Handelsregisterverordnung (HRegV) Art. 102

Zusammenfassung der Rechtsnorm HRegV:



Die Handelsregisterverordnung in der Schweiz regelt die Führung des Handelsregisters, ein öffentliches Verzeichnis, das wichtige Informationen über Unternehmen wie Firma, Sitz und Kapital enthält. Sie legt fest, welche Angaben im Register gemacht werden müssen, regelt die Zuständigkeit der Handelsregisterämter und die Veröffentlichung von Eintragungen. Die Verordnung gewährleistet Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr und erleichtert den schnellen Zugriff auf Unternehmensinformationen.

Art. 102 HRegV vom 2024

Art. 102 Handelsregisterverordnung (HRegV) drucken

Art. 102 Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV) Anmeldung und Belege

1 Mit der Anmeldung zur Eintragung der Gründung einer Investmentgesellschaft mit variablem Kapital müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden: (1)

  • a. die öffentliche Urkunde über den Errichtungsakt;
  • b. die Statuten;
  • c. ein Nachweis, dass die Mitglieder des Verwaltungsrates ihre Wahl angenommen haben;
  • d. (2) ein Nachweis, dass die gesetzlich vorgeschriebene Prüfgesellschaft ihre Wahl angenommen hat;
  • e. das Protokoll des Verwaltungsrates über seine Konstituierung, über die Regelung des Vorsitzes und über die Erteilung der Zeichnungsbefugnisse;
  • f. im Fall von Artikel 117 Absatz 3: die Erklärung der Domizilhalterin oder des Domizilhalters, dass sie oder er der Investmentgesellschaft ein Rechtsdomizil am Ort von deren Sitz gewährt;
  • g. (3) ….
  • 2 Für Angaben, die bereits im Errichtungsakt festgehalten sind, ist kein zusätzlicher Beleg erforderlich.

    (1) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 114).
    (2) Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der Grundbuchverordnung vom 23. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4659).
    (3) Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. März 2020 (AS 2020 971). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Febr. 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 114).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    120 II 374Stiftungsaufsicht (Art. 84 Abs. 1 ZGB) und Stiftungsfreiheit (Art. 80/81 und 83 ZGB). Bei einer gewöhnlichen Stiftung bestimmen statutarischer Zweck und örtlicher Tätigkeitsbereich das für die Aufsicht zuständige Gemeinwesen (E. 3). Eine gewöhnliche Stiftung bedarf zu ihrer Errichtung keiner behördlichen Genehmigung und muss bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen in das Handelsregister eingetragen werden. Eine staatliche Mitwirkung im Errichtungsstadium ist nur in engen Grenzen möglich und folgt dem Grundsatz, die Stiftung dem Stifterwillen gemäss zu erhalten (E. 4). Stiftung; Aufsicht; Handelsregister; Kommentar; Eintrag; RIEMER; Berner; Eintragung; Aufsichtsbehörde; Errichtung; Stiftungen; Recht; Zweck; Verfügung; Gemeinwesen; Sinne; Gemeinwesens; Befugnis; Stiftungsaufsicht; Organisation; HRegV; Verfügungen