LU | S 93 750 | Art. 102 Abs. 1 und 2, Art. 103 Abs. 1 und 2 AVIG; Art. 127 AVIV; Art. 103 lit. a, Art. 132 OG. Stellt das Kantonale Arbeitsamt einen Versicherten zunächst verfügungsweise in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein, und widerruft es diese Verfügung nachträglich mit einer neuen Verfügung, kann die Gemeinde, in welcher der Versicherte wohnt, gegen diese neue Verfügung mangels Legitimation nicht Beschwerde führen. | Verfügung; Interesse; Gemeinde; Bundes; Versicherungsgericht; Eidgenössische; Anspruch; Beschwerdebefugnis; Verfahren; Einstellung; Verwaltungsgericht; Aufhebung; Arbeitslosenversicherung; Beschwerdelegitimation; Leistungen; Arbeitnehmer; Gläubiger; Anspruchs; Anspruchsberechtigung; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Begründung; Rechtsmittel; Praxis; Rechtsprechung; Arbeitgeber; Arbeitsamt |
LU | S 92 48 | Art. 4 BV; Art. 7 Abs. 2 ELG; Art. 85 Abs. 2 lit. a und f AHVG; Art. 24 ELV. Vor Erlass einer Verfügung, mit welcher die Ausgleichskasse zu viel bezahlte Ergänzungsleistungen zurückfordert, ist die betroffene Partei anzuhören. Unterlässt dies die Verwaltung und lässt der Versicherte gegen die Rückerstattungsverfügung Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben, hat dieser selbst dann Anspruch auf eine Parteientschädigung, wenn ihm eine Meldepflichtverletzung vorzuwerfen ist. | Recht; Ausgleichskasse; Verfügung; Gehör; Verfahren; Anhörung; Parteien; Gehörs; Verwaltung; Erlass; Leistung; Anspruch; Parteientschädigung; Bereich; Verfahrens; Rückerstattungsverfügung; Interesse; Entscheid; Sozialversicherung; Interessen; Hinweis; Gehörsanspruch; Beschwerdeverfahren; Hinweisen; Rechtsprechung; Anhörungsrecht; Rückerstattungsverfahren; Meldepflicht; Verletzung |