Legge federale sulla circolazione stradale (LCStr)

Zusammenfassung der Rechtsnorm LCStr:



Art. 102 LCStr dal 2024

Art. 102 Legge federale sulla circolazione stradale (LCStr) drucken

Art. 102 Rapporti con altre leggi penali (1)

1.Sono applicabili le disposizioni generali del Codice penale svizzero (2) salvo disposizione contraria della presente legge.

2.Sono riservate le disposizioni speciali del Codice penale svizzero e la legislazione sulla polizia ferroviaria.

(1) Nuovo testo giusta il n. I della LF del 20 mar. 1975, in vigore dal 1° ago. 1975 (RU 1975 1257 1268 art. 1; FF 1973 II 1053).
(2) RS 311.0

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Art. 102 Legge federale sulla circolazione stradale (SVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSU230049Übertretung von VerkehrsvorschriftenBeschuldigte; Beschuldigten; Berufung; Vorinstanz; Mobiltelefon; Urteil; Verteidigung; Verkehr; Blick; Sachverhalt; Zeuge; Stadtrichteramt; Sekunden; Fahrzeug; Verletzung; Busse; Fahrt; Mobiltelefons; Verbindung; Würdigung; Polizei; Befehl; Gericht; Verrichtung; Strasse; Sinne; Einvernahme
ZHSU220043Verletzung der VerkehrsregelnBeschuldigte; Berufung; Beschuldigten; Fahrzeug; Verkehr; Urteil; Vorinstanz; Busse; Verbindung; Aufmerksamkeit; Verkehrsregeln; Recht; Statthalteramt; Bezirk; Meilen; Gericht; Verletzung; Verfahren; Sachverhalt; Kreisel; Sinne; Verfahrens; Kollision; Sachverhalts; Über
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2019/236Entscheid Strassenverkehrsrecht, Art. 16c Abs. 1 lit. a, Art. 16c Abs. 2 lit. c, Art. 16 Abs. 3 SVG. Der Beschwerdeführer hat als Lenker eines Motorrades die zulässige Höchstgeschwindigkeit ausserorts von 80 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge um 35 km/h überschritten. Seine Zweifel an der Richtigkeit der Tatsachenfeststellungen sind unbegründet. Die konkreten Umstände rechtfertigen keine Abweichung von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach eine solche Geschwindigkeitsüberschreitung die Voraussetzungen für eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Die Voraussetzungen für die Anwendung der Mindestentzugsdauer von zwölf Monaten im Rückfall sind – entgegen der verschiedenen Recht; Führerausweis; Verkehrs; Strasse; Strassen; Hinweis; Widerhandlung; Befehl; Erwägung; Entzug; Umstände; Verfahren; Strassenverkehrs; Quot; Vorinstanz; Höchstgeschwindigkeit; Geschwindigkeit; Behörde; Beschwerdeergänzung; Sachverhalt; Hinweise; Beschwerdeführers; Beschwerdegegner; Polizei; Verletzung
SGIV-2018/47Entscheid Art. 16c Abs. 1 lit. a, Art. 16c Abs. 2 lit. c, Art. 32 Abs. 1 SVG (SR 741.01); Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV (SR 741.11). Der Rekurrent überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit ausserorts von 80 km/h mit dem Motorrad um 35 km/h. Bestätigung des zwölfmonatigen Führerausweisentzugs wegen schwerer Widerhandlung. Die zahlreichen Einwände des Rekurrenten (u.a. unzulässiges Abstellen auf den Strafbefehl und den im Strafverfahren festgestellten Sachverhalt, fehlende Korrektheit einer früheren Führerausweisentzugsverfügung, zu hinterfragende bundesgerichtliche Rechtsprechung hinsichtlich der Führerausweisentzüge bei Geschwindigkeitsüberschreitungen sowie des Zeitpunkts des Beginns der Rückfallfrist) sind unbegründet (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 26. September 2019, IV-2018/47). Gegen diesen Entscheid wurde beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde mit Entscheid vom 24. Februar 2020 abgewiesen ( B 2019/236). Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts wurde beim Bundesgericht Beschwerde erhoben (1C_210/2020). Rekurrent; Recht; Führerausweis; Widerhandlung; Verfahren; Strasse; Verfügung; Geschwindigkeit; Vorinstanz; Führerausweisentzug; Strassen; Befehl; Verkehrs; Verfahren; Strassenverkehrs; Rekurs; Rekurrenten; Verletzung; Umstände; Geschwindigkeitsüberschreitung; Rechtsprechung; Verwaltung; Administrativmassnahme; Gefährdung; Sachverhalt; Vorfall; Verfahrens; ücksichtigen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 IV 439 (6B_282/2021)
Regeste
Art. 91 Abs. 2 lit. b, Art. 31 Abs. 2 und Art. 55 Abs. 7 lit. a SVG , Art. 2 Abs. 2 lit. a VRV , Art. 34 lit. a VSKV-ASTRA , Art. 12 Abs. 2 StGB ; Fahren in fahrunfähigem Zustand nach Cannabiskonsum, Zulässigkeit der auf Verordnungsebene festgelegten Grenzwerte, Vorsatz. Die in Art. 2 Abs. 2 VRV festgelegte Nulltoleranz für THC im Strassenverkehr sowie der für einen entsprechenden Nachweis im Blut des Fahrzeuglenkers in Art. 34 lit. a VSKV-ASTRA festgesetzte Bestimmungsgrenzwert von 1,5 µg/L liegen im Rahmen der delegierten Rechtsetzungsbefugnisse des Bundesrats resp. des Bundesamts für Strassen und sind nicht unhaltbar (E. 3).
ähig; Urteil; Cannabis; Strassen; Grenzwert; ASTRA; Vorinstanz; Bundesrat; Tatbestand; Täter; VSKV-ASTRA; Strassenverkehr; Bundesgericht; Fahrunfähigkeit; Verordnung; Hinweis; Anklage; Tatbestands; Eventualvorsatz; Hinweisen; Erfolg; Sinne; Substanz; Fahrfähigkeit; Alkohol; Zustand; Grenzwerte
123 IV 84Art. 2 Abs. 2 StGB; Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 90 Ziff. 1 SVG und Art. 102 Ziff. 1 SVG; Aufhebung einer Geschwindigkeitsbeschränkung; Grundsatz der lex mitior. Die Aufhebung einer Geschwindigkeitsbeschränkung führt nicht dazu, dass eine vor der Aufhebung erfolgte Missachtung nicht mehr bestraft werden dürfte (E. 3b). Luzern; Recht; Geschwindigkeitsbeschränkung; Aufhebung; Kantons; Bundesrat; Höchstgeschwindigkeit; Verfügung; Entscheid; Bundesrates; Bestimmung; Regierungsrat; Zeitpunkt; Urteil; Staatsanwaltschaft; Missachtung; Autobahn; Geschwindigkeitsbeschränkungen; Eidgenössische; Bundesgericht; Geschwindigkeitsüberschreitung; Presse; Entfernung; Inkrafttreten; Begehung; Verhaltensweise; Pornographie; Rechtsanschauung

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
F-481/2020Ordentliche EinbürgerungEinbürgerung; Recht; Recht; Vorinstanz; SEM-act; Bundes; Register; Bürger; Bürgerrecht; Einbürgerungsbewilligung; Urteil; Gesuch; Schweiz; Befehl; Probezeit; Geldstrafe; Bundesverwaltungsgericht; BVGer; Erteilung; Privatauszug; Rechtsordnung; Handbuch; Urteile; Tagessätzen; Geburtsdatum; Beschwerdeführers; Vorstrafen; össische