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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Zusammenfassung der Rechtsnorm StPO:



Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.

Art. 101 StPO vom 2024

Art. 101 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 101 Akteneinsicht bei hängigem Verfahren

1 Die Parteien können spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen; Artikel 108 bleibt vorbehalten.

2 Andere Behörden können die Akten einsehen, wenn sie diese für die Bearbeitung hängiger Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren benötigen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.

3 Dritte können die Akten einsehen, wenn sie dafür ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 101 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB220588Mehrfache Drohung und WiderrufBeschuldigte; Privatkläger; Beschuldigten; Privatklägerin; Aussage; Aussagen; Messer; Drohung; Urteil; Staatsanwalts; Staatsanwaltschaft; Tisch; Telefon; Angst; Recht; Geldstrafe; Person; Berufung; Winterthur; Verteidigung; Verfahren; Äusserung; Einvernahme; Gespräch; Beweis; ätte
ZHSB210555MordBeschuldigte; Beschuldigten; Verstorbene; Richt; Asservat-Nr; Aussage; Verstorbenen; Beweis; Asservate-Nr; Aussagen; Recht; Urteil; DNA-Spur; Person; Besitz; Video; Staat; Bundesgericht; Hinweis; Tatort; Bundesgerichts; Privatkläger; Wattetupfer; Staatsanwalt; Genugtuung; Mobiltelefon; Einvernahme; Verfahren
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB180009Aufsichtsbeschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 5. September 2018 (BU180001-L)Akten; Verfahren; Recht; Akteneinsicht; Interesse; Verfahrens; Beschwer; Bezirksgericht; Einsicht; Aufsicht; Verfahren; Beschwerdeführers; Obergericht; Aufsichts; Verfügung; Amtsgeheimnis; Gesuch; Antrag; Entscheid; Rechtsmittel; Gericht; Kantons; Verwaltungskommission; Bezirksgerichts; Staatsanwaltschaft; Aufsichtsbeschwerde; Vernichtung; Obergerichts; ängige
ZHVR170001Rekurs gegen die Präsidialverfügung vom 8. Dezember 2017 (XA170002-O)Rekurrentin; Rekurs; Obergericht; Akten; Recht; Akteneinsicht; Kantons; Verfahren; Verwaltungskommission; Gericht; Obergerichts; Rekursgegner; Gesuch; Kommentar; Verfahrens; Eingabe; Beilagen; Entscheid; Interesse; Vater; Prozesse; Vorbringen; Rechtsmittel; Verfügung; Sinne; Anordnung; Justizverwaltung; önne
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 I 463 (1C_33/2020)
Regeste
Art. 30 Abs. 3 BV , Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II ; Art. 29 Abs. 2 BV , Art. 99 Abs. 1 StPO und Art. 35 Abs. 2 lit. g des Einführungsgesetzes des Kantons St. Gallen vom 3. August 2010 zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung (EG-StPO/SG); Art. 13, 16 und 17 BV ; Gesuch um Einsicht in die Akten eines rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens durch Medienschaffende. Das Prinzip der Justizöffentlichkeit und das gesetzliche Öffentlichkeitsrecht bilden keine Grundlage für die Gewährung von Einsicht in die Akten eines rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens (E. 3.1 und 3.2). Gemäss anwendbarem kantonalem Recht ist diese nur zu gewähren, wenn ein schützenswertes Interesse glaubhaft gemacht wird. Zudem dürfen der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (E. 3.3). Das für die Akteneinsicht geforderte schutzwürdige Interesse ergibt sich nicht ohne Weiteres aus der Kontrollfunktion der Medien. Ob ein solches gegeben ist, wird vorliegend offengelassen, da der Einsichtnahme überwiegende private Interessen der Beschwerdegegner sowie öffentliche Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen (E. 5.3, 5.4 und 6).
Interesse; Akten; Einsicht; Verfahren; Akteneinsicht; Interessen; Urteil; Verfahren; Medien; Recht; Hinweis; Hinweise; Öffentlichkeit; Untersuchungsamt; Verfahrens; Hinweisen; Verfahrens; Person; Beschwerdegegner; Justiz; Akten; Kanton; Gallen; Behörden; Schweizerische; Kantons; äftig
145 IV 80 (6B_91/2018)Art. 96 Abs. 1 StPO; Bekanntgabe und Verwendung von Personendaten bei hängigem Strafverfahren. Die Strafbehörden sind nach Art. 96 Abs. 1 StPO berechtigt, Personendaten aus einem hängigen Strafverfahren zwecks Verwendung in einem anderen hängigen Straf-, Zivil- oder Verwaltungsverfahren von sich aus weiterzugeben, wenn anzunehmen ist, dass die Daten wesentliche Aufschlüsse geben könnten und der Bekanntgabe keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (E. 1.4).
Regeste b
Vorgehen bei Pfändung eines aus der strafprozessualen Beschlagnahme zu entlassenden Vermögenswerts durch das Betreibungsamt. Belegt das Betreibungsamt einen aus der strafprozessualen Beschlagnahme zu entlassenden Vermögenswert mit zwangsvollstreckungsrechtlichem Beschlag, hat die Strafbehörde den Vermögenswert an das Betreibungsamt herauszugeben. Es ist nicht Sache der Strafbehörden, die Rechtmässigkeit bzw. Formgültigkeit des Pfändungsbeschlags zu beurteilen. Entsprechende Rügen sind im SchKG-Verfahren vorzubringen. Das Verfahren nach Art. 267 Abs. 4 und 5 StPO ist nur einschlägig, wenn mehrere Personen materiell begründete Ansprüche an den freizugebenden Vermögenswerten erheben (E. 2.3).
Betreibungs; Betreibungsamt; Verfahren; Staatsanwaltschaft; Person; Daten; Personen; Personendaten; Verfahren; Behörde; Vorinstanz; Behörden; Beschlag; Zivil; Recht; Schweizerische; Beschlagnahme; Betrag; Prozessordnung; Verwaltungsverfahren; Pfändung; Weitergabe; Botschaft; E-StPO; Vermögenswert; Bargeld; Informationsaustausch

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
D-840/2019Aberkennung der FlüchtlingseigenschaftVerfahren; Flüchtling; Vorinstanz; Recht; Akten; Flüchtlings; Flüchtlingseigenschaft; Asylverfahren; Person; Beschwerdeführers; Quot;; Widerruf; Aussage; Verfügung; Befragung; Personen; Aussagen; Mitwirkung; Anhörung; Bundesverwaltungsgericht; Verfahren; Sachverhalt; Akteneinsicht; Verfahrens; Türkei; Staatsanwaltschaft; Schweiz
A-2138/2020BundespersonalBundes; Vorinstanz; Bundesanwalt; Quot;; Verfügung; Bundesanwalts; Bundesanwaltschaft; Interesse; Recht; Verfahren; Beschwerdeführer; Beschwerdeführers; Verfahren; Amtspflichtverletzung; Rinaldo; Arnold; Infantino; Interessen; Gianni; Akten; Aussage; Stellung; André; Marty; Entscheid; Beweis

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
RR.2024.79, RP.2024.21Kanton; Verfahren; Gesuch; Kantons; Mittäter; Gesuchsgegner; Verfahrens; Gerichtsstand; Behörde; Taten; Verfolgung; Behörden; Behörden; Beurteilung; Beschwerdekammer; Waadt; Zuständigkeit; Bundesstrafgerichts; Beschuldigte; Oberstaatsanwaltschaft; Übernahme; Täterschaft; Verfahren; Grundsatz; Gerichtsstands; Delikt
RR.2024.11Bundes; Holding; Verfahren; Kammer; Akten; Gesuch; Interesse; Bundesstrafgerichts; Verfahren; Akteneinsicht; Eingabe; Beschuldigte; Verfahrens; Einzelrichterin; Urteil; Zivilverfahren; Schadenersatz; Beschuldigten; Tribunal; Rechtsanwalt; Bundesanwaltschaft; Einsicht; Entscheid; Gericht; Verfügung; Gerichtsschreiber

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Donatsch, Lieber, WohlersZürcher Kommentar StPO2020
Donatsch, Lieber, WohlersZürcher Kommentar StPO2020