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Obligationenrecht (OR)

Art. 1045 OR vom 2024

Art. 1045 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 1045 Inhalt des Rückgriffs a. Des Inhabers

1 Der Inhaber kann im Wege des Rückgriffs verlangen:

  • 1. die Wechselsumme, soweit der Wechsel nicht angenommen oder nicht eingelöst worden ist, mit den etwa bedungenen Zinsen;
  • 2. Zinsen zu sechs vom Hundert seit dem Verfalltage;
  • 3. die Kosten des Protestes und der Nachrichten sowie die anderen Auslagen;
  • 4. eine Provision von höchstens einem Drittel Prozent.
  • 2 Wird der Rückgriff vor Verfall genommen, so werden von der Wechselsumme Zinsen abgezogen. Diese Zinsen werden auf Grund des öffentlich bekanntgemachten Diskontsatzes (Satz der Schweizerischen Nationalbank) berechnet, der am Tage des Rückgriffs am Wohnorte des Inhabers gilt.


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 1045 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHHG120233ForderungBeklagten; Partner; Partners; Partnerschaftsvertrag; Zahlung; Sàrl; Forderung; Betrag; Vertrag; Partei; Liefer; Parteien; Gutschrift; Recht; Partnerschaftsvertrages; Bezahlt; Geschäft; Lieferung; Partenaire; Verpflichte; Forderungen; Lieferungen; Gunsten; Gerischen; Inventur; Höhe; Garantie; Contrat; Geschäfts

    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    124 III 112Wechselbürgschaft; Rückgriff des Ehrenzahlers oder Nachindossataren. Eine Ehrenzahlung kann auch auf einer dem Wechsel angehefteten Allonge quittiert werden (Art. 1061 Abs. 1 OR, E. 1). Rückgriffsansprüche (Art. 1062 Abs. 1 OR) erwirbt der Ehrenzahler nur bei vorgängiger Protestaufnahme (Art. 1058 OR); wird der Wechsel erst nach erfolgter Ehrenzahlung protestiert und dann indossiert (Art. 1010 Abs. 1 OR), kann der Nachindossatar ebenfalls gegen den Wechselbürgen regressieren (Art. 1022 Abs. 1 OR). Die Konversion einer allenfalls ungültigen Ehrenzahlung in ein Nachindossament ist grundsätzlich möglich (E. 2). Wird eine Wechselprolongation dem Wechselbürgen nicht angezeigt oder die Frist für die Erhebung des Protests mangels Zahlung verpasst, schadet dies den Rückgriffsberechtigten bei einem Eigenwechsel nicht, da der Aussteller (Art. 1099 Abs. 1 OR) und somit auch der für ihn einstehende Wechselbürge (Art. 1022 Abs. 1 OR) ohne vorherigen Protest haften (E. 3). Ehrenzahlung; Recht; Wechsels; Vorinstanz; Protest; Allonge; Ehrenzahler; Zahlung; Regress; Kommentar; Indossament; Wechselbürge; Schweizerischen; Hafte; Urteil; Quittung; Privatrecht; Prolongation; Rückgriff; Wechselprolongation; Klägers; Beklagten; Gültige; Berufung; Protestiert; Sinne; Aufl; Zeitpunkt; Protestaufnahme
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