AIG Art. 106 - Bekanntgabe von Personendaten an den Heimat- oder Herkunftsstaat
Einleitung zur Rechtsnorm AIG:
Das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) ist ein schweizerisches Gesetz, das die Einreise, den Aufenthalt und die Integration von Ausländern in der Schweiz regelt. Es trat 2008 in Kraft und ersetzt das frühere Ausländergesetz. Das AIG legt die Bedingungen für die Einreise von Ausländern fest, wie Visumspflicht und Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen, sowie deren Rechte und Pflichten während ihres Aufenthalts, einschliesslich Zugang zu Bildung, Gesundheitsversorgung und Sozialleistungen. Zudem enthält das Gesetz Bestimmungen zur Förderung der Integration von Ausländern in die schweizerische Gesellschaft, wie Sprachkurse und Integrationsprogramme.
Art. 106 AIG vom 2025
Art. 106 Bekanntgabe von Personendaten an den Heimat- oder Herkunftsstaat
Für den Vollzug von Weg- oder Ausweisungen in den Heimat- oder Herkunftsstaat kann die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde folgende Daten ausländischen Behörden nur bekannt geben, wenn dadurch die Ausländerin oder der Ausländer oder die Angehörigen nicht gefährdet werden:a. die Personalien (Name, Vorname, Aliasnamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Name und Vorname der Eltern und letzte Adresse im Heimat- oder Herkunftsstaat) der Ausländerin oder des Ausländers und, sofern notwendig, der Angehörigen;b. Angaben über den Reisepass oder andere Identitätsausweise;c. biometrische Daten;d. weitere zur Identifikation einer Person erforderliche Daten;e. Angaben über den Gesundheitszustand, soweit dies im Interesse der betroffenen Person liegt und diese benachrichtigt wurde;f. die für die Sicherstellung der Einreise in den Zielstaat sowie für die Sicherheit der Begleitpersonen erforderlichen Daten.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.