AIG Art. 103b - Einreise- und Ausreisesystem

Einleitung zur Rechtsnorm AIG:



Das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) ist ein schweizerisches Gesetz, das die Einreise, den Aufenthalt und die Integration von Ausländern in der Schweiz regelt. Es trat 2008 in Kraft und ersetzt das frühere Ausländergesetz. Das AIG legt die Bedingungen für die Einreise von Ausländern fest, wie Visumspflicht und Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen, sowie deren Rechte und Pflichten während ihres Aufenthalts, einschliesslich Zugang zu Bildung, Gesundheitsversorgung und Sozialleistungen. Zudem enthält das Gesetz Bestimmungen zur Förderung der Integration von Ausländern in die schweizerische Gesellschaft, wie Sprachkurse und Integrationsprogramme.

Art. 103b AIG vom 2024

Art. 103b Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) drucken

Art. 103b (1) Einreise- und Ausreisesystem

1 Das Einreise- und Ausreisesystem (EES) enthält nach Massgabe der Verordnung (EU) 2017/2226 (2) die persönlichen Daten der Drittstaatsangehörigen, die für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen in den Schengen-Raum einreisen oder deren Einreise in den Schengen-Raum verweigert wird.

2 Folgende Kategorien von Daten werden über die nationale Schnittstelle an das EES übermittelt:

  • a. die alphanumerischen Daten über die betreffenden Drittstaatsangehörigen sowie die Daten über erteilte Visa, falls solche ausgestellt werden müssen;
  • b. das Gesichtsbild;
  • c. den Zeitpunkt der Ein- und Ausreise in den und aus dem Schengen-Raum sowie die Grenzübergangsstelle und die für die Grenzkontrolle zuständige Behörde;
  • d. Einreiseverweigerungen.
  • 3 Unterstehen die Drittstaatsangehörigen nicht der Visumpflicht, werden von der zuständigen Behörde zusätzlich zu den Daten nach Absatz 2 die Fingerabdrücke dieser Personen erfasst und an das EES übermittelt.

    (1) Eingefügt durch Anhang des BB vom 21. Juni 2019 (Übernahme der Rechtsgrundlagen zur Errichtung und Nutzung des Einreise- und Ausreisesystems [EES], Verordnungen [EU] 2017/2226 und 2017/2225), in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2021 732; BBl 2019 175).
    (2) Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2017 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Aussengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011, Fassung gemäss ABl. L 327 vom 9.12.2017, S. 20.

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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