Strassenverkehrsgesetz (SVG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm SVG:



Das Schweizerische Strassenverkehrsgesetz (SVG) legt die Regeln und Vorschriften für den Strassenverkehr in der Schweiz fest, einschliesslich Verkehrssicherheit, Haftung, Zulassung von Fahrzeugen und Verkehrsregeln. Es regelt auch die Zuständigkeiten der Behörden wie das Strassenverkehrsamt und enthält Bestimmungen zur Fahrerlaubnis, Verkehrssicherheit von Fahrzeugen, Verkehrsregeln und Haftung bei Unfällen. Das SVG ist ein wichtiges Instrument zur Gewährleistung der Sicherheit und des reibungslosen Ablaufs des Strassenverkehrs in der Schweiz.

Art. 103 SVG vom 2024

Art. 103 Strassenverkehrsgesetz (SVG) drucken

Art. 103 Ergänzende Strafbestimmungen, Strafverfolgung, Strafkontrolle

1 Der Bundesrat kann für Übertretungen seiner Ausführungsvorschriften zu diesem Gesetz Busse androhen.

2 Die Strafverfolgung obliegt den Kantonen.

3 Der Bundesrat kann Vorschriften erlassen über die Strafkontrolle für Entscheide, die nicht in das eidgenössische Strafregister eingetragen werden.


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Art. 103 Strassenverkehrsgesetz (SVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSU210032Verletzung der VerkehrsregelnBeschuldigte; Berufung; Lenker; Beschuldigten; Person; Stadtrichteramt; Geständnis; Busse; Lenkerschaft; Vorinstanz; Fahrzeug; Urteil; Über; Sachverhalt; Personen; Gericht; Personenwagen; Befehl; Ersatzfreiheitsstrafe; Eingabe; Bezirksgericht; Berufungserklärung; Recht; Sinne; Sachverhalts; ässig
ZHSU190007Fahrlässige Widerhandlung gegen die Arbeits- und RuhezeitverordnungBeschuldigte; Stadt; Arbeitszeit; Taxiführer; Beschuldigten; Berufung; Sonderbestimmungen; Stadtrichteramt; Urteil; Vorinstanz; Fahrtschreiber; Verfahren; ARV-Sonderbestimmungen; Verfahren; Busse; Befehl; Wartezeit; Kontrollkarte; Stadtrichteramtes; Lenkzeit; Über; Ruhezeit; Taxistandplatz; Beginn; Gericht; ätigen
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GLOG.2019.00063-Beschuldigte; Beschuldigten; Fahrunfähigkeit; Alkohol; Blutprobe; Staat; Berufung; Staats; Anzeichen; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Blutalkoholkonzentration; Alkoholeinfluss; Zustand; Höhe; Recht; Untersuchung; Kanton; Urteil; Gewicht; Anordnung; Atemalkoholprobe; Gewichtspromille; Punkt
BSSB.2018.88 (AG.2019.194)Übertretung der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum StrassenverkehrBerufung; Berufungskläger; Gericht; Führerausweis; Person; Fahrzeug; Verfahren; Verordnung; Urteil; Gerichts; Recht; Schweiz; Gericht; Über; Personen; Busse; Übertretung; Wohnsitz; Vertrauen; Staat; Strassenverkehr; Berufungserklärung; Grundsatz; Führerausweise; Verfahrens; Staatsanwaltschaft; ützt
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
107 IV 146Art. 106 Abs. 3 SVG, § 15 Abs. 1 des zürcherischen Gesetzes über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des Strassenverkehrsrechtes des Bundes vom 11. September 1966. Kantonalrechtliche Pflicht des Fahrzeughalters gegenüber der Polizei zur Bekanntgabe des Lenkers seines Fahrzeugs. Die dem Fahrzeughalter gemäss § 15 Abs. 1 des genannten zürcherischen Gesetzes auferlegte Pflicht, der Polizei Auskunft zu geben, wer das Fahrzeug geführt oder wem er es überlassen hat, ist ausschliesslich strafprozessualer Natur und stellt keine der Rechtssetzungskompetenz der Kantone entzogene Vorschrift des Strassenverkehrsrechts des Bundes dar (E. 2b, 3). Bundes; Strassenverkehr; Strassenverkehrs; Polizei; Kanton; Fahrzeug; Strassenverkehrsrecht; Gesetzes; Nichtigkeitsbeschwerde; Verkehrsabgaben; Vollzug; Auskunft; Kantone; Recht; Bestimmungen; Prozess; Urteil; Pflicht; Fahrzeughalter; Vorschrift; Strassenverkehrsrechts; Kantonen; Bundesrecht; Personen; Stadt; Strassenverkehrsrechtes; Lenker; Busse
106 IV 4051. Art. 63 Abs. 2 PVG; Art. 2 Abs. 5, 90, 103 Abs. 2 SVG; Art. 1 Abs. 2 VRV; Art. 104 Abs. 4 SSV. Parkierungsbeschränkungen im Parkraum der Schanzenpost in Bern. Art. 63 Abs. 2 PVG bildet keine gesetzliche Grundlage zur Regelung des fahrenden und ruhenden öffentlichen Verkehrs auf den diesem zugänglichen Arealen der PTT durch mündliche Anordnungen des Postpersonals oder durch amtliche Anschläge. Die PTT-Betriebe können den öffentlichen Verkehr auf solchen Arealen nur gemäss Art. 2 Abs. 5 SVG und Art. 104 Abs. 4 SSV durch die in der SSV vorgesehenen Signale und Markierungen regeln (E. 1-4). Die Missachtung dieser Signale und Markierungen kann nicht im Verwaltungsstrafverfahren geahndet werden (E. 5). 2. Art. 101 Abs. 2 VStrR. Das Gericht darf über die Entschädigung auch im Grundsatz erst befinden, nachdem es der Verwaltung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat (E. 6). Verkehr; Bundes; Signal; Strasse; Schanzenpost; Minuten; Strassen; Urteil; Generaldirektion; Signale; Verwaltung; Parkieren; Postkunde; Nichtigkeitsbeschwerde; Parkraum; Verkehrs; Anschläge; Postkunden; Areal; Recht; VStrR; Verfahren; Anordnungen; PTT-Betriebe; Gericht; Zusatztafel; Widerhandlung; Vorinstanz; Verfahren; Strassenverkehr

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
F-1066/2019Erleichterte EinbürgerungSEM-act; Verfahren; Vorinstanz; Einbürgerung; BVGer; Verfahren; Recht; BVGer-act; Gericht; Einbürgerungs; Kanton; Bundesverwaltungsgericht; Urteil; Verfügung; Verletzung; Verfahrens; Urteil; Gesuch; Register; Schweiz; Tessin; Untersuchung; Entscheid; Zeitpunkt; Vergehen; Verkehrsregeln; Bürger; Akten

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
GigerSVG 8. Auflage, Zürich2014