AVIG Art. 100 - Grundsätze

Einleitung zur Rechtsnorm AVIG:



Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) in der Schweiz legt die Bedingungen für die Arbeitslosenversicherung fest, einschliesslich der finanziellen Unterstützung für arbeitslose Personen. Es definiert die Voraussetzungen für Leistungsansprüche, wie Beitragsdauer und Arbeitsmarktfähigkeit, sowie die Pflichten der Versicherten, wie die Jobsuche und Weiterbildung. Das Ziel des AVIG ist es, den Betroffenen in Arbeitslosigkeit finanzielle Sicherheit zu bieten und ihre Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern.

Art. 100 AVIG vom 2024

Art. 100 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) drucken

Art. 100 Besonderheiten des Verfahrens und der Rechtspflege Grundsätze

1 Verfügungen sind in den Fällen nach den Artikeln 36 Absatz 4, 45 Absatz 4 und 59c sowie in den besonders bezeichneten Fällen für Ersatzansprüche zu erlassen. (1) Im Übrigen kommt in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG (2) das formlose Verfahren nach Artikel 51 ATSG zur Anwendung, ausser in den Fällen, in denen dem Ersuchen des Betroffenen nicht oder nicht vollumfänglich entsprochen wird.

2 Die Kantone können in Abweichung von Artikel 52 Absatz 1 ATSG die Behandlung von Einsprachen gegen Verfügungen, die im Rahmen von Artikel 85b von den Regionalen Arbeitsvermittlungszentren erlassen werden, den kantonalen Amtsstellen übertragen. (3)

3 Der Bundesrat kann die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichtes in Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 und 2 ATSG regeln. (4)

4 Einsprachen oder Beschwerden gegen Verfügungen nach den Artikeln 15 und 30 haben keine aufschiebende Wirkung. (5)

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
(2) SR 830.1
(3) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733).
(4) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3475; BBl 2002 803).
(5) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). Fassung gemäss Ziff. II 46 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437; BBl 2007 6121).

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGAVI 2010/54Entscheid Art. 33 Abs. 1 lit. c AVIG, Art. 54 Abs. 1 AVIV. Ablehnung des Anspruchs auf Kurzarbeit. Anordnung von Betriebsferien. Obgleich nach drei Tagen Betriebsferien zwei Feiertage folgten, ist auf Grund der Kombination von Betriebsferien und Feiertagen die Sperrfrist von fünf Tagen massgebend. Nachdem im Vormonat offenkundig weniger Kurzarbeitstage anfielen, ist bei den fünf Arbeitstagen unmittelbar nach den Betriebsferien und Feiertagen von einem manipulierten Arbeitsausfall auszugehen. Dieser ist nicht anrechenbar (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. Juni 2011, AVI 2010/54). Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Marie-Theres Rüegg Haltinner, a.o. Versicherungsrichter Christian Zingg, Gerichtsschreiberin Jeannine Bodmer Entscheid vom 30. Juni 2011 in Sachen A. AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Roland Hochreutener, St. Leonhard- Strasse 20, Postfach, 9001 St. Gallen, gegen Kantonale Arbeitslosenkasse, Davidstrasse 21, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Kurzarbeitsentschädigung Sachverhalt: Arbeit; Betrieb; Kurzarbeit; Betriebsferien; Kurzarbeitsentschädigung; Arbeitsausfall; Quot; Anspruch; Abrechnungsperiode; Voranmeldung; Einsprache; Mitarbeiter; Ferien; Feiertag; Einspruch; Feiertage; Arbeitgeber; Woche; Entschädigung; Einspracheentscheid; Ausfalltage; Begründung; Arbeitszeit; Verfügung; Arbeitszeitkalender; Arbeitnehmer; Arbeitslosenversicherung
GRS 2022 131Einstellung in der AnspruchsberechtigungArbeit; Einsprache; Beschwerdegegner; Arbeitsbemühung; Einstellung; Arbeitsbemühungen; Verwaltung; Einspracheentscheid; Taggeld; Arbeitsunfähigkeit; Recht; Anspruch; Verwaltungsgericht; Entscheid; Arbeitslosenversicherung; Kontrollperiode; Einstellungsdauer; Verschulden; Anspruchsberechtigung; RAV-Berater; Taggeldabrechnung; Datum; Arbeitslosigkeit; Aufhebung; Arztzeugnis
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
132 V 412Art. 49 Abs. 1, 3 und 4, Art. 51 Abs. 1 und 2 ATSG; Art. 124 lit. a und b UVV; Art. 19 UVG; alt Art. 99 Abs. 1 Satz 1 UVG: Die Einstellung von Heilbehandlung und Taggeld ist bei Fallabschluss formell zu verfügen. Bei der Einstellung vorübergehender Leistungen (Taggeld, Heilbehandlung) bemisst sich die Erheblichkeit nicht daran, wie lange diese erbracht worden sind, denn die Erheblichkeit liegt nicht in der Beendigung dieses vorausgegangenen - längeren oder kürzeren - Leistungsbezuges, sondern im Fallabschluss ex nunc et pro futuro, da die versicherte Person mit keinerlei Leistungen mehr rechnen kann. Der (Unfall-)Versicherer hat darum bei Einstellung von Heilbehandlung und Taggeld den Fallabschluss formell zu verfügen und darf ihn nicht im formlosen Verfahren behandeln. (Erw. 4)
Verfügung; Leistung; Recht; Leistungen; Sozialversicherung; Verfahren; Taggeld; Fallabschluss; Person; Verfügungen; Anordnung; Erheblichkeit; Forderungen; Anordnungen; Einstellung; Heilbehandlung; Unfallversicherung; Urteil; Versicherer; Erlass; Zusprechung; Fälle; Regelung; Hinweis; Inkrafttreten

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-6304/2023ArbeitslosenversicherungArbeit; Abrechnung; Kurzarbeit; Abrechnungsperiode; Kurzarbeitsentschädigung; Richt; Vorinstanz; Anspruch; Recht; Quot;; Arbeitszeit; Frist; Arbeitslosenkasse; Anspruchs; Urteil; Ausfallstunden; Monats; Arbeitnehmende; Arbeitszeitkontrolle; Geltendmachung; Arbeitnehmenden; Zahlen; Entschädigung; Arbeitgeber; Rückforderung; Arbeitslosenversicherung; Zahlung
B-2855/2023ArbeitslosenversicherungArbeit; Arbeitszeit; Urteil; Quittung; Vorinstanz; Stunden; Arbeitnehmer; Auftrag; Arbeitszeitkontrolle; Kurzarbeit; Recht; Quittungen; Arbeitslosenversicherung; Unterlagen; Arbeitnehmende; Kurzarbeitsentschädigung; Arbeitszeiterfassung; Arbeitsausfall; BVGer; Beweis; Zeitraum; Bundesverwaltungsgericht; Arbeitsstunden; Arbeitnehmenden; ührt