Art. 103 LCStr dal 2024
Art. 103 Disposizioni penali completive, perseguimento penale, controllo penale
1 Il Consiglio federale può comminare la multa alle persone che violano le sue prescrizioni d’esecuzione alla presente legge.
2 Il perseguimento penale spetta ai Cantoni.
3 Il Consiglio federale può emanare prescrizioni sul controllo delle sentenze penali che non sono iscritte nel casellario giudiziale federale.
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Art. 103 Legge federale sulla circolazione stradale (SVG) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SU210032 | Verletzung der Verkehrsregeln | Beschuldigte; Berufung; Lenker; Beschuldigten; Person; Stadtrichteramt; Geständnis; Busse; Lenkerschaft; Vorinstanz; Fahrzeug; Urteil; Über; Sachverhalt; Personen; Gericht; Personenwagen; Befehl; Ersatzfreiheitsstrafe; Eingabe; Bezirksgericht; Berufungserklärung; Recht; Sinne; Sachverhalts; ässig |
ZH | SU190007 | Fahrlässige Widerhandlung gegen die Arbeits- und Ruhezeitverordnung | Beschuldigte; Stadt; Arbeitszeit; Taxiführer; Beschuldigten; Berufung; Sonderbestimmungen; Stadtrichteramt; Urteil; Vorinstanz; Fahrtschreiber; Verfahren; ARV-Sonderbestimmungen; Verfahren; Busse; Befehl; Wartezeit; Kontrollkarte; Stadtrichteramtes; Lenkzeit; Über; Ruhezeit; Taxistandplatz; Beginn; Gericht; ätigen |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
GL | OG.2019.00063 | - | Beschuldigte; Beschuldigten; Fahrunfähigkeit; Alkohol; Blutprobe; Staat; Berufung; Staats; Anzeichen; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Blutalkoholkonzentration; Alkoholeinfluss; Zustand; Höhe; Recht; Untersuchung; Kanton; Urteil; Gewicht; Anordnung; Atemalkoholprobe; Gewichtspromille; Punkt |
BS | SB.2018.88 (AG.2019.194) | Übertretung der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr | Berufung; Berufungskläger; Gericht; Führerausweis; Person; Fahrzeug; Verfahren; Verordnung; Urteil; Gerichts; Recht; Schweiz; Gericht; Über; Personen; Busse; Übertretung; Wohnsitz; Vertrauen; Staat; Strassenverkehr; Berufungserklärung; Grundsatz; Führerausweise; Verfahrens; Staatsanwaltschaft; ützt |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
107 IV 146 | Art. 106 Abs. 3 SVG, § 15 Abs. 1 des zürcherischen Gesetzes über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des Strassenverkehrsrechtes des Bundes vom 11. September 1966. Kantonalrechtliche Pflicht des Fahrzeughalters gegenüber der Polizei zur Bekanntgabe des Lenkers seines Fahrzeugs. Die dem Fahrzeughalter gemäss § 15 Abs. 1 des genannten zürcherischen Gesetzes auferlegte Pflicht, der Polizei Auskunft zu geben, wer das Fahrzeug geführt oder wem er es überlassen hat, ist ausschliesslich strafprozessualer Natur und stellt keine der Rechtssetzungskompetenz der Kantone entzogene Vorschrift des Strassenverkehrsrechts des Bundes dar (E. 2b, 3). | Bundes; Strassenverkehr; Strassenverkehrs; Polizei; Kanton; Fahrzeug; Strassenverkehrsrecht; Gesetzes; Nichtigkeitsbeschwerde; Verkehrsabgaben; Vollzug; Auskunft; Kantone; Recht; Bestimmungen; Prozess; Urteil; Pflicht; Fahrzeughalter; Vorschrift; Strassenverkehrsrechts; Kantonen; Bundesrecht; Personen; Stadt; Strassenverkehrsrechtes; Lenker; Busse |
106 IV 405 | 1. Art. 63 Abs. 2 PVG; Art. 2 Abs. 5, 90, 103 Abs. 2 SVG; Art. 1 Abs. 2 VRV; Art. 104 Abs. 4 SSV. Parkierungsbeschränkungen im Parkraum der Schanzenpost in Bern. Art. 63 Abs. 2 PVG bildet keine gesetzliche Grundlage zur Regelung des fahrenden und ruhenden öffentlichen Verkehrs auf den diesem zugänglichen Arealen der PTT durch mündliche Anordnungen des Postpersonals oder durch amtliche Anschläge. Die PTT-Betriebe können den öffentlichen Verkehr auf solchen Arealen nur gemäss Art. 2 Abs. 5 SVG und Art. 104 Abs. 4 SSV durch die in der SSV vorgesehenen Signale und Markierungen regeln (E. 1-4). Die Missachtung dieser Signale und Markierungen kann nicht im Verwaltungsstrafverfahren geahndet werden (E. 5). 2. Art. 101 Abs. 2 VStrR. Das Gericht darf über die Entschädigung auch im Grundsatz erst befinden, nachdem es der Verwaltung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat (E. 6). | Verkehr; Bundes; Signal; Strasse; Schanzenpost; Minuten; Strassen; Urteil; Generaldirektion; Signale; Verwaltung; Parkieren; Postkunde; Nichtigkeitsbeschwerde; Parkraum; Verkehrs; Anschläge; Postkunden; Areal; Recht; VStrR; Verfahren; Anordnungen; PTT-Betriebe; Gericht; Zusatztafel; Widerhandlung; Vorinstanz; Verfahren; Strassenverkehr |
Anwendung im Bundesverwaltungsgericht
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
F-1066/2019 | Erleichterte Einbürgerung | SEM-act; Verfahren; Vorinstanz; Einbürgerung; BVGer; Verfahren; Recht; BVGer-act; Gericht; Einbürgerungs; Kanton; Bundesverwaltungsgericht; Urteil; Verfügung; Verletzung; Verfahrens; Urteil; Gesuch; Register; Schweiz; Tessin; Untersuchung; Entscheid; Zeitpunkt; Vergehen; Verkehrsregeln; Bürger; Akten |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Giger | SVG 8. Auflage, Zürich | 2014 |