Legge sull’assicurazione contro la disoccupazione (LADI1) Art. 103

Zusammenfassung der Rechtsnorm LADI1:



Der Art. 103 AVIG wurde aufgehoben oder ist bei Swissrights im Jahr 2024 nicht aufgenommen.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUS 93 750Art. 102 Abs. 1 und 2, Art. 103 Abs. 1 und 2 AVIG; Art. 127 AVIV; Art. 103 lit. a, Art. 132 OG. Stellt das Kantonale Arbeitsamt einen Versicherten zunächst verfügungsweise in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein, und widerruft es diese Verfügung nachträglich mit einer neuen Verfügung, kann die Gemeinde, in welcher der Versicherte wohnt, gegen diese neue Verfügung mangels Legitimation nicht Beschwerde führen.Verfügung; Interesse; Gemeinde; Bundes; Versicherungsgericht; Eidgenössische; Anspruch; Beschwerdebefugnis; Verfahren; Einstellung; Verwaltungsgericht; Aufhebung; Arbeitslosenversicherung; Beschwerdelegitimation; Leistungen; Arbeitnehmer; Gläubiger; Anspruchs; Anspruchsberechtigung; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Begründung; Rechtsmittel; Praxis; Rechtsprechung; Arbeitgeber; Arbeitsamt
LUS 92 48Art. 4 BV; Art. 7 Abs. 2 ELG; Art. 85 Abs. 2 lit. a und f AHVG; Art. 24 ELV. Vor Erlass einer Verfügung, mit welcher die Ausgleichskasse zu viel bezahlte Ergänzungsleistungen zurückfordert, ist die betroffene Partei anzuhören. Unterlässt dies die Verwaltung und lässt der Versicherte gegen die Rückerstattungsverfügung Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben, hat dieser selbst dann Anspruch auf eine Parteientschädigung, wenn ihm eine Meldepflichtverletzung vorzuwerfen ist.Recht; Ausgleichskasse; Verfügung; Gehör; Verfahren; Anhörung; Parteien; Gehörs; Verwaltung; Erlass; Leistung; Anspruch; Parteientschädigung; Bereich; Verfahrens; Rückerstattungsverfügung; Interesse; Entscheid; Sozialversicherung; Interessen; Hinweis; Gehörsanspruch; Beschwerdeverfahren; Hinweisen; Rechtsprechung; Anhörungsrecht; Rückerstattungsverfahren; Meldepflicht; Verletzung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
129 V 110Art. 95 Abs. 1 AVIG. Nach Ablauf einer Zeitspanne, die der Rechtsmittelfrist bei formellen Verfügungen entspricht, darf die Verwaltung in einer unbeanstandet gebliebenen faktischen Verfügung zugesprochene Versicherungsleistungen nur unter den Voraussetzungen der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision zurückfordern (Änderung der Rechtsprechung).
Verfügung; Verfügungen; Verwaltung; Rechtsmittelfrist; Wiedererwägung; Revision; Voraussetzungen; Leistung; Rückforderung; Behörde; Leistungszusprechung; Empfänger; Verwaltungshandeln; Person; Urteil; Versicherungsleistungen; Rechtsprechung; Erwägungen; Rechtskraft; Zurückkommen; Zeitraum; Behandlung; üsste
126 V 403Art. 103 Abs. 3 und 6 AVIG: Frist für die Beschwerde an eine kantonale Rechtsmittelbehörde erster Instanz. Art. 103 Abs. 3 AVIG betrifft nur die Frist für die Beschwerde an eine kantonal letztinstanzliche Rechtsmittelbehörde. Es ist deshalb Sache des kantonalen Rechts, im Rahmen von Art. 103 Abs. 6 Satz 1 AVIG die Frist für die Beschwerde an eine allfällige untere Rechtsmittelinstanz zu bestimmen. élai; ômage; éclamation; édure; écision; édéral; Assurance-chômage; Autorité; Genève; Tribunal; était; Frist; Groupe; Réclamations; élais; Applique; Arrêt; Caisse; Commission; Rechtsmittelbehörde; -après:; Emploi; éclaré; Assuré; économie; République; écisions; THOMAS; NUSSBAUMER; Arbeitslosenversicherung