LwG Art. 102 - Verbot der Zweckentfremdung und der Zerstückelung

Einleitung zur Rechtsnorm LwG:



Das schweizerische Landwirtschaftsgesetz regelt die landwirtschaftliche Produktion und Förderung in der Schweiz, legt Grundsätze für nachhaltige Landwirtschaft und Umweltschutz fest, schützt Tiere und Pflanzen, fördert die Qualität landwirtschaftlicher Produkte und sichert die Ernährungssicherheit. Es unterstützt landwirtschaftliche Betriebe, fördert Innovationen und dient der Existenzsicherung von Bauernfamilien sowie dem Erhalt der Kulturlandschaft in der Schweiz.

Art. 102 LwG vom 2023

Art. 102 Landwirtschaftsgesetz (LwG) drucken

Art. 102 3. Abschnitt: Sicherung der Strukturverbesserungen Verbot der Zweckentfremdung und der Zerstückelung

1 Grundstücke, Werke und Anlagen sowie landwirtschaftliche Gebäude, die mit Bundesbeiträgen verbessert worden sind, dürfen während 20 Jahren nach der Schlusszahlung des Bundesbeitrages ihrem landwirtschaftlichen Zweck nicht entfremdet werden, zudem darf Boden, welcher Gegenstand einer Güterzusammenlegung war, nicht zerstückelt werden.

2 Wer das Verbot der Zweckentfremdung oder der Zerstückelung verletzt, hat die vom Bund geleisteten Beiträge zurückzuerstatten und allen verursachten Schaden zu ersetzen.

3 Der Kanton kann Ausnahmen vom Zweckentfremdungs- und Zerstückelungsverbot bewilligen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Er entscheidet, ob die geleisteten Beiträge ganz oder teilweise zurückzuerstatten sind oder ob auf eine Rückerstattung verzichtet wird.


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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUV 12 39Das Verwaltungsgericht tritt auf die Beschwerde einer Grundeigentümerin ein, die sich dagegen wehrt, dass im Subventionsentscheid betreffend die kantonale Finanzhilfe an die Kosten der Sanierung einer durch Unwetter teilweise beschädigten landwirtschaftlichen Güterstrasse auf dem interessierten Grundstück öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen einzutragen sind. Die im Rechtsspruch des Entscheides der Dienststelle lawa verankerten Nebenbestimmungen basieren auf hinreichenden gesetzlichen Grundlagen, sind von überwiegenden öffentlichen Interessen getragen und sind keine unverhältnismässigen Eingriffe in das Eigentum der prozessführenden Grundeigentümerin. Auf Nebenbestimmungen, die bloss auf die Rechtslage verweisen und denen keine Verfügungsqualität zukommt, tritt das Verwaltungsgericht nicht ein.Verwaltungs; Entscheid; Güterstrasse; Bundes; Dienststelle; Verwaltungsgericht; Staat; Strasse; Beschwer; Landwirtschaft; Sanierung; Beiträge; Interesse; Vorinstanz; Streit; Wolf-Grossenberg; Urteil; Staatsbeitrag; Voraussetzung; Strukturverbesserung; Grundbuch; Grundstück; Staatsbeiträge; Verfahren; Zweck
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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-3704/2016Landwirtschaft (Übriges)Bundes; Zerstückelung; Zerstückelungsverbot; Entscheid; Urteil; Vorinstanz; Erstinstanz; Bundesverwaltungsgericht; Parzelle; Interesse; Bundesgericht; Grundbuch; Pächter; Landwirtschaft; Gericht; Parteien; Bewilligung; Aufteilung; Sinne; Verfahren; Interessenabwägung; Begründung; Güterzusammenlegung; Vernehmlassung; Teilfläche; Kanton; Beschwerdeführers; Richter
B-3262/2014Landwirtschaft (Übriges)Bundes; Zerstückelung; Zerstückelungsverbot; Bundesverwaltungsgericht; Entscheid; Urteil; Landwirtschaft; Parzelle; Vorinstanz; Erstinstanz; Schlusszahlung; Kantons; Thurgau; Grundbuch; Quot;; Verfügung; Departement; Güterzusammenlegung; Zerstückelungsverbots; Recht; Landwirtschaftsamt; Teilflächen; Pächter; Bundesgericht; Zweckentfremdung; Beschwerdegegner; Inneres; Volkswirtschaft