CCP Art. 101 - Consultation des dossiers dans le cadre d’une procédure pendante

Einleitung zur Rechtsnorm CCP:



Art. 101 CCP de 2024

Art. 101 Code de procédure pénale (CCP) drucken

Art. 101 Consultation des dossiers dans le cadre d’une procédure pendante

1 Les parties peuvent consulter le dossier d’une procédure pénale pendante, au plus tard après la première audition du prévenu et l’administration des preuves principales par le ministère public; l’art. 108 est réservé.

2 D’autres autorités peuvent consulter le dossier lorsqu’elles en ont besoin pour traiter une procédure civile, pénale ou administrative pendante et si aucun intérêt public ou privé prépondérant ne s’y oppose.

3 Des tiers peuvent consulter le dossier s’ils font valoir cet effet un intérêt scientifique ou un autre intérêt digne de protection et qu’aucun intérêt public ou privé prépondérant ne s’y oppose.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 101 Code de procédure pénale (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB220588Mehrfache Drohung und WiderrufBeschuldigte; Privatkläger; Beschuldigten; Privatklägerin; Aussage; Aussagen; Messer; Drohung; Urteil; Staatsanwalts; Staatsanwaltschaft; Tisch; Telefon; Angst; Recht; Geldstrafe; Person; Berufung; Winterthur; Verteidigung; Verfahren; Äusserung; Einvernahme; Gespräch; Beweis; ätte
ZHSB210555MordBeschuldigte; Beschuldigten; Verstorbene; Richt; Asservat-Nr; Aussage; Verstorbenen; Beweis; Asservate-Nr; Aussagen; Recht; Urteil; DNA-Spur; Person; Besitz; Video; Staat; Bundesgericht; Hinweis; Tatort; Bundesgerichts; Privatkläger; Wattetupfer; Staatsanwalt; Genugtuung; Mobiltelefon; Einvernahme; Verfahren
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB180009Aufsichtsbeschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 5. September 2018 (BU180001-L)Akten; Verfahren; Recht; Akteneinsicht; Interesse; Verfahrens; Beschwer; Bezirksgericht; Einsicht; Aufsicht; Verfahren; Beschwerdeführers; Obergericht; Aufsichts; Verfügung; Amtsgeheimnis; Gesuch; Antrag; Entscheid; Rechtsmittel; Gericht; Kantons; Verwaltungskommission; Bezirksgerichts; Staatsanwaltschaft; Aufsichtsbeschwerde; Vernichtung; Obergerichts; ängige
ZHVR170001Rekurs gegen die Präsidialverfügung vom 8. Dezember 2017 (XA170002-O)Rekurrentin; Rekurs; Obergericht; Akten; Recht; Akteneinsicht; Kantons; Verfahren; Verwaltungskommission; Gericht; Obergerichts; Rekursgegner; Gesuch; Kommentar; Verfahrens; Eingabe; Beilagen; Entscheid; Interesse; Vater; Prozesse; Vorbringen; Rechtsmittel; Verfügung; Sinne; Anordnung; Justizverwaltung; önne
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 I 463 (1C_33/2020)
Regeste
Art. 30 Abs. 3 BV , Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II ; Art. 29 Abs. 2 BV , Art. 99 Abs. 1 StPO und Art. 35 Abs. 2 lit. g des Einführungsgesetzes des Kantons St. Gallen vom 3. August 2010 zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung (EG-StPO/SG); Art. 13, 16 und 17 BV ; Gesuch um Einsicht in die Akten eines rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens durch Medienschaffende. Das Prinzip der Justizöffentlichkeit und das gesetzliche Öffentlichkeitsrecht bilden keine Grundlage für die Gewährung von Einsicht in die Akten eines rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens (E. 3.1 und 3.2). Gemäss anwendbarem kantonalem Recht ist diese nur zu gewähren, wenn ein schützenswertes Interesse glaubhaft gemacht wird. Zudem dürfen der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (E. 3.3). Das für die Akteneinsicht geforderte schutzwürdige Interesse ergibt sich nicht ohne Weiteres aus der Kontrollfunktion der Medien. Ob ein solches gegeben ist, wird vorliegend offengelassen, da der Einsichtnahme überwiegende private Interessen der Beschwerdegegner sowie öffentliche Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen (E. 5.3, 5.4 und 6).
Interesse; Akten; Einsicht; Verfahren; Akteneinsicht; Interessen; Urteil; Verfahren; Medien; Recht; Hinweis; Hinweise; Öffentlichkeit; Untersuchungsamt; Verfahrens; Hinweisen; Verfahrens; Person; Beschwerdegegner; Justiz; Akten; Kanton; Gallen; Behörden; Schweizerische; Kantons; äftig
145 IV 80 (6B_91/2018)Art. 96 Abs. 1 StPO; Bekanntgabe und Verwendung von Personendaten bei hängigem Strafverfahren. Die Strafbehörden sind nach Art. 96 Abs. 1 StPO berechtigt, Personendaten aus einem hängigen Strafverfahren zwecks Verwendung in einem anderen hängigen Straf-, Zivil- oder Verwaltungsverfahren von sich aus weiterzugeben, wenn anzunehmen ist, dass die Daten wesentliche Aufschlüsse geben könnten und der Bekanntgabe keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (E. 1.4).
Regeste b
Vorgehen bei Pfändung eines aus der strafprozessualen Beschlagnahme zu entlassenden Vermögenswerts durch das Betreibungsamt. Belegt das Betreibungsamt einen aus der strafprozessualen Beschlagnahme zu entlassenden Vermögenswert mit zwangsvollstreckungsrechtlichem Beschlag, hat die Strafbehörde den Vermögenswert an das Betreibungsamt herauszugeben. Es ist nicht Sache der Strafbehörden, die Rechtmässigkeit bzw. Formgültigkeit des Pfändungsbeschlags zu beurteilen. Entsprechende Rügen sind im SchKG-Verfahren vorzubringen. Das Verfahren nach Art. 267 Abs. 4 und 5 StPO ist nur einschlägig, wenn mehrere Personen materiell begründete Ansprüche an den freizugebenden Vermögenswerten erheben (E. 2.3).
Betreibungs; Betreibungsamt; Verfahren; Staatsanwaltschaft; Person; Daten; Personen; Personendaten; Verfahren; Behörde; Vorinstanz; Behörden; Beschlag; Zivil; Recht; Schweizerische; Beschlagnahme; Betrag; Prozessordnung; Verwaltungsverfahren; Pfändung; Weitergabe; Botschaft; E-StPO; Vermögenswert; Bargeld; Informationsaustausch

