Zollgesetz (ZG) Art. 104

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZG:



Das Schweizerische Zollgesetz regelt die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren über die schweizerischen Zollgrenzen, einschliesslich der Festlegung von Zolltarifen. Es enthält Bestimmungen zur Bekämpfung von Schmuggel, zur Durchsetzung von Handelssanktionen und zur internationalen Zusammenarbeit in Zollangelegenheiten. Die Zuständigkeiten der Zollbehörden in der Schweiz werden ebenfalls durch das Gesetz geregelt, um die Wirtschaftsinteressen des Landes zu schützen und fairen Wettbewerb auf dem internationalen Markt zu gewährleisten.

Art. 104 ZG vom 2023

Art. 104 Zollgesetz (ZG) drucken

Art. 104 (1) Vorläufige Sicherstellung, Rückgabe und Einziehung

1 Das BAZG kann Gegenstände und Vermögenswerte vorläufig sicherstellen, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:

  • a. als Beweismittel gebraucht werden; oder
  • b. einzuziehen sind.
  • 2 Es übermittelt Gegenstände und Vermögenswerte unverzüglich der zuständigen Behörde. Diese entscheidet über die Anordnung einer Beschlagnahme.

    3 Ordnet die zuständige Behörde keine Beschlagnahme an, so gibt das BAZG die in ihrem Gewahrsam befindlichen Gegenstände und Vermögenswerte der berechtigten Person zurück. Ist diese oder deren Aufenthaltsort nicht bekannt, so findet Artikel 92 VStrR (2) sinngemäss Anwendung.

    4 Das BAZG kann eine selbstständige Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten nach den Artikeln 69 und 70 des Strafgesetzbuchs (3) anordnen. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 66 VStrR.

    (1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883).
    (2) SR 313.0
    (3) SR 311.0

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Art. 104 Zollgesetz (ZG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    VDHC/2015/731Appel; état; ’appel; érante; ’état; édure; Intimée; époux; énom; ’au; édéral; égal; ésident; également; évrier; Existence; Appelante; était; écité; écembre; Arrondissement; Président; éré
    VDHC/2014/762-Appel; Appelante; égal; Heure; évrier; écembre; ériode; Intimée; Suisse; ération; émentaire; France; écision; émentaires; Emploi; érieur; éduire; épens; Sàrl; çais; étant; également; çaise

    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOZKBER.2021.8-Berufung; Kinder; Eheschutz; Recht; Parteien; Gesuchsgegner; Verfahren; Entscheid; Urteil; Apos; Staat; Berufungsbeklagte; Gericht; Unterhalt; Eheschutzgesuch; Ehemann; Vater; Kindes; Zahlung; Advokat; Ehegatten; Rechtspflege; Vorinstanz; Urkunde; Berufungskläger; Obhut; Unterhalts; Gutachten
    SGB 2016/237Entscheid Zivilstandsregister, Anerkennung und Eintragung einer im Ausland geschlossenen Ehe, Art. 39, Art. 45 Abs. 1 und 2 Ziff. 4 ZGB, Art. 1 Abs. 1 Ingress und lit. c, Art. 25 ff., Art. 32, Art. 45 IPRG, Art. 45a Abs. 1 f. IPRG in Verbindung mit Art. 104 ff. ZGB, Art. 2 ff. Apostille-Übereinkommen, Art. 8 in Verbindung mit Art. 1 CIEC Nr. 16, Art. 6a Abs. 2, Art. 7, Art. 23 Abs. 1 f. ZStV, Art. 4 ZStV SG. Frage offengelassen, ob die Aufnahme der Beschwerdegegnerin, einer serbischen Staatsangehörigen, ins schweizerische Personenstandsregister vorgängig zur Beurkundung ihrer in Serbien geschlossenen Ehe erforderlich gewesen wäre (E. 1). Die vorliegend zu beurteilende in Serbien geschlossene Ehe zwischen der Beschwerdegegnerin und ihrem im Jahr 2014 verstorbene Schweizer Ehemann ist grundsätzlich anerkennungsfähig. Ein Ordre-public-Verstoss lässt sich nicht feststellen: Aus den vorliegenden Umständen konnte nicht darauf geschlossen werden, dass der Ehemann der Beschwerdegegnerin die Ehe nicht aus freiem Willen eingegangen wäre (E. 5), (Verwaltungsgericht, B 2016/237). Recht; Hinweis; Verwaltung; Hinweisen; Schweiz; Entscheid; Serbien; Vorinstanz; Rekurs; Person; Zivilstand; Verfahren; VerwGE; Personen; Zivilstands; Heirat; Verbindung; Personenstand; Verwaltungsgericht; Schweizer; Personenstandsregister; Verfügung; Rekursverfahren; Entschädigung; Gallen; Anerkennung; Kommentar; Heirats
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    141 III 1 (5A_199/2014)Art. 105 Ziff. 4 ZGB; Art. 1 und 2 sowie 7 Abs. 2 SchlT ZGB; Rückwirkung. Der Eheungültigkeitsgrund von Art. 105 Ziff. 4 ZGB wirkt nicht zurück auf Ehen, welche vor Inkrafttreten dieser Norm geschlossen worden sind (E. 4). ültig; SchlT; Recht; Zusammenhang; Ungültigkeitsgr; Rückwirkung; Ausländer; Umgehung; Eheungültigkeit; Inkrafttreten; Obergericht; Gesetzgeber; Ehenichtigkeitsgr; Urteil; Bestimmungen; Tatsachen; Grundsatz; Vorschrift; Ordre; Botschaft; Scheinehe; Kommentar; Eheschliessung; Zeitpunkt; Eheungültigkeitsgr; Begründung; ührte
    134 III 426 (5A_652/2007)Art. 90, 91, 93 und 104 BGG; Art. 137 ZGB; Scheidungsverfahren, vorsorgliche Massnahmen. Begriffe des Endentscheides, Teilentscheides sowie Vor- oder Zwischenentscheides im Zusammenhang mit dem Scheidungsurteil und seinen Nebenfolgen (E. 1). Der Entscheid, der vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens anordnet, ist ein Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG. Das Bundesgericht ist nicht zuständig, um solche Massnahmen anzuordnen oder abzuändern, wenn es mit einer Beschwerde betreffend den Scheidungspunkt oder dessen Nebenfolgen befasst ist (E. 2.2). écision; édure; Tribunal; édé; édéral; être; Autorité; Arrondissement; éjudicielle; édiat; évoyance; Président; éjudice; ûteuse; été; Entre; édiate; époux; Entretien; édiatement; éparable; Massnahmen; épouse; églé; égime; épens; Chambre; étence; ériel; Admission

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    A-3145/2017Zölleändig; Recht; Bundes; Vorinstanz; Einziehung; VStrR; Gericht; Urteil; Verfahren; Vermögenswerte; BVGer; Bundesverwaltungsgericht; Behörde; Beurteilung; Akten; Sinne; Rechtsverweigerung; Sicherstellung; Zuständigkeit; Verfügung; Bezug; Akteneinsicht; Person; Verfahrens; Sachverhalt; Verfahren
    BVGE 2018 I/1Zölleändig; Einziehung; VStrR; Recht; Gericht; Vermögenswerte; Bundes; Beurteilung; Vorinstanz; Verfahren; Behörde; Bundesverwaltungsgericht; Sicherstellung; Barmittel; Zuständigkeit; Urteil; Sinne; Verfügung; Rechtsverweigerung; Bezug; Person; Verbindung; Einsprache; Herausgabe; Rechtsmittel

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    BV.2022.39Bundes; Beschwerdekammer; Kostenvorschuss; Gericht; VStrR; Frist; Bundesstrafgerichts; Kostenvorschusses; Frist; Bundesgericht; Apos;; Instruktionsrichter; Tribunal; Bundesamt; Grenzsicherheit; Fahrzeug; Einziehung; Verfahren; Beschwerdeverfahren; Bundesgesetzes; StBOG; BStKR; Beschluss; Gerichtsschreiberin; Rechtsanwalt; Mustafa; Bayrak

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    - Hand zum ZG2009