Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) Art. 104

Zusammenfassung der Rechtsnorm KVG:



Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) in der Schweiz regelt die obligatorische Krankenversicherung, die für alle Personen in der Schweiz verpflichtend ist. Es legt fest, welche Leistungen von den Krankenversicherern erbracht werden müssen, wie die Kostenübernahme für medizinische Behandlungen. Das KVG enthält auch Bestimmungen zur Prämienfestsetzung, Aufsicht über die Krankenversicherer und Finanzierung des Gesundheitssystems, um sicherzustellen, dass die Bevölkerung einen angemessenen Zugang zu medizinischer Versorgung hat.

Art. 104 KVG vom 2024

Art. 104 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) drucken

Art. 104

1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden bestehende Tarifverträge nicht aufgehoben. Der Bundesrat bestimmt, bis wann sie an das neue Recht anzupassen sind.

2 Versicherer, welche die soziale Krankenversicherung erst unter dem neuen Recht aufnehmen, haben ein Recht auf Beitritt zu Tarifverträgen, die unter dem bisherigen Recht von Krankenkassenverbänden abgeschlossen worden sind (Art. 46 Abs. 2).

3 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt, von dem an Spitäler und Pflegeheime Artikel 49 Absätze 6 und 7 einzuhalten haben.


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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUS 97 1207Art. 41 KVG. Spitalbedürftigkeit, Einweisungszeugnis. Die zum KUVG ergangene Rechtsprechung ist auch unter neuem Recht anwendbar. Entsprechend ist auch unter dem KVG ein Einweisungszeugnis eines klinikexternen Arztes zu verlangen. Ausnahmsweise kann darauf verzichtet werden, wenn aufgrund der gesamten Umstände davon ausgegangen werden kann, dass im konkreten Fall ein externer Arzt die Einweisung ausgestellt hätte (Erw. 3).

Art. 35 Abs. 2 lit. h, Art. 39 Abs. 1, Art. 41 Abs. 1, Art. 101 Abs. 2 KVG. Leistungserbringer, Übergangsrecht. Das Schweizer Paraplegiker-Zentrum Nottwil war in der Zeit vom Inkrafttreten des KVG bis zum Inkrafttreten der Spitalliste ein gestützt auf das Übergangsrecht zugelassener Leistungserbringer mit Standort im Wohnkanton des Versicherten. Für die Anwendung der Art. 41 Abs. 2 und 3 bleibt damit kein Raum. Das Leistungsangebot bzw. die Leistungspflicht des Krankenversicherers (inklusive Umfang der zu übernehmenden Kosten) richtet sich dabei bis zum Inkrafttreten der Spitalliste nach den bisherigen Verträgen zwischen dem Leistungserbringer und dem Krankenversicherer (kein Abstellen auf den Tarif der öffentlichen Spitäler im Wohnkanton; Erw. 4).
Leistung; Spital; Tarif; Kanton; Leistungserbringer; Leistungen; Wohnkanton; Einweisung; Vertrag; Behandlung; Recht; Aufenthalt; Luzern; Kantons; Schweizer; Versicherer; Wohnkantons; Patient; Heilanstalt; Krankenkasse; Spitäler; Kantonsspital; Hinterstrangstimulator; Herrschaft; Einweisungszeugnis; Implantation; Pflege; Krankenkassen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
126 V 344Art. 47 Abs. 1, Art. 49 Abs. 6 und 7, Art. 50 KVG; Art. 7 KLV: Prüfung der Gesetzmässigkeit einer Tarifposition bei Heimaufenthalt. Der Kantonsregierung steht bei der Tariffestsetzung ein weiter Ermessensspielraum zu, in den das Gericht nur mit grosser Zurückhaltung eingreift. Es ist sachgerecht, den Tarif nach Massgabe der zunehmenden Kostentransparenz an das Ziel einer vollen Kostendeckung der Pflichtleistungen heranzuführen. Pflege; Tarif; Franken; Pflegeheim; Leistungen; Bundesrat; Versicherung; Rahmentarif; Krankenpflege; Rechnung; Kanton; Kantons; Entscheid; Regierungsrat; Pflegekosten; Tarife; Pflegebedarf; BESA-Stufe; Pflegetag; Kostentransparenz; Kostendeckung; Aufenthalt; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Sinne; Kostenstellenrechnung; Pflegeheime; Pflegebedarfsstufe; Recht; Pflicht
123 V 280Art. 43 Abs. 4 KVG; Art. 89 und 91 KVG; Art. 46 Abs. 4 und Art. 53 KVG: Anwendung tarifvertraglicher Indexklauseln; Prüfungszuständigkeit. Für die Prüfung der Auswirkungen der zwischen einer kantonalen Ärztegesellschaft und dem kantonalen Krankenkassenverband vereinbarten tarifvertraglichen Indexklausel, welche die Höhe des Taxpunktwertes bestimmt, ist nicht das kantonale Schiedsgericht nach Art. 89 KVG sachlich zuständig (Änderung der Rechtsprechung gemäss BGE 119 V 326 Erw. 5 im Lichte des KVG). Tarif; Recht; Taxpunktwert; Bundesrat; Schiedsgericht; Krankenkassen; Taxpunktwertes; Kanton; Tarifvertrag; Ärzte; Kantons; Entscheid; Genehmigung; Indexklausel; Ärztegesellschaft; Krankenkassenverband; Zuständig; Basel; Zuständigkeit; Tarifvertrages; Versicherungsgericht; Erhöhung; Hinweis; Wirtschaftlichkeit; Regierungsrat; Krankenversicherung; Anpassung; ähnte

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
BVGE 2010/23Krankenversicherung (Übriges)Pflege; Kranken; Tarif; Leistungen; Pflegeheim; Hotellerie; Pflegeheime; Recht; Krankenversicherung; Tarifs; Hotelleriekosten; Beschwerdeführerinnen; Tnteresse; Entscheid; Leistungserbringer; Bundesgesetz; Tarife; Heimbewohner; Urteil; Genehmigung; Pflegeheimen; Anfechtung; Rechnung; LAMal; Krankenversicherer; Verfügung; ügen