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
D-840/2019Aberkennung der FlüchtlingseigenschaftVerfahren; Flüchtling; Vorinstanz; Recht; Akten; Flüchtlings; Flüchtlingseigenschaft; Asylverfahren; Person; Beschwerdeführers; Quot;; Widerruf; Aussage; Verfügung; Befragung; Personen; Aussagen; Mitwirkung; Anhörung; Bundesverwaltungsgericht; Verfahren; Sachverhalt; Akteneinsicht; Verfahrens; Türkei; Staatsanwaltschaft; Schweiz
A-2138/2020BundespersonalBundes; Vorinstanz; Bundesanwalt; Quot;; Verfügung; Bundesanwalts; Bundesanwaltschaft; Interesse; Recht; Verfahren; Beschwerdeführer; Beschwerdeführers; Verfahren; Amtspflichtverletzung; Rinaldo; Arnold; Infantino; Interessen; Gianni; Akten; Aussage; Stellung; André; Marty; Entscheid; Beweis

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
RR.2024.79, RP.2024.21Kanton; Verfahren; Gesuch; Kantons; Mittäter; Gesuchsgegner; Verfahrens; Gerichtsstand; Behörde; Taten; Verfolgung; Behörden; Behörden; Beurteilung; Beschwerdekammer; Waadt; Zuständigkeit; Bundesstrafgerichts; Beschuldigte; Oberstaatsanwaltschaft; Übernahme; Täterschaft; Verfahren; Grundsatz; Gerichtsstands; Delikt
RR.2024.11Bundes; Holding; Verfahren; Kammer; Akten; Gesuch; Interesse; Bundesstrafgerichts; Verfahren; Akteneinsicht; Eingabe; Beschuldigte; Verfahrens; Einzelrichterin; Urteil; Zivilverfahren; Schadenersatz; Beschuldigten; Tribunal; Rechtsanwalt; Bundesanwaltschaft; Einsicht; Entscheid; Gericht; Verfügung; Gerichtsschreiber

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Donatsch, Lieber, WohlersZürcher Kommentar StPO2020
Donatsch, Lieber, WohlersZürcher Kommentar StPO2020