Fusionsgesetz (FusG) Art. 102

Zusammenfassung der Rechtsnorm FusG:



Das schweizerische Fusionsgesetz regelt die rechtlichen Rahmenbedingungen für Fusionen von Unternehmen, insbesondere von Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften. Es legt Verfahren, Voraussetzungen und Informationspflichten fest, um die Rechte der betroffenen Aktionäre, Gläubiger und Arbeitnehmer zu schützen. Das Gesetz zielt darauf ab, Fusionen transparent und gerecht abzuwickeln, die Rechte der Minderheitsaktionäre zu sichern und einen fairen Prozess zu gewährleisten.

Art. 102 FusG vom 2023

Art. 102 Fusionsgesetz (FusG) drucken

Art. 102 9. Kapitel: Gemeinsame Vorschriften

1. Abschnitt: Ausführungsbestimmungen

Der Bundesrat erlässt Vorschriften über:

  • a. die Einzelheiten der Eintragung ins Handelsregister und die einzureichenden Belege;
  • b. die Einzelheiten der Eintragung ins Grundbuch und die einzureichenden Belege.

  • Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.