AHVG Art. 104 - Finanzierung des Bundesbeitrags

Einleitung zur Rechtsnorm AHVG:



Das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) regelt die staatliche Alters- und Hinterlassenenversicherung in der Schweiz. Es legt die Voraussetzungen für den Bezug von Renten fest, regelt die Höhe und Berechnung dieser Renten und finanziert die Versicherung durch Beiträge von Arbeitnehmern, Arbeitgebern und dem Staat. Das Gesetz dient der Existenzsicherung älterer Menschen und Hinterbliebener und trägt zur sozialen Sicherheit in der Schweiz bei.

Art. 104 AHVG vom 2025

Art. 104 Bundesgesetz über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG) drucken

Art. 104 (1) Finanzierung des Bundesbeitrags

1 Zur Finanzierung des Bundesbeitrags werden zuerst die Erträge aus der Belastung des Tabaks und der gebrannten Wasser verwendet.

2 Der fehlende Betrag wird mit allgemeinen Mitteln gedeckt.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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