AIG Art. 105 - Bekanntgabe von Personendaten ans Ausland

Einleitung zur Rechtsnorm AIG:



Das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) ist ein schweizerisches Gesetz, das die Einreise, den Aufenthalt und die Integration von Ausländern in der Schweiz regelt. Es trat 2008 in Kraft und ersetzt das frühere Ausländergesetz. Das AIG legt die Bedingungen für die Einreise von Ausländern fest, wie Visumspflicht und Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen, sowie deren Rechte und Pflichten während ihres Aufenthalts, einschliesslich Zugang zu Bildung, Gesundheitsversorgung und Sozialleistungen. Zudem enthält das Gesetz Bestimmungen zur Förderung der Integration von Ausländern in die schweizerische Gesellschaft, wie Sprachkurse und Integrationsprogramme.

Art. 105 AIG vom 2025

Art. 105 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) drucken

Art. 105 Bekanntgabe von Personendaten ans Ausland

1 Das SEM und die zuständigen Behörden der Kantone können zur Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere zur Bekämpfung strafbarer Handlungen nach diesem Gesetz, Personendaten von Ausländerinnen und Ausländern den mit entsprechenden Aufgaben betrauten ausländischen Behörden und internationalen Organisationen bekannt geben, sofern die Voraussetzungen nach Artikel 16 DSG (1) erfüllt sind. (2)

2 Folgende Personendaten können bekannt gegeben werden:

  • a. die Personalien (Name, Vorname, Aliasnamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, letzte Adresse im Heimat- oder Herkunftsstaat) der Ausländerin oder des Ausländers und, sofern notwendig, der Angehörigen;
  • b. Angaben über den Reisepass oder andere Identitätsausweise;
  • c. biometrische Daten;
  • d. weitere zur Identifikation einer Person erforderliche Daten;
  • e. Angaben über den Gesundheitszustand, soweit dies im Interesse der betroffenen Person liegt und diese benachrichtigt wurde;
  • f. die für die Sicherstellung der Einreise in den Zielstaat sowie für die Sicherheit der Begleitpersonen erforderlichen Daten;
  • g. Angaben über Aufenthaltsorte und Reisewege;
  • h. Angaben über die Regelung des Aufenthalts und erteilte Visa.
  • (1) SR 235.1
    (2) Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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