BV Art. 101 - Aussenwirtschaftspolitik

Einleitung zur Rechtsnorm BV:



Die Bundesverfassung der Schweiz ist das wichtigste Gesetz des Landes, das die Grundprinzipien des Staates festlegt. Sie wurde erstmals 1848 verabschiedet und zuletzt 1999 überarbeitet. Die Verfassung regelt die Organisation der Bundesbehörden, die Grundrechte der Bürger, die Beziehungen zwischen Bund und Kantonen sowie die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit. Sie bildet die Grundlage des schweizerischen Rechtssystems, gewährleistet die Gewaltenteilung und schützt unter anderem Meinungs- und Religionsfreiheit sowie die Menschenwürde.

Art. 101 BV vom 2024

Art. 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) drucken

Art. 101 Aussenwirtschaftspolitik

1 Der Bund wahrt die Interessen der schweizerischen Wirtschaft im Ausland.

2 In besonderen Fällen kann er Massnahmen treffen zum Schutz der inländischen Wirtschaft. Er kann nötigenfalls vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichen.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
135 I 43 (2C_609/2007)Art. 89 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c BGG; Art. 85 der Verfassung des Kantons St. Gallen; Finanzausgleichsgesetz des Kantons St. Gallen vom 24. April 2007; interkommunaler Finanzausgleich; Beschwerdelegitimation. Die vom interkommunalen Finanzausgleich erfassten Gemeinden können sich auf die Gemeindeautonomie berufen; es fehlt jedoch an einem geschützten Autonomiebereich (E. 1.2). Frage offengelassen, ob in der Bestimmung der Kantonsverfassung, welche den Zweck des interkommunalen Finanzausgleichs umschreibt, eine Verfassungsgarantie zugunsten der Gemeinden im Sinne von Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG zu erblicken ist; die Beschwerdelegitimation der Gemeinden ergibt sich aus der allgemeinen Legitimationsklausel von Art. 89 Abs. 1 BGG (E. 1.3). Fehlende Legitimation der beschwerdeführenden Privatpersonen mangels unmittelbarer Betroffenheit durch das angefochtene Finanzausgleichsgesetz; die bloss indirekten Auswirkungen auf die Steuerlast vermögen keine Beschwerdebefugnis zu begründen (E. 1.4). Gemeinde; Finanzausgleich; Gemeinden; Finanzausgleichs; Kanton; Recht; Finanzausgleichsgesetz; Interesse; Verfassung; Kantons; Legitimation; Bundesgericht; öffentlich-rechtlichen; Gallen; Angelegenheiten; Erlass; Urteil; Autonomie; Interessen; Gemeindeautonomie; Legitimationsklausel; Privatpersonen; Beschwerdebefugnis; ächlich
81 IV 13Art. 31 Abs. 1 StGB. Die Strafverfügung des Statthalteramtes nach zürcherischem Recht in Übertretungssachen ist Urteil erster Instanz. Urteil; Einzelrichter; Statthalteramt; Entscheid; Verfügung; Instanz; Winterthur; Statthalteramtes; Recht; Neuhäusler; Antrag; Polizei; Beurteilung; Verfahren; Busse; Bezirksgerichtes; önne; Übertretung; Verfügung; Einzelrichters; önnen; ürch; Kassationshof; Beschuldigte; Verwaltungsbehörde; Richter; Beschwerdegegner; Urteils; Oberbehörde; Übertretungssachen

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-362/2010KartelleQuot;; Wettbewerb; Preis; Markt; Vorinstanz; Wettbewerbs; Medikament; Publikum; Publikums; Medikamente; Bundes; Apotheke; Arznei; Arzneimittel; Levitra; Patient; Ärzte; Recht; Apotheken; Verkauf; Verfügung; Publikumspreis; Viagra; Verkaufs; Publikumspreise; Patienten; Preise; Kartell
B-360/2010KartelleQuot;; Preis; Wettbewerb; Markt; Vorinstanz; Medikament; Wettbewerbs; Publikum; Medikamente; Publikums; Apotheke; Arznei; Cialis; Arzneimittel; Bundes; Patient; Ärzte; Apotheken; Preise; Verkauf; Viagra; Verfügung; Publikumspreis; Verkaufs; Patienten; Levitra; Recht; Publikumspreise; ätte