ZG Art. 100 - Allgemeine Befugnisse

Einleitung zur Rechtsnorm ZG:



Das Schweizerische Zollgesetz regelt die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren über die schweizerischen Zollgrenzen, einschliesslich der Festlegung von Zolltarifen. Es enthält Bestimmungen zur Bekämpfung von Schmuggel, zur Durchsetzung von Handelssanktionen und zur internationalen Zusammenarbeit in Zollangelegenheiten. Die Zuständigkeiten der Zollbehörden in der Schweiz werden ebenfalls durch das Gesetz geregelt, um die Wirtschaftsinteressen des Landes zu schützen und fairen Wettbewerb auf dem internationalen Markt zu gewährleisten.

Art. 100 ZG vom 2023

Art. 100 Zollgesetz (ZG) drucken

Art. 100 3. Kapitel: Befugnisse Allgemeine Befugnisse

1 Das BAZG ist zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben, insbesondere um den ordnungsgemässen Verkehr von Personen und Waren über die Zollgrenze zu gewährleisten und um zur inneren Sicherheit des Landes und zum Schutz der Bevölkerung beizutragen, namentlich befugt:

  • a. den Verkehr von Personen zu kontrollieren, namentlich:
  • 1. deren Identität,
  • 2. deren Berechtigung zum Grenzübertritt,
  • 3. deren Berechtigung zum Aufenthalt in der Schweiz;
  • b. die Identität von Personen festzuhalten;
  • c. den Verkehr von Waren zu kontrollieren;
  • d. im Grenzraum nach Personen und Sachen zu fahnden;
  • e. den Grenzraum zu überwachen.
  • 1bis Soweit das vorliegende Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, ist das Zwangsanwendungsgesetz vom 20. März 2008 (1) anwendbar. (2)

    2(3)

    (1) SR 364
    (2) Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des Zwangsanwendungsgesetzes vom 20. März 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5463; BBl 2006 2489).
    (3) Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, mit Wirkung seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Art. 100 Zollgesetz (ZG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    GRSF-04-3Verletzung desAngeklagte; Aussage; Angeklagten; Aussagen; Aufenthalt; Vergewaltigung; Aufenthalts; Schweiz; Geschlechts; Gericht; Opfer; Recht; Beweis; Gewalt; Täter; Untersuchung; Aufenthaltsehe; Ehefrau; Geschlechtsverkehr; Genugtuung; Kanton; Wohnung; Verletzung; Ehegatte; Graubünden

    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    138 IV 169 (6B_805/2011)Fernwirkung von Beweisverwertungsverboten. Erkenntnisse aus nicht genehmigten Telefonüberwachungen sind absolut unverwertbar. Dies gilt auch, wenn für eine im Ausland erfolgte Telefonüberwachung die hierfür nach ausländischem Recht erforderlichen Genehmigungen fehlen (E. 3.1). Es liegt keine Fernwirkung des Beweisverwertungsverbots gemäss BGE 133 IV 329 E. 4.5 und Art. 141 Abs. 4 StPO vor, wenn der Folgebeweis im Sinne eines hypothetischen Ermittlungsverlaufs zumindest mit einer grossen Wahrscheinlichkeit auch ohne den illegalen ersten Beweis erlangt worden wäre. Entscheidend sind die konkreten Umstände des Einzelfalls. Die bloss theoretische Möglichkeit, den Beweis rechtmässig zu erlangen, genügt nicht (E. 3.3.3). Die Wahrscheinlichkeit, dass der Führer eines Fahrzeugs an einem besetzten Grenzübergang vom Schweizer Zoll nach verzollbaren Waren und seinen Papieren gefragt wird, kann durchaus als gross bezeichnet werden. Verhält sich der Fahrzeuglenker auffällig nervös, liegt es nahe, dass die Zollbehörden Verdacht schöpfen, ihn einer weitergehenden Kontrolle unterziehen und dabei auf die im Fahrzeug versteckten Drogen stossen (E. 3.4). Beweis; Schweiz; Schengen; Schweizer; Fernwirkung; Schengener; Personen; Beweise; Schweizerische; Prozess; Recht; Wahrscheinlichkeit; Fahrzeug; Grenzkodex; Folgebeweis; Kommentar; Binnengrenzen; Grenzwachtkorps; Kontrolle; Prozessordnung; GLESS; Mitglied; Urteil; Telefonüberwachung; Schweizerischen; Beweisverwertungsverbot; Basler; Sicherheit
    95 IV 107Art. 74 Ziff. 11 und 100 Abs. 1 ZG. Der auf einer Ware entstandene Zollrückerstattungsanspruch hebt die mit einer andern Ware begangene Zollhinterziehung nicht auf. Dieselöl; Verwendung; Heizöl; Bewilligung; Zweck; Zollermässigung; Beschwerdegegner; Urteil; Feuerungszwecken; Verwendungszweck; Ansatz; Entrichtung; Firma; Voegtlin-Meyer; Zwecke; Angeklagte; Oberzolldirektion; Verfahren; Zolldifferenz; Bundesanwaltschaft; Revers; Busse; Obergericht; Zollbetreffnisses; Warenumsatzsteuer; Kassationshof; öhere

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    A-3145/2017Zölleändig; Recht; Bundes; Vorinstanz; Einziehung; VStrR; Gericht; Urteil; Verfahren; Vermögenswerte; BVGer; Bundesverwaltungsgericht; Behörde; Beurteilung; Akten; Sinne; Rechtsverweigerung; Sicherstellung; Zuständigkeit; Verfügung; Bezug; Akteneinsicht; Person; Verfahrens; Sachverhalt; Verfahren
    BVGE 2018 I/1Zölleändig; Einziehung; VStrR; Recht; Gericht; Vermögenswerte; Bundes; Beurteilung; Vorinstanz; Verfahren; Behörde; Bundesverwaltungsgericht; Sicherstellung; Barmittel; Zuständigkeit; Urteil; Sinne; Verfügung; Rechtsverweigerung; Bezug; Person; Verbindung; Einsprache; Herausgabe; Rechtsmittel

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    BG.2014.35Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).Kanton; Kantons; Gerichtsstand; Solothurn; Behörde; Behörden; Bundes; Olten; Schweiz; Kantone; Person; Zuständigkeit; Tatort; Ausstiegsort; Staatsanwaltschaft; Kontrolle; Prozessordnung; Kontrollort; Oberstaatsanwaltschaft; Betäubungsmittel; Kantonspolizei; Kantonen; Fingerhuth/Lieber; Ortes; Erwägung; Beschwerdekammer