VVG Art. 103 -

Einleitung zur Rechtsnorm VVG:



Das schweizerische Versicherungsvertragsgesetz regelt die Beziehung zwischen Versicherungsunternehmen und Versicherungsnehmern, indem es deren Pflichten und Rechte festlegt sowie die Bedingungen für den Abschluss, die Durchführung und die Beendigung von Versicherungsverträgen regelt. Es zielt darauf ab, Transparenz und Fairness in Versicherungsverträgen zu gewährleisten, um die Interessen der Versicherungsnehmer zu schützen, und legt die Informationspflichten der Versicherungsunternehmen fest. Das Gesetz ist ein wichtiger Bestandteil des schweizerischen Versicherungsrechts und schafft einen fairen und ausgewogenen Rahmen für den Versicherungsmarkt.

Art. 103 VVG vom 2024

Art. 103 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) drucken

Art. 103 bestehender Vorschriften

1(1)

2 Indessen werden durch dieses Gesetz die kantonalen Vorschriften über Versicherungsverhältnisse, die bei den von den Kantonen organisierten Versicherungsanstalten entstehen, nicht berührt.

(1) Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 4969; BBl 2017 5089).

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Art. 103 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VDJug/2015/178-été; âtiment; Assurance; étaire; éfendeur; él éléments; âtiments; Expert; égale; Immeuble; étaires; érieur; LAIEN; également; Accès; événement; Appel; Administrateur; ûtage; étage; Incendie; étages; Selon; Inondation
VDHC/2014/64-été; Appel; établi; Assurance; Incendie; établis; Appelant; Appelante; établissement; éfendeur; édiat; étaire; LAIEN; écis; Expert; érêt; éléments; èque; état; Avait; Aient; étention; Selon; écembre; érer; éclaré
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
AGAG WBE.2022.284-Brand; Gebäude; Schaden; Urteil; Vorsatz; Schadens; Verfahren; Recht; GebVG; Apos; Urteils; Recht; Handeln; Wohnhaus; Vorinstanz; Leistung; Entscheid; Brandstiftung; Eventualvorsatz; Handlung; Verwaltungsgericht; Urteilsfähigkeit; Suizid
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