StReG Art. 10 - Sorgfaltsregeln für die Eintragung, Abfrage und Meldung von Daten

Einleitung zur Rechtsnorm StReG:



Das Schweizerische Strafregistergesetz regelt die Speicherung und den Zugang zum Strafregister in der Schweiz, einschliesslich der Löschung von Einträgen nach bestimmten Fristen oder bei Rehabilitierung. Es schützt die Persönlichkeitsrechte von Personen im Strafregister und dient dazu, sowohl die individuellen Rechte als auch die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten.

Art. 10 StReG vom 2025

Art. 10 Strafregistergesetz (StReG) drucken

Art. 10 Bearbeitungsgrundsätze Sorgfaltsregeln für die Eintragung, Abfrage und Meldung von Daten

1 Die Behörden, die Daten in VOSTRA eintragen oder der zuständigen Stelle melden, vergewissern sich, dass die Daten vollständig, richtig und nachgeführt sind.

2 Hat die eintragende Behörde Zweifel an der Richtigkeit der Angaben oder sind diese unvollständig, so sendet sie die Meldung an die meldende Behörde zur Nachprüfung zurück oder beschafft sich durch Nachfragen die nötigen Ergänzungen. Sie kann für die Überprüfung eines Eintrags den Strafregisterauszug ausdrucken; dieser Ausdruck ist zu vernichten, sobald die Überprüfung der eingetragenen Daten durchgeführt worden ist.

3 Zweifelt eine Behörde, die Daten in VOSTRA einzutragen hat, ob die betroffene Person mit einer bereits in VOSTRA erfassten Person übereinstimmt, so hat sie die Pflicht, vor der Dateneintragung:

  • a. selber eine umfassende Identitätsabklärung durchzuführen und die entsprechenden Personalien mit den Daten der Zivilstandsämter, Einwohnerkontrollen, Ausländerbehörden und der Zentralen Ausgleichsstelle abzugleichen und gegebenenfalls die vorhandenen VOSTRA-Identitätsmerkmale zu berichtigen oder zu ergänzen; oder
  • b. den Fall zur Abklärung der registerführenden Stelle zu übergeben.
  • 4 Die Eintragung von Daten hat zu erfolgen, auch wenn der entsprechenden Person noch keine AHV-Nummer zugewiesen worden ist.

    5 Die registerführende Stelle überprüft periodisch die Richtigkeit sämtlicher in VOSTRA erfassten AHV-Nummern und der dazugehörigen Identifikationsdaten. Sie nutzt dazu die von der Zentralen Ausgleichsstelle zur Verfügung gestellten Webservices.

    6 Hat eine angeschlossene Behörde, die lediglich Daten aus VOSTRA abfragt, Zweifel, ob die gesuchte Person mit einer bereits in VOSTRA eingetragenen Person übereinstimmt, so kann sie von der registerführenden Stelle eine Identitätsprüfung verlangen.


    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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