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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Zusammenfassung der Rechtsnorm StPO:



Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.

Art. 10 StPO vom 2024

Art. 10 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung

1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.

2 Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung.

3 Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 10 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB230259geringfügige SachbeschädigungBeschuldigte; Beschuldigten; Berufung; Täter; Vorinstanz; Aussage; Urteil; Verteidigung; Gericht; Privatklägerschaft; Aussagen; Staatsanwaltschaft; Recht; Verfahren; Zeuge; Person; Restaurant; Sachbeschädigung; Verfahrens; Punkt; Anklage; Darstellung; -Sihl; Blumentöpfe; Täters; Zürich-Sihl; Abteilung; Forderung; Schuld
ZHUE230318EinstellungBeschwerdegegner; Richt; Staatsanwaltschaft; Recht; Aussage; Aussagen; Geschlechtsverkehr; Beschwerdegegners; Vorfall; Zeugen; Schwester; Willen; Ständnis; Schwager; Bezug; Anklage; Gericht; Kantons; Vergewaltigung; Verfahren; Einverständnis; Einstellung; Verfahren; Unterschied
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSTBER.2023.35-Beweis; Beschuldigte; Recht; Richt; Urteil; Berufung; Beschuldigten; Betäubungsmittel; Verfahren; Urteils; Betäubungsmittelgesetz; Beweise; Polizei; Person; Staat; Hausdurchsuchung; Anklage; Apos; Aussage; Marihuana; Berufungskläger; Vorinstanz; Berufungsverfahren; Hinweise; Bundesgericht; Solothurn; Indooranlage; Bundesgerichts; Schwester
SOSTBER.2024.5-Beschuldigte; Fahrrad; Recht; Beschuldigten; Verfahren; Täter; Verfahren; Beruf; Berufung; Beweis; Urteil; Verteidigung; Freiheit; Aussage; Verfahrens; Freiheitsstrafe; Gericht; Diebstahl; Entschädigung; Staat; Person; Apos; Berufungsverfahren; Recht; ässig
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
150 IV 1 (6B_953/2023)
Regeste
Art. 61 StGB ; Massnahmen für junge Erwachsene, Untermassverbot. Das aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip abgeleitete Untermassverbot, wonach Dauer und Eingriffsintensität der Massnahme im Verhältnis zur aufgeschobenