AIG Art. 100 - Internationale Verträge (1)
Einleitung zur Rechtsnorm AIG:
Das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) ist ein schweizerisches Gesetz, das die Einreise, den Aufenthalt und die Integration von Ausländern in der Schweiz regelt. Es trat 2008 in Kraft und ersetzt das frühere Ausländergesetz. Das AIG legt die Bedingungen für die Einreise von Ausländern fest, wie Visumspflicht und Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen, sowie deren Rechte und Pflichten während ihres Aufenthalts, einschliesslich Zugang zu Bildung, Gesundheitsversorgung und Sozialleistungen. Zudem enthält das Gesetz Bestimmungen zur Förderung der Integration von Ausländern in die schweizerische Gesellschaft, wie Sprachkurse und Integrationsprogramme.
Art. 100 AIG vom 2024
Art. 100 Internationale Verträge (1)
1 Der Bundesrat fördert bilaterale und multilaterale Migrationspartnerschaften mit anderen Staaten. Er kann Abkommen abschliessen, um die Zusammenarbeit im Migrationsbereich zu stärken sowie die illegale Migration und deren negative Folgen zu mindern.
2 Der Bundesrat kann mit ausländischen Staaten oder internationalen Organisationen Abkommen abschliessen über: (1) a. die Visumpflicht und die Durchführung der Grenzkontrolle;b. die Rückübernahme und den Transit von Personen mit unbefugtem Aufenthalt in der Schweiz;c. die polizeilich begleitete Durchbeförderung von Personen im Rahmen von Rückübernahme- und Transitvereinbarungen einschliesslich der Rechtsstellung von Begleitpersonen der Vertragsparteien;d. die Frist bis zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung;e. die berufliche Aus- und Weiterbildung;f. die Anwerbung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern;g. grenzüberschreitende Dienstleistungen;h. die Rechtsstellung von Personen nach Artikel 98 Absatz 2.
3 Bei Rückübernahme- und Transitabkommen kann er im Rahmen seiner Zuständigkeiten Leistungen und Vorteile gewähren oder vorenthalten. Er berücksichtigt dabei die völkerrechtlichen Verpflichtungen sowie die Gesamtheit der Beziehungen der Schweiz zum betroffenen Staat. (1)
4 Die zuständigen Departemente können mit ausländischen Behörden oder internationalen Organisationen Vereinbarungen über die technische Durchführung von Abkommen nach Absatz 2 treffen. (1)
5 Bis zum Abschluss eines Rückübernahmeabkommens im Sinne von Absatz 2 Buchstabe b kann das EJPD mit den zuständigen ausländischen Behörden und im Einvernehmen mit dem EDA Vereinbarungen abschliessen, in denen organisatorische Fragen im Zusammenhang mit der Rückkehr von Ausländerinnen und Ausländern in ihren Heimatstaat sowie mit der Rückkehrhilfe und der Wiedereingliederung geregelt werden. (5)
(1) (2)
(2) (3)
(3) (4)
(4) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 2008 (Ergänzungen im Rahmen der Umsetzung der Schengen- und Dublin-Assoziierungsabkommen), in Kraft seit 12. Dez. 2008 ([AS 2008 5407 ][5405 ]Art. 2 Bst. c; [BBl 2007 7937]).
(5) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 13. Juni 2008 (Ergänzungen im Rahmen der Umsetzung der Schengen- und Dublin-Assoziierungsabkommen) ([AS 2008 5407 ][5405 ]Art. 2 Bst. c; [BBl 2007 7937]). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BB vom 15. Dez. 2017 (Übernahme der Verordnung [EU] 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache), in Kraft seit 15. Sept. 2018 ([AS 2018 3161]; [BBl 2017 4155]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.