LwG Art. 105 - Grundsatz

Einleitung zur Rechtsnorm LwG:



Das schweizerische Landwirtschaftsgesetz regelt die landwirtschaftliche Produktion und Förderung in der Schweiz, legt Grundsätze für nachhaltige Landwirtschaft und Umweltschutz fest, schützt Tiere und Pflanzen, fördert die Qualität landwirtschaftlicher Produkte und sichert die Ernährungssicherheit. Es unterstützt landwirtschaftliche Betriebe, fördert Innovationen und dient der Existenzsicherung von Bauernfamilien sowie dem Erhalt der Kulturlandschaft in der Schweiz.

Art. 105 LwG vom 2025

Art. 105 Landwirtschaftsgesetz (LwG) drucken

Art. 105 Investitionskredite (1) Grundsatz

1 Der Bund unterstützt Strukturverbesserungen mit Investitionskrediten.

2 Er stellt den Kantonen die finanziellen Mittel für die Investitionskredite zur Verfügung.

3 Die Kantone gewähren die Investitionskredite als zinslose Darlehen.

4 Die Darlehen sind innert 20 Jahren zurückzuzahlen.

5 Soll das Darlehen durch ein Grundpfandrecht gesichert werden, so kann die öffentliche Beurkundung des Pfandvertrages durch eine Verfügung der Behörde, die das Darlehen gewährt, ersetzt werden.

6 Der Bundesrat legt die Höhe der Investitionskredite und die Rückzahlungsmodalitäten fest.

7 Er kann die Gewährung von Investitionskrediten an Voraussetzungen knüpfen und mit Auflagen verbinden.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 623; BBl 2020 3955).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
108 Ib 157Art. 105 Abs. 2 Landwirtschaftsgesetz; Verjährung von Rückerstattungsansprüchen. Die einjährige Frist gemäss Art. 105 Abs. 2 LWG beginnt erst mit der Kenntnis des Rückerstattungsanspruches durch die zuständigen Bundesstellen, auch wenn der Vollzug den kantonalen Behörden übertragen ist. Bundes; Rückerstattung; Verjährung; Zweck; Zwecke; Zweckentfremdung; Behörde; Behörden; Verordnung; Beiträge; Verjährungsfrist; Sinne; Bodenverbesserungs-Verordnung; Kanton; Tschudin; Frist; Bundesstellen; Franken; Anspruch; Rückerstattungsanspruch; Beginn; Zweckentfremdungsverbot; Stall; Bundesbehörde; Kantons; Basel-Landschaft
99 Ib 321Bodenverbesserungen; Art. 703 ZGB. 1. st a) Art. 703 Abs. 1 ZGB ist eine öffentlichrechtliche Vorschrift des Bundes. Ihre Auslegung und Anwendung ist Gegenstand der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Erw. 1 a). b) Rügen im Zusammenhang mit der Durchführung einer Bodenverbesserung sind mit der staatsrechtlichen Beschwerde geltend zu machen (Erw. 1 b, c). 2. Begriff der Bodenverbesserung i.S. von Art. 703 Abs. 1 ZGB. - Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts; Bedeutung des Entscheids des Bundesrates über die Gewährung von Bundesbeiträgen (Erw. 5). - Wasserversorgungen sind Bodenverbesserungswerke (Erw. 6). - Begriff und Umfang des landwirtschaftlichen Interesses (Erw. 7). 3. Erfordernis des öffentlichen Interesses (Erw. 8). 4. Rügen im Zusammenhang mit der Gründungsversammlung werden nach den für die Stimmrechtsbeschwerde geltenden Grundsätzen beurteilt (Erw. 2). - Verwirkung des Rechts auf Beanstandung des Verfahrens. - Anforderungen an die Einladung zur Gründungsversammlung. Wasser; Wasserversorgung; Wilen; Bodenverbesserung; Bundes; Schwendi; Interesse; Brunnengenossenschaft; Schwendi-Wilen; Grundeigentümer; Bundesgericht; Verwaltung; Regierungsrat; Bodenverbesserungen; Kanton; Entscheid; Landwirtschaft; Gründung; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Unternehmen; Beitritt; Verfahren; Mitglied; Mitglieder; Recht; Rüge; Verordnung; Wasserversorgungsgenossenschaft

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-2890/2009Förderung der Landwirtschaft im Allgemeinen (Übriges)Bundes; Verfügung; Recht; Kanton; Bundesverwaltung; Bundesverwaltungsgericht; Verfahren; Entscheid; Investitions; Investitionskredit; Parteien; Vorinstanz; Nichtigkeit; Genehmigung; Gesuch; Verwaltungsgericht; Behörde; Bundesamt; Struktur; Verfahrenskosten; Parteientschädigung; Feststellung; Kantons; Beiträge; Hauptbegehren; Erstinstanz; Verfügungen; Feststellungsverfügung; Urteil
B-2223/2006Wirtschaft ? Technische Zusammenarbeit (Übriges)Investition; Investitionskredit; Bundes; Investitionskredite; Massnahme; Massnahmen; Vorinstanz; Finanzierung; Gesuch; Kanton; Bundesverwaltung; Landwirtschaft; Bundesverwaltungsgericht; Verfügung; Beiträge; Sanierung; Kredit; Kantons; Höhe; Verbesserung; Finanzierungslücke; Tragbarkeit; Entscheid; Hypothek; Voraussetzung; Wohnhaus; Belastung; Volkswirtschaftsdirektion; Wohnverhältnisse; Berggebieten