MVG Art. 104 -

Einleitung zur Rechtsnorm MVG:



Das Bundesgesetz über die Militärversicherung regelt die Versicherung von Personen im Militärdienst in der Schweiz, einschliesslich Leistungen bei Unfällen, Krankheiten und Invalidität. Es bietet finanzielle Unterstützung, medizinische Behandlung und Rehabilitation für Versicherte und deren Familien. Das Gesetz legt fest, wer versichert ist, welche Leistungen gewährt werden und wie die Versicherung finanziert wird, und ist ein wichtiger Bestandteil des schweizerischen Sozialversicherungssystems.

Art. 104 MVG vom 2024

Art. 104 Bundesgesetz
über die Militärversicherung (MVG) drucken

Art. 104 (1)

(1) Aufgehoben durch Anhang Ziff. 112 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUS 04 186Art. 38 Abs. 4 und Art. 82 Abs. 2 ATSG. Die Fristenstillstandsbestimmungen des Art. 38 Abs. 4 ATSG sind auch auf das UVG-Beschwerdeverfahren anzuwenden. Die Übergangsproblematik stellt sich im Kanton Luzern nicht, da das Gericht die bundesrechtlichen Fristenstillstandsbestimmungen wie bis anhin direkt anwendet.Frist; Fristenstillstand; Kanton; Verfahren; Fristenstillstandsbestimmung; Fristenstillstandsbestimmungen; Bestimmungen; Luzern; Beschwerdefrist; Verwaltungsgericht; Sozialversicherung; Geltung; Fassung; Begründung; Einspracheentscheid; Nichteintretensentscheid; Verfahrensrecht; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; UVG-Beschwerdeverfahren; Abweichung; Gesetzgebers; Fristen; Unfallversicherungsstreitsachen; Fristenstillstandbestimmungen; Urteile; Kantonen; Anpassung; Verfahrensvorschriften; Basel-Landschaft
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
133 V 96Art. 38 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 und Art. 82 Abs. 2 ATSG; Art. 30 und 7 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Freiburg (VRG/FR): Fristenstillstand im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren. Auf dem Gebiet der obligatorischen Krankenpflege- und Unfallversicherung, der Militär- sowie der Arbeitslosenversicherung (E. 4.3.2) bleiben die bei Inkrafttreten des ATSG gültig gewesenen, positiven oder negativen kantonalen Regelungen zur Rechtspflege (hier: Art. 30 VRG/FR; E. 4.4.2) während der Übergangsfrist von Art. 82 Abs. 2 ATSG oder bis zur vorzeitigen Anpassung an das ATSG auf das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren anwendbar. Weder der unechte Vorbehalt von Bundesrecht im Sinne von Art. 7 Abs. 2 VRG/FR (E. 4.4.5) noch der Grundsatz des Vertrauensschutzes (E. 4.4.6) vermögen an diesem Ergebnis etwas zu ändern.
Recht; Bundes; Frist; Fristen; Fristenstillstand; Kanton; Inkrafttreten; Kantone; Sinne; Verwaltungs; Vorschrift; Beschwerdeverfahren; Rechtspflege; Urteil; Verfahren; Hinweis; Übergangsfrist; Anpassung; Regelung; Vorschriften; Freiburg; Gebiet; Bundesrecht; Sozialversicherung; Hinweisen; Vertrauen; Grundsatz; Bestimmungen; Praxis; Gesetzgebung
125 V 37Art. 104 Abs. 1 MVG; Art. 3 und 4 Ziff. 2 des Europäischen Übereinkommens über die Berechnung von Fristen. Frist für die Beschwerde gegen einen Einspracheentscheid der Militärversicherung. Berechnung der Dreimonatsfrist. Die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Berechnung von Fristen ändern nichts an den in BGE 103 V 157 festgehaltenen Regeln. élai; ébats; Tribunal; écision; Autorité; édéral; écrit; édure; ègle; élais; Cette; Assurance; Berechnung; Frist; Assuré; été; écriture; Organiser; Espèce; Organisation; Selon; énérale; Berne; Ainsi; Convention; Accès; Office; Genève; Europäischen; Übereinkommens