Versicherungsvertragsgesetz (VVG) Art. 100
Zusammenfassung der Rechtsnorm VVG:
Das schweizerische Versicherungsvertragsgesetz regelt die Beziehung zwischen Versicherungsunternehmen und Versicherungsnehmern, indem es deren Pflichten und Rechte festlegt sowie die Bedingungen für den Abschluss, die Durchführung und die Beendigung von Versicherungsverträgen regelt. Es zielt darauf ab, Transparenz und Fairness in Versicherungsverträgen zu gewährleisten, um die Interessen der Versicherungsnehmer zu schützen, und legt die Informationspflichten der Versicherungsunternehmen fest. Das Gesetz ist ein wichtiger Bestandteil des schweizerischen Versicherungsrechts und schafft einen fairen und ausgewogenen Rahmen für den Versicherungsmarkt.
Art. 100 VVG vom 2024
Art. 100 Verhältnis zum Obligationenrechte
1 Soweit dieses Gesetz keine Vorschriften enthält, finden auf den Versicherungsvertrag die Bestimmungen des Obligationenrechtes Anwendung.
2 Für Versicherungsnehmer und Versicherte, die nach Artikel 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982 (1) als arbeitslos gelten, sind überdies die Artikel 71 Absätze 1 und 2 und 73 KVG (2) sinngemäss anwendbar. (3)
(1) [SR 837.0]
(2) [SR 832.10]
(3) Eingefügt durch Art. 115 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes ([AS 1982 2184], [1983 1204]; [BBl 1980 III 489]). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 ([AS 2005 5245]; [BBl 2003 3789]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.