ZPO Art. 101 - Leistung des Vorschusses und der Sicherheit

Einleitung zur Rechtsnorm ZPO:



Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln und Verfahren für Zivilprozesse in der Schweiz festlegt, wie z.B. Streitigkeiten über Verträge, Schadensersatzansprüche oder Familienrecht. Sie regelt die Zuständigkeit der Gerichte, den Ablauf des Verfahrens, die Beweisführung, die Urteilsfindung und die Vollstreckung von Urteilen, um den Parteien ein faires Verfahren zu gewährleisten und Rechtsansprüche durchzusetzen. Die ZPO ist ein wichtiges Instrument zur Regelung von Streitigkeiten und zur Sicherung der Rechtsordnung in der Schweiz.

Art. 101 ZPO vom 2024

Art. 101 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 101 Leistung des Vorschusses und der Sicherheit

1 Das Gericht setzt eine Frist zur Leistung des Vorschusses und der Sicherheit.

2 Vorsorgliche Massnahmen kann es schon vor Leistung der Sicherheit anordnen.

3 Werden der Vorschuss oder die Sicherheit auch nicht innert einer Nachfrist geleistet, so tritt das Gericht auf die Klage oder auf das Gesuch nicht ein.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 101 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNE230006WiderspruchsklageBerufung; Vorschuss; Gericht; Frist; Parteien; Beklagten; Parteientschädigung; Bundesgericht; Oberrichter; Rechtsanwalt; Urteil; Vorinstanz; Verfügung; Frist; Rechtsmittel; Obergericht; Kantons; Zivilkammer; Oberrichterin; Gerichtsschreiber; Nietlispach; Beschluss; Berufungsklägerin; Schweizerische; Berufungsbeklagte; Widerspruchsklage; SchKG-Klagen; Bezirksgericht; Eingabe; Einzelgericht
ZHRU240005ForderungBeklagten; Beschwerdeverfahren; Bundesgericht; Oberrichter; Küsnacht; Gerichtskosten; Beschwerdeverfahrens; Frist; Vorschuss; Parteien; Obergericht; Kantons; Zivilkammer; Gerichtsschreiber; Rieke; Urteil; Friedensrichteramtes; Einsicht; Betreibung; Hinweis; Präsidialverfügung; Frist; Leistung; Vorschusses; Parteientschädigungen; Vorinstanz; Entscheid; Geschäfts-Nr:; Mitwirkend:; Huizinga
Dieser Artikel erzielt 655 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB150015AufsichtsbeschwerdeVerfahren; Anzeige; Aufsicht; Anzeigeerstatter; Aufsichts; Aufsichtsbeschwerde; Obergericht; Verfügung; Rechtsmittel; Obergerichts; Beschwerdegegner; Zivil; Verfahrens; Verwaltung; Frist; Entscheid; Anzeigeerstatters; Gericht; Kantons; Verwaltungskommission; Zivilkammer; Aufsichtsbehörde; Vorwürfe; Sicherheit; Parteien; Massnahme; Sinne; Parteientschädigung; Bezirksgericht
ZHPG130008VollstreckbarkeitsbescheinigungGesuch; Gesuchsteller; Bundesgericht; Obergericht; Gesuchsgegnerin; Vollstreckbarkeitsbescheinigung; Vorschuss; Oberrichter; Gerichtsschreiberin; Gürber; Rechtsanwalt; Hinweis; Verfügung; Leistung; Vorschusses; Dispositiv-Ziffer; Ausstellung; Entschädigungen; Vertreter; Kantons; Verwaltungskommission; Geschäfts-Nr:; Mitwirkend:; Obergerichtsvizepräsident; Burger; Oberrichterin; Scherrer; Langmeier; Beschluss; Sachen
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
148 III 21 (5A_568/2020)
Regeste
Art. 159 Abs. 3 und Art. 163 ZGB ; Art. 59 und 147 ZPO . Folgen der Nichtleistung des Prozesskostenvorschusses (provisio ad litem) durch den auf Scheidung klagenden Ehegatten. Begriff der Prozesshandlung und Folgen der versäumten Prozesshandlung ( Art. 147 Abs. 1 und 2 ZPO ). Grundsätze für die Annahme ungeschriebener Prozessvoraussetzungen. Die Bezahlung des eherechtlichen Prozesskostenvorschusses (provisio ad litem) durch den auf Scheidung klagenden Ehegatten stellt keine Prozessvoraussetzung dar (E. 3.1-3.3).
Prozesskosten; Prozesskostenvorschuss; Scheidung; Prozesskostenvorschusses; Ehegatte; Prozessvoraussetzung; Ehegatten; Recht; Gericht; Bezirksgericht; Vorschuss; Betreibung; Leistung; Schweizerische; Scheidungsverfahren; Bezahlung; Klage; Nichteintreten; Säumnis; SchKG; Sachgericht; Prozesshandlung; Prozessvoraussetzungen; Verfügung; Obergericht; Pflicht; Zahlung; Grundlage; Zivilprozessordnung; Verfahren
141 III 554Art. 99 und 312 Abs. 2 ZPO; Sicherheit für die Parteientschädigung; Frist für die Berufungsantwort. Vorgehen der im erstinstanzlichen Verfahren ganz oder teilweise obsiegenden Partei, wenn sie im Falle eines Berufungsverfahrens ihre Parteientschädigung durch die Gegenpartei sicherstellen lassen will (E. 2). Berufung; Frist; Berufungsantwort; Berufungsbeklagte; Einreichung; Sicherheit; Parteien; Verfahren; Parteientschädigung; Sicherstellung; Berufungsbeklagten; Waffengleichheit; Berufungskläger; Verfügung; Abnahme; Urteil; Obergericht; Sicherheitsleistung; Vorinstanz; Sicherstellungsgesuch; Zivilprozessordnung; Schweizerische; Leistung; Entscheid; Gesuch; Anschlussberufung; Antrag

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Sutter-Somm, Hasenböhler, Leuenberger, Schweizer Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung ZPO2013
SpühlerBasler Kommentar ZPO2013