Fusionsgesetz (FusG) Art. 105

Zusammenfassung der Rechtsnorm FusG:



Das schweizerische Fusionsgesetz regelt die rechtlichen Rahmenbedingungen für Fusionen von Unternehmen, insbesondere von Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften. Es legt Verfahren, Voraussetzungen und Informationspflichten fest, um die Rechte der betroffenen Aktionäre, Gläubiger und Arbeitnehmer zu schützen. Das Gesetz zielt darauf ab, Fusionen transparent und gerecht abzuwickeln, die Rechte der Minderheitsaktionäre zu sichern und einen fairen Prozess zu gewährleisten.

Art. 105 FusG vom 2023

Art. 105 Fusionsgesetz (FusG) drucken

Art. 10 4. Abschnitt: Überprüfung der Anteils- und Mitgliedschaftsrechte 5

1 Wenn bei einer Fusion, einer Spaltung oder einer Umwandlung die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte nicht angemessen gewahrt sind oder die Abfindung nicht angemessen ist, kann jede Gesellschafterin und jeder Gesellschafter innerhalb von zwei Monaten nach der Veröffentlichung des Fusions-, des Spaltungs- oder des Umwandlungsbeschlusses verlangen, dass das Gericht eine angemessene Ausgleichszahlung festsetzt. Für die Festsetzung der Ausgleichszahlung gilt Artikel 7 Absatz 2 nicht.

2 Das Urteil hat Wirkung für alle Gesellschafterinnen und Gesellschafter des beteiligten Rechtsträgers, sofern sie sich in der gleichen Rechtsstellung wie die Klägerin oder der Kläger befinden.

3 Die Kosten des Verfahrens trägt der übernehmende Rechtsträger. Wenn besondere Umstände es rechtfertigen, kann das Gericht die Kosten ganz oder teilweise den Klägerinnen und Klägern auferlegen.

4 Die Klage auf Überprüfung der Wahrung der Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte hindert die Rechtswirksamkeit des Fusions-, des Spaltungs- oder des Umwandlungsbeschlusses nicht.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
137 III 577 (4A_96/2011)Art. 105 Abs. 3 FusG; Art. 66 Abs. 1 BGG; Fusion; Klage auf Überprüfung der Anteils- und Mitgliedschaftsrechte; Kostenverteilung im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren. Gemäss Art. 105 Abs. 3 FusG sind bei Klagen auf Überprüfung der Anteils- und Mitgliedschaftsrechte bei Fusionen die Kosten des Verfahrens grundsätzlich durch die übernehmende Gesellschaft zu tragen. Dieser Grundsatz findet im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht nur eingeschränkt Anwendung. Er kommt namentlich dann nicht zum Tragen, wenn ein Kläger ein erhebliches eigenes finanzielles Interesse am Klageverfahren hat und damit bezüglich des bundesgerichtlichen Verfahrens kein Missverhältnis zwischen dem Kostenrisiko und den finanziellen Erfolgsaussichten besteht (E. 8.1-8.4). Im vorliegenden Fall wurde ein erhebliches eigenes Interessen der unterliegenden Kläger bejaht, weshalb ihnen gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG die Gerichtskosten auferlegt wurden (E. 8.5).
Verfahren; Recht; Überprüfung; Urteil; Klage; Verfahrens; Gesellschaft; Bundesgericht; Fusion; Überprüfungsklage; Interesse; Kostenrisiko; Gesellschafter; Anteils; Klagen; Mitgliedschaftsrechte; Klageverfahren; Erfolgsaussichten; Gerichtskosten; Regel; Umstände; Prozesskosten; Schweizer; Fusionsgesetz; Kostenverteilung; Beschwerdeverfahren; Grundsatz
135 III 603 (4A_100/2009)Art. 105 Abs. 3 FusG; Fusion; Klage auf Überprüfung der Anteils- und Mitgliedschaftsrechte; Kostenverteilung. Grundsätze der Klage auf Überprüfung der Anteils- und Mitgliedschaftsrechte gemäss Art. 105 Abs. 1 FusG und der Kostenregelung in Art. 105 Abs. 3 FusG (E. 2.1). Der Grundsatz der Kostentragung durch die übernehmende Gesellschaft gemäss Art. 105 Abs. 3 FusG kommt gemäss seinem Schutzzweck nicht zur Anwendung, wenn ein Kläger seine Aktien in Kenntnis der vorgesehenen Abfindung gekauft hat (E. 2.4). Fusion; Gesellschaft; Gesellschafter; Abfindung; Klage; Mitgliedschaft; Fusionsgesetz; Anteils; Mitgliedschaftsrechte; Überprüfung; Aktie; Kontinuität; Aktien; Schaffhausen; Kantons; Grundsatz; Kantonsgericht; DIETER; Ausgleich; Recht; Urteil; Minderheitsaktionäre; Obergericht; Anteilsoder; Gesellschaftern; Gericht; Überprüfungsklage; Verletzung; MEIER-DIETERLE

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AutorKommentarJahr
-Kommentar zum Fusionsgesetz2008