Code de procédure civile (CPC) Art. 102

Zusammenfassung der Rechtsnorm CPC:



Art. 102 CPC de 2025

Art. 102 Code de procédure civile (CPC) drucken

Art. 102 Avance des frais de l’administration des preuves

1 Chaque partie avance les frais d’administration des preuves qu’elle requiert.

2 Lorsque les parties requièrent les mêmes moyens de preuve, chacune avance la moitié des frais.

3 Si l’avance n’est pas fournie par une partie, elle peut l’être par l’autre partie, faute de quoi, les preuves ne sont pas administrées. L’administration des preuves dans les affaires dans lesquelles le tribunal doit établir les faits d’office est réservée.


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Art. 102 Code de procédure civile (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPP220019ForderungKostenvorschuss; Gericht; Vorinstanz; Höhe; Gerichtskosten; Entscheid; Klägern; Dispositiv-Ziffer; Verfügung; Kostenvorschusses; Klage; Verfahren; Frist; Rechtsmittel; Kanton; Gesuch; Entscheidgebühr; Berufung; Vorschuss; Obergericht; Beklagten; Stellung; Massnahmen; Beweisführung; Einzelgericht; Begründung; Gesuche; Geschäfts-Nr; Parteien
ZHPS190147Gesuch um neue Schätzung durch einen Sachverständigen (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Frist; Gesuch; Fristerstreckung; Vorinstanz; Frist; Notfrist; Zahlung; Recht; Schätzung; Beschwerdeführer; Vorschuss; Erstreckung; Kunden; Kundenzahlung; Verfahren; Fristerstreckungsgesuch; Beschwerdeführern; Hinweis; Entscheid; Gericht; Aufsichtsbehörde; Sachverständigen; Kundenzahlungen; SchKG; öglich
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVR180005Rekurs gegen VerrechnungsanzeigeRekurrent; Recht; Rekurrenten; Verrechnung; Rekurs; Gericht; Rekursgegnerin; Prozesskosten; Bezirksgericht; Verfahren; Zahlung; Gerichtskosten; Beschluss; Winterthur; Verfügung; Prozesskostenvorschüsse; Schuld; Forderung; Rechtsmittel; Obergericht; Verfahrens; Zeitpunkt; Rechtspflege; Entschädigung; Entscheid; Zahlungspflicht; Rückforderung
SOVWBES.2017.482KostenverlegungGutachter; Gutachten; Kostenvorschuss; Staatskanzlei; Verfahren; Recht; Parteien; Vorschuss; Verfahrens; Verwaltungs; Ergänzungsfragen; Auftrag; Beweise; Fragen; Verfügung; Gutachtens; Akten; Verwaltungsgericht; Rechnung; Stunden; Gutachters; Behörde; Entscheid; Gericht; Rechtsanwalt; Solothurn
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
140 III 12 (4A_589/2013)Art. 29 Abs. 3 BV; Art. 117 ZPO; Art. 64 BGG; Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO; unentgeltliche Rechtspflege; vorsorgliche Beweisführung. In einem Verfahren der vorsorglichen Beweisführung zwecks Abklärung der Prozessaussichten besteht kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (E. 3.3 und 3.4).
Beweis; Verfahren; Rechtspflege; Klage; Gericht; Beweisführung; Beweise; Anspruch; Rechte; Beweiserhebung; Verfügung; Hauptprozess; Beweismittel; Tatsache; Beurteilung; Parteien; Aussicht; Erfolgsaussicht; Abklärung; Begehren; Erfolgsaussichten; Gewährung; Zugang; Regel; Schuldner; Grundstück
140 III 30 (4D_54/2013)Kostenverteilung bei vorsorglicher Beweisführung in einem eigenständigen Verfahren (Art. 106, 107 Abs. 1 lit. f und Art. 158 ZPO). Verlegung der Gerichts- und Parteikosten, wenn der Gesuchsgegner die Abweisung des Gesuchs um vorsorgliche Beweisführung beantragt und mit diesem Antrag unterliegt (E. 3 und 4).
Beweis; Gesuch; Gesuchs; Beweisführung; Verfahren; Gesuchsgegner; Hauptprozess; Abweisung; Anspruch; Beweise; Antrag; Parteientschädigung; Voraussetzungen; Urteil; Beweiserhebung; Zivilprozessordnung; Kostenverteilung; Gerichtskosten; Einleitung; Hauptprozesses; Sinne; Kommentar; Schweizerische; Vorinstanz; Verfahrens; Interesse; Erwägungen; Verteilung; Gesuchsteller; Ansicht

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Heinz Hausheer, Bühler, SchweizerBerner Schweizerische Zivilprozessordnung2012