LTF Art. 107 - Arrêt

Einleitung zur Rechtsnorm LTF:



Art. 107 LTF de 2025

Art. 107 Loi sur le Tribunal fédéral (LTF) drucken

Art. 107 Arrêt

1 Le Tribunal fédéral ne peut aller au-delà des conclusions des parties.

2 Si le Tribunal fédéral admet le recours, il statue lui-même sur le fond ou renvoie l’affaire à l’autorité précédente pour qu’elle prenne une nouvelle décision. Il peut également renvoyer l’affaire à l’autorité qui a statué en première instance.

3 Si le Tribunal fédéral considère qu’un recours en matière d’entraide pénale internationale ou d’assistance administrative internationale en matière fiscale est irrecevable, il rend une décision de non-entrée en matière dans les quinze jours qui suivent la fin d’un éventuel échange d’écritures. Dans le domaine de l’entraide pénale internationale, le Tribunal fédéral n’est pas lié par ce délai lorsque la procédure d’extradition concerne une personne dont la demande d’asile n’a pas encore fait l’objet d’une décision finale entrée en force. (1)

4 Le Tribunal fédéral statue sur tout recours contre une décision du Tribunal fédéral des brevets portant sur l’octroi d’une licence visée à l’art. 40d de la loi du 25 juin 1954 sur les brevets (2) dans le mois qui suit le dépôt du recours. (3)

(1) Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 1 de la LF du 28 sept. 2012 sur l’assistance administrative fiscale, en vigueur depuis le 1er fév. 2013 (RO 2013 231; FF 2011 5771).
(2) RS 232.14
(3) Introduit par l’annexe ch. 2 de la LF du 20 mars 2009 sur le TFB, en vigueur depuis le 1er janv. 2012 (RO 2010 513, 2011 2241; FF 2008 373).

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Art. 107 Loi sur le Tribunal fédéral (BGG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG220147ForderungVersicherung; Klägerin; Klägerinnen; Recht; Deckung; Hygiene; Epidemie; Hygieneversicherung; Parteien; Vertrag; Beklagten; Bedingung; Bedingungen; Vertrags; Police; Urteil; Streit; Versicherungsvertrag; Betrieb; Massnahme; Klage; Massnahmen; Lebensmittel; Klausel; Wortlaut; Anspruch; Gebrauch; Unterbrechungsschaden; E-Mail
ZHRY220001Revision (Rechtsöffnung)Gesuch; Revision; Gesuchsgegner; Recht; Verfahren; Verfahren; Noven; Beweismittel; Entscheid; Tatsache; Tatsachen; Gesuchsgegners; Revisionsgesuch; Urteil; Rechtsöffnung; Bundesgericht; Akten; Dokument; Einvernahme; Unterlagen; Gericht; Behauptung; Rechtsmittel; Gesuchsantwort
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2016/40Entscheid Baurecht, Verfahren, Widerruf Bauabnahme, Wiederaufnahme eines Rekursverfahrens nach Rückzug des Rechtsmittels, Bindungswirkung Rückweisungsentscheid, Art. 9 BV, Art. 28 Abs. 1, Art. 57 Abs. 1 VRP.Das zwischen der Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführerin vereinbarte Wiederherstellungskonzept wurde zu 70 % nicht ausgeführt. Die Beschwerdeführerin war berechtigt, die offensichtlich fehlerhafte Bauabnahme zu widerrufen (E. 4).Ein Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme eines vorangegangenen Rekursverfahrens und damit ein Anlass, die Beschwerdeführerin von der ihr auferlegten Wiederherstellungspflicht zu befreien, besteht nicht (E. 5).Aus den vorangegangenen Verfahren ergibt sich, dass insgesamt rund 10‘000 m3 Aushubmaterial (lose) zu entfernen sind. Die Beschwerdegegnerin ist an die entsprechenden Erwägungen der Regierung sowie des Verwaltungs- und Bundesgerichts gebunden (E. 6), (Verwaltungsgericht, B 2016/40).Gegen dieses Urteil wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (Verfahren 1C_13/2018). Wiederherstellung; Gemeinde; Recht; Verwaltungs; Verfügung; Entscheid; Hinweis; Verfahren; Beschwerdebeteiligte; Zustand; VerwGE; Rückbau; Hinweisen; Bundes; Baugesuch; Gemeindeweg; Rekurs; Erwägung; Aushubmaterial; Vorinstanz; Gemeinderat; Parzelle; Laufstall; Zustands; Wiederherstellungskonzept; Verwaltungsgericht; Wiederherstellungspflicht
SGB 2012/108Entscheid Bau- und Planungsrecht, Abbauplan (Kiesabbau im Gewässerschutzbereich Au), Art. 19 Abs. 1 und Art. 44 GSchG (SR 814.20); Art. 29 Abs. 1 GSchV (814.201).Die Beschwerdeführerin plant, ein bestehendes Kiesgrubenareal etappenweise zu erweitern. Das fragliche Gebiet ist dem Gewässerschutzbereich Au zugewiesen, woraus sich das Verbot ergibt, Material unter dem Grundwasserspiegel und der darüber liegenden Schutzschicht abzubauen. Die Zuweisung zum Gewässerschutzbereich Au kann im Anwendungsfall überprüft werden. Konkret ergibt sich, dass diese zu Recht erfolgt ist: Das betroffene Grundwasservorkommen umfasst 50'000 m3 nutzbares Trinkwasser, das von Oberflächengewässern unbeeinflusst und damit vor allfälligen Überflutungen geschützt ist und in Notlagen einen substantiellen Beitrag an die regionale Trinkwasserversorgung leisten kann. Der vorgesehene Abbau unter dem Grundwasserspiegel ist damit nicht gesetzmässig und der Abbauplan fällt dahin (Verwaltungsgericht, Grundwasser; Gewässer; Grundwasservorkommen; Gewässerschutz; Wasser; Teilgebiet; Grundwassers; Gewässerschutzbereich; Gebiet; Quelle; Recht; Grundwasserspiegel; Trinkwasser; Quellen; Vorinstanz; Interesse; Bereich; Notlage; Notlagen; Standortbestimmung; Interessen; Kanton; Verwaltungsgericht; Grundwasserschutz; Abbau; Trinkwasserversorgung; Zuweisung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
150 V 7 (9C_482/2022)
Regeste
Art. 10 Abs. 3 lit. c ELG ; Art. 14a Abs. 2 ELV ; Berücksichtigung des AHV/ IV/EO-Mindestbeitrags für Nichterwerbstätige bei Teilinvaliden mit Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens als anerkannte Ausgabe. Der einer teilinvaliden, nichterwerbstätigen Person im fraglichen Kalenderjahr in Rechnung gestellte AHV/IV/EO-Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige, der von ihr rechtzeitig geleistet wurde und damit nicht mehr zur Bestreitung des Lebensunterhaltes zur Verfügung stand, stellt eine anerkannte Ausgabe im Sinne von Art. 10 Abs. 3 lit. c ELG dar. Ihm ist bei der Ermittlung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen für das betreffende Kalenderjahr Rechnung zu tragen (E. 2 und 3).
Ausgabe; Ergänzungsleistung; Ergänzungsleistungen; Bundes; Einkommen; AHV/IV; Nichterwerbstätige; Anrechnung; Erwerbseinkommen; Mindestbeitrag; Sozialversicherungsbeiträge; EO-Mindestbeitrag; Ausgleichskasse; AHV/IV/; Berechnung; Recht; Urteil; Schaffhausen; Person; Rechnung; Verfügung; Einkommens; Einsprache; Zeitraum; Ausgaben; Beiträge; Nettoeinkommen; Berücksichtigung; Teilinvaliden
150 III 97 (5A_33/2023)
Regeste
Art. 133 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. Art. 296 Abs. 2 sowie Art. 298 Abs. 1 und 2 ter ZGB ; Ehescheidung; elterliche Sorge; Unzulässigkeit der Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge an einen Elternteil bei gemeinsamer Obhut des Kindes durch beide Eltern. Auch im Kontext der Ehescheidung bildet die gemeinsame elterliche Sorge den Grundsatz, von dem nur ausnahmsweise abgewichen werden soll (E. 4.2). Das Gesetz eröffnet nicht die Möglichkeit, einem Elternteil zwar die (gemeinsame) Obhut, nicht jedoch das (gemeinsame) Sorgerecht einzuräumen. Daher ist es gesetzwidrig, trotz alternierender Obhut der Eltern die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu übertragen (E. 4.3). Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Prüfung, ob unter Belassung der gemeinsamen elterlichen Sorge einem Elternteil in Teilbereichen alleinige Entscheidbefugnisse zu übertragen sind (E. 4.4).
Sorge; Eltern; Obhut; Urteil; Kinder; Elternteil; Kindes; Entscheid; Bezirksgericht; Obergericht; Zuteilung; Vorinstanz; Betreuung; Parteien; Grundsatz; Sorgerecht; Gericht; Bundesgericht; Kinderbelange; Urteile; FamPrach; Anordnung; Ehescheidung; Möglichkeit; Scheidung; Teilvereinbarung; Urteils

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-1422/2020VerfahrenskostenBundesverwaltungsgericht; Beitragspflichtige; Urteil; Verfahren; Bundesgericht; Vorinstanz; Forderung; Parteien; Rechtsvorschlag; Beitragspflichtigen; Urteils; Verfügung; Verfahrens; Dispositiv; Stiftung; Auffangeinrichtung; Parteientschädigung; Richter; Dispositiv-Ziffer; Entscheid; Verfahrenskosten; Betrag; Angelegenheiten; Amtes; Umstand; Daniel; Riedo; Gerichtsschreiberin; Susanne
A-2244/2017ZölleGestellung; Gestellungsfrist; Übereinkommen; VV-Übereinkommen; Vorinstanz; Bundesverwaltungsgericht; Recht; Urteil; Beweis; Anlage; Empfangsspediteurin; Schweiz; Unterabs; Verfahren; Fahrlässigkeit; Spediteurin; Sachverhalt; Parteien; BVGer; Auslegung; Vertrag; Basel; Verfahrens; Pratteln; Versandverfahren; Zollstelle; Hinweis; önne

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
CA.2019.6Verbotene Handlungen für einen fremden Staat
im Sinne von Art. 271 Ziff. 1. Abs. 1 StGB

Berufung (vollumfänglich) vom 4. Juni 2019 gegen
das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2018.71 vom 2. Mai 2019
Recht; Bundes; Beschuldigte; Urteil; Berufung; Kunden; Bundesgericht; Verfahren; Beschuldigten; Schweiz; Verfahren; Kammer; Gericht; Staat; Behörde; Daten; Bundesstrafgericht; Handlung; Tatbestand; Bundesstrafgerichts; Entscheid; Vorinstanz; Behörden; Herausgabe; Einwilligung; Verbot; üglich
SK.2018.37Rückweisung BGer; Unbefugte Entgegennahme von Publikumseinlagen (Art. 46 Abs. 1 BankG), Ersatzforderung (Art. 71 StGB)Bundes; Urteil; Bundesgericht; Beschuldigte; Verfahren; Apos;; Ersatzforderung; Entscheid; Beschuldigten; Rückweisung; Verfahrens; Bundesstrafgericht; Sachverhalt; BankG; Bundesgerichts; Kammer; Publikumseinlagen; Bundesstrafgerichts; Gericht; Parteien; Entgegennahme; Verteidigung; Bewilligung; Anträge; Einziehung; Vermögenswerte; Banken; Gesellschaft; üllt

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Seiler, von Werdt, Güngerich, Oberholzer Hand, 2. Auflage2015
Seiler, von Werdt, Güngerich, Oberholzer Hand, Auflage2015