Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) Art. 102

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZPO:



Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln und Verfahren für Zivilprozesse in der Schweiz festlegt, wie z.B. Streitigkeiten über Verträge, Schadensersatzansprüche oder Familienrecht. Sie regelt die Zuständigkeit der Gerichte, den Ablauf des Verfahrens, die Beweisführung, die Urteilsfindung und die Vollstreckung von Urteilen, um den Parteien ein faires Verfahren zu gewährleisten und Rechtsansprüche durchzusetzen. Die ZPO ist ein wichtiges Instrument zur Regelung von Streitigkeiten und zur Sicherung der Rechtsordnung in der Schweiz.

Art. 102 ZPO vom 2025

Art. 102 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 102 Vorschuss für Beweiserhebungen

1 Jede Partei hat die Auslagen des Gerichts vorzuschiessen, die durch von ihr beantragte Beweiserhebungen veranlasst werden.

2 Beantragen die Parteien dasselbe Beweismittel, so hat jede Partei die Hälfte vorzuschiessen.

3 Leistet eine Partei ihren Vorschuss nicht, so kann die andere die Kosten vorschiessen; andernfalls unterbleibt die Beweiserhebung. Vorbehalten bleiben Streitigkeiten, in denen das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen hat.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 102 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPP220019ForderungKostenvorschuss; Gericht; Vorinstanz; Höhe; Gerichtskosten; Entscheid; Klägern; Dispositiv-Ziffer; Verfügung; Kostenvorschusses; Klage; Verfahren; Frist; Rechtsmittel; Kanton; Gesuch; Entscheidgebühr; Berufung; Vorschuss; Obergericht; Beklagten; Stellung; Massnahmen; Beweisführung; Einzelgericht; Begründung; Gesuche; Geschäfts-Nr; Parteien
ZHPS190147Gesuch um neue Schätzung durch einen Sachverständigen (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Frist; Gesuch; Fristerstreckung; Vorinstanz; Frist; Notfrist; Zahlung; Recht; Schätzung; Beschwerdeführer; Vorschuss; Erstreckung; Kunden; Kundenzahlung; Verfahren; Fristerstreckungsgesuch; Beschwerdeführern; Hinweis; Entscheid; Gericht; Aufsichtsbehörde; Sachverständigen; Kundenzahlungen; SchKG; öglich
Dieser Artikel erzielt 80 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVR180005Rekurs gegen VerrechnungsanzeigeRekurrent; Recht; Rekurrenten; Verrechnung; Rekurs; Gericht; Rekursgegnerin; Prozesskosten; Bezirksgericht; Verfahren; Zahlung; Gerichtskosten; Beschluss; Winterthur; Verfügung; Prozesskostenvorschüsse; Schuld; Forderung; Rechtsmittel; Obergericht; Verfahrens; Zeitpunkt; Rechtspflege; Entschädigung; Entscheid; Zahlungspflicht; Rückforderung
SOVWBES.2017.482KostenverlegungGutachter; Gutachten; Kostenvorschuss; Staatskanzlei; Verfahren; Recht; Parteien; Vorschuss; Verfahrens; Verwaltungs; Ergänzungsfragen; Auftrag; Beweise; Fragen; Verfügung; Gutachtens; Akten; Verwaltungsgericht; Rechnung; Stunden; Gutachters; Behörde; Entscheid; Gericht; Rechtsanwalt; Solothurn
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
140 III 12 (4A_589/2013)Art. 29 Abs. 3 BV; Art. 117 ZPO; Art. 64 BGG; Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO; unentgeltliche Rechtspflege; vorsorgliche Beweisführung. In einem Verfahren der vorsorglichen Beweisführung zwecks Abklärung der Prozessaussichten besteht kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (E. 3.3 und 3.4).
Beweis; Verfahren; Rechtspflege; Klage; Gericht; Beweisführung; Beweise; Anspruch; Rechte; Beweiserhebung; Verfügung; Hauptprozess; Beweismittel; Tatsache; Beurteilung; Parteien; Aussicht; Erfolgsaussicht; Abklärung; Begehren; Erfolgsaussichten; Gewährung; Zugang; Regel; Schuldner; Grundstück
140 III 30 (4D_54/2013)Kostenverteilung bei vorsorglicher Beweisführung in einem eigenständigen Verfahren (Art. 106, 107 Abs. 1 lit. f und Art. 158 ZPO). Verlegung der Gerichts- und Parteikosten, wenn der Gesuchsgegner die Abweisung des Gesuchs um vorsorgliche Beweisführung beantragt und mit diesem Antrag unterliegt (E. 3 und 4).
Beweis; Gesuch; Gesuchs; Beweisführung; Verfahren; Gesuchsgegner; Hauptprozess; Abweisung; Anspruch; Beweise; Antrag; Parteientschädigung; Voraussetzungen; Urteil; Beweiserhebung; Zivilprozessordnung; Kostenverteilung; Gerichtskosten; Einleitung; Hauptprozesses; Sinne; Kommentar; Schweizerische; Vorinstanz; Verfahrens; Interesse; Erwägungen; Verteilung; Gesuchsteller; Ansicht

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Heinz Hausheer, Bühler, SchweizerBerner Schweizerische Zivilprozessordnung2012