Versicherungsvertragsgesetz (VVG) Art. 100

Zusammenfassung der Rechtsnorm VVG:



Das schweizerische Versicherungsvertragsgesetz regelt die Beziehung zwischen Versicherungsunternehmen und Versicherungsnehmern, indem es deren Pflichten und Rechte festlegt sowie die Bedingungen für den Abschluss, die Durchführung und die Beendigung von Versicherungsverträgen regelt. Es zielt darauf ab, Transparenz und Fairness in Versicherungsverträgen zu gewährleisten, um die Interessen der Versicherungsnehmer zu schützen, und legt die Informationspflichten der Versicherungsunternehmen fest. Das Gesetz ist ein wichtiger Bestandteil des schweizerischen Versicherungsrechts und schafft einen fairen und ausgewogenen Rahmen für den Versicherungsmarkt.

Art. 100 VVG vom 2024

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Art. 100 Verhältnis zum Obligationenrechte

1 Soweit dieses Gesetz keine Vorschriften enthält, finden auf den Versicherungsvertrag die Bestimmungen des Obligationenrechtes Anwendung.

2 Für Versicherungsnehmer und Versicherte, die nach Artikel 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982 (1) als arbeitslos gelten, sind überdies die Artikel 71 Absätze 1 und 2 und 73 KVG (2) sinngemäss anwendbar. (3)

(1) SR 837.0
(2) SR 832.10
(3) Eingefügt durch Art. 115 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AS 1982 2184, 1983 1204; BBl 1980 III 489). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5245; BBl 2003 3789).

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Art. 100 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRT130154Rechtsöffnung ämie; Recht; Prämie; Rechtsöffnung; Betreibung; Beklagten; Prämien; Antrag; Zahlung; Versicherungspolice; Police; Vorinstanz; Dielsdorf; Versicherungsantrag; SchKG; Zusatzversicherung; Monats; Kostenvorschuss; Monatsprämie; Schuldanerkennung; Unterschrift; Vertrag; Urteil; Verfahren; Zahlungsbefehl; Zusatzversicherungen; Rechtsöffnungstitel; Beschwerdeverfahren; Annahme; Versicherer
VD2024/20éfenderesse; Invalidité; Assurance; Assuré; Incapacité; ’assuré; ération; ’incapacité; Assurée; était; érêt; écision; ’assurance; ’assurée; ’elle; érêts; ’est; ’OAI; CASSO; ’an; évoyance; étent; édure
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGKV-Z 2019/2EntscheidKrankentaggelder für die Folgen der zwischen dem Ausscheiden aus der Versicherung; Taggeld; Arbeit; KV-act; Arbeitsunfähigkeit; Übertritt; Kollektiv; Einzelversicherung; Anspruch; Leistung; Recht; Helsana; Beweis; Deckung; Übertritts; Taggelder; Taggeldversicherung; Klage; Gericht; Krankentaggeld; Kollektivversicherung; Parteien; Versicherungsdeckung; Tatsache; Übertrittsrecht; Leistung; Abschluss; Krankenversicherung; Versicherungsvertrag
SGBV 2017/13Entscheid Art. 73 BVG. Art. 61 VVG. Erwerbsunfähigkeitspolice (gebundene Vorsorge, Säule 3a). Die rechtsgenüglich ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeiten entsprechen im vorliegenden Fall dem Grad der Erwerbsunfähigkeit. Berufswechsel nicht zumutbar, keine Verletzung der Schadenminderungspflicht. Teilweise Gutheissung der Klage (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Mai 2019, BV 2017/13). ähig; Arbeitsunfähigkeit; Erwerbsunfähigkeit; Prämie; %-ige; Prämien; Zeitraum; Rente; Behandlung; Bericht; Recht; Wartefrist; Beruf; Arbeitsfähigkeit; Höhe; Anspruch; Klage; Beklagten; Stellungnahme; Gericht; Parteien; Immobilienfachfrau; Prämienbefreiung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
135 III 1 (4A_299/2008)Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG; Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung; Allgemeine Geschäftsbedingungen; Ungewöhnlichkeitsregel - Inhaltskontrolle. Voraussetzungen für das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (E. 1.3). Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen (E. 2). Ungewöhnlichkeit einer Klausel bejaht, die das Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers ausschliesst, wenn das Versicherungsunternehmen den Vertrag aufgrund einer behördlichen Anordnung anpasst (E. 3). Vertrag; Versicherung; Vertrags; Kündigung; Kündigungsrecht; Recht; Klausel; Prämie; Anpassung; Prämien; Versicherungsvertrag; Versicherungsnehmer; Bundesgericht; Geschäftsbedingungen; Ungewöhnlichkeit; Anordnung; Rechtsfrage; Verträge; Deckung; Vertragsanpassung; Schweiz; Selbstbehalte
128 V 176Art. 11 Abs. 3 AVIG; Art. 3 Abs. 2 UVG; Art. 7 Abs. 1 lit. b UVV: Anrechenbarer Arbeitsausfall. - Leistungen einer Kollektiv-Krankentaggeldversicherung nach VVG stellen nicht Lohn- oder Entschädigungsansprüche im Sinne von Art. 11 Abs. 3 AVIG dar, weshalb sie der Anrechenbarkeit eines Arbeitsausfalles nicht entgegenstehen. - Art. 7 Abs. 1 lit. b UVV ändert daran nichts, da bei der Beurteilung der Anspruchsberechtigung im Sinne von Art. 11 Abs. 3 AVIG rechtsprechungsgemäss auf die AHV-Gesetzgebung abzustellen ist und auf Grund von Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV Leistungen für krankheits- oder unfallbedingten Lohnausfall, welche betriebsfremde Versicherungen erbringen, nicht zum beitragspflichtigen Erwerbseinkommen gehören. Arbeit; Sinne; Arbeitslosen; Kranken; Taggeld; Versicherung; Arbeitsverhältnis; Taggelder; Leistungen; Anspruch; Arbeitgeber; Krankentaggeldversicherung; Arbeitnehmer; Entschädigung; Unfall; Urteil; Arbeitslosenkasse; Arbeitsausfall; Entschädigungsansprüche; Anspruchsberechtigung; Erwerbseinkommen; Visana; Arbeitslosenversicherung; Arbeitsverhältnisses; Kollektiv-Krankentaggeldversicherung; Beurteilung; AHV-Gesetzgebung; Lohnausfall