LwG Art. 105 - Grundsatz
Einleitung zur Rechtsnorm LwG:
Das schweizerische Landwirtschaftsgesetz regelt die landwirtschaftliche Produktion und Förderung in der Schweiz, legt Grundsätze für nachhaltige Landwirtschaft und Umweltschutz fest, schützt Tiere und Pflanzen, fördert die Qualität landwirtschaftlicher Produkte und sichert die Ernährungssicherheit. Es unterstützt landwirtschaftliche Betriebe, fördert Innovationen und dient der Existenzsicherung von Bauernfamilien sowie dem Erhalt der Kulturlandschaft in der Schweiz.
Art. 105 LwG vom 2025
Art. 105 Investitionskredite (1) Grundsatz
1 Der Bund unterstützt Strukturverbesserungen mit Investitionskrediten.
2 Er stellt den Kantonen die finanziellen Mittel für die Investitionskredite zur Verfügung.
3 Die Kantone gewähren die Investitionskredite als zinslose Darlehen.
4 Die Darlehen sind innert 20 Jahren zurückzuzahlen.
5 Soll das Darlehen durch ein Grundpfandrecht gesichert werden, so kann die öffentliche Beurkundung des Pfandvertrages durch eine Verfügung der Behörde, die das Darlehen gewährt, ersetzt werden.
6 Der Bundesrat legt die Höhe der Investitionskredite und die Rückzahlungsmodalitäten fest.
7 Er kann die Gewährung von Investitionskrediten an Voraussetzungen knüpfen und mit Auflagen verbinden.
(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ([AS 2024 623]; [BBl 2020 3955]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.