AIG Art. 103e - Informationsaustausch mit EU-Mitgliedstaaten, die die Verordnung (EU) 2017/2226 nicht anwenden

Einleitung zur Rechtsnorm AIG:



Das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) ist ein schweizerisches Gesetz, das die Einreise, den Aufenthalt und die Integration von Ausländern in der Schweiz regelt. Es trat 2008 in Kraft und ersetzt das frühere Ausländergesetz. Das AIG legt die Bedingungen für die Einreise von Ausländern fest, wie Visumspflicht und Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen, sowie deren Rechte und Pflichten während ihres Aufenthalts, einschliesslich Zugang zu Bildung, Gesundheitsversorgung und Sozialleistungen. Zudem enthält das Gesetz Bestimmungen zur Förderung der Integration von Ausländern in die schweizerische Gesellschaft, wie Sprachkurse und Integrationsprogramme.

Art. 103e AIG vom 2024

Art. 103e Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) drucken

Art. 103e (1) Informationsaustausch mit EU-Mitgliedstaaten, die die Verordnung (EU) 2017/2226 nicht anwenden

Die Mitgliedstaaten der EU, für die die Verordnung (EU) 2017/2226 (2) noch nicht in Kraft getreten ist oder nicht anwendbar ist, können ihre Anträge um Informationen an die Behörden nach Artikel 103c Absatz 4 richten.

(1) Eingefügt durch Anhang des BB vom 21. Juni 2019 (Übernahme der Rechtsgrundlagen zur Errichtung und Nutzung des Einreise- und Ausreisesystems [EES], Verordnungen [EU] 2017/2226 und 2017/2225), in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2021 732; BBl 2019 175).
(2) Siehe Fussnote zu Art. 103b Abs. 1.

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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