen; Vorinstanz; Bundesverwaltungsgericht; Recht; Urteil; Beweis; Anlage; Empfangsspediteurin; Schweiz; Unterabs; Verfahren; Fahrlässigkeit; Spediteurin; Sachverhalt; Parteien; BVGer; Auslegung; Vertrag; Basel; Verfahrens; Pratteln; Versandverfahren; Zollstelle; Hinweis; önne

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
CA.2019.6Verbotene Handlungen für einen fremden Staat
im Sinne von Art. 271 Ziff. 1. Abs. 1 StGB

Berufung (vollumfänglich) vom 4. Juni 2019 gegen
das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2018.71 vom 2. Mai 2019
Recht; Bundes; Beschuldigte; Urteil; Berufung; Kunden; Bundesgericht; Verfahren; Beschuldigten; Schweiz; Verfahren; Kammer; Gericht; Staat; Behörde; Daten; Bundesstrafgericht; Handlung; Tatbestand; Bundesstrafgerichts; Entscheid; Vorinstanz; Behörden; Herausgabe; Einwilligung; Verbot; üglich
SK.2018.37Rückweisung BGer; Unbefugte Entgegennahme von Publikumseinlagen (Art. 46 Abs. 1 BankG), Ersatzforderung (Art. 71 StGB)Bundes; Urteil; Bundesgericht; Beschuldigte; Verfahren; Apos;; Ersatzforderung; Entscheid; Beschuldigten; Rückweisung; Verfahrens; Bundesstrafgericht; Sachverhalt; BankG; Bundesgerichts; Kammer; Publikumseinlagen; Bundesstrafgerichts; Gericht; Parteien; Entgegennahme; Verteidigung; Bewilligung; Anträge; Einziehung; Vermögenswerte; Banken; Gesellschaft; üllt

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Seiler, von Werdt, Güngerich, Oberholzer Hand, 2. Auflage2015
Seiler, von Werdt, Güngerich, Oberholzer Hand, Auflage2015