ZG Art. 100 - Allgemeine Befugnisse
Einleitung zur Rechtsnorm ZG:
Das Schweizerische Zollgesetz regelt die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren über die schweizerischen Zollgrenzen, einschliesslich der Festlegung von Zolltarifen. Es enthält Bestimmungen zur Bekämpfung von Schmuggel, zur Durchsetzung von Handelssanktionen und zur internationalen Zusammenarbeit in Zollangelegenheiten. Die Zuständigkeiten der Zollbehörden in der Schweiz werden ebenfalls durch das Gesetz geregelt, um die Wirtschaftsinteressen des Landes zu schützen und fairen Wettbewerb auf dem internationalen Markt zu gewährleisten.
Art. 100 ZG vom 2023
Art. 100 3. Kapitel: Befugnisse Allgemeine Befugnisse
1 Das BAZG ist zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben, insbesondere um den ordnungsgemässen Verkehr von Personen und Waren über die Zollgrenze zu gewährleisten und um zur inneren Sicherheit des Landes und zum Schutz der Bevölkerung beizutragen, namentlich befugt:a. den Verkehr von Personen zu kontrollieren, namentlich:1. deren Identität,2. deren Berechtigung zum Grenzübertritt,3. deren Berechtigung zum Aufenthalt in der Schweiz;b. die Identität von Personen festzuhalten;c. den Verkehr von Waren zu kontrollieren;d. im Grenzraum nach Personen und Sachen zu fahnden;e. den Grenzraum zu überwachen.
1bis Soweit das vorliegende Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, ist das Zwangsanwendungsgesetz vom 20. März 2008 (1) anwendbar. (2)
2 … (3)
(1) [SR 364]
(2) Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des Zwangsanwendungsgesetzes vom 20. März 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ([AS 2008 5463]; [BBl 2006 2489]).
(3) Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, mit Wirkung seit 1. Aug. 2016 ([AS 2016 2429]; [BBl 2015 2883]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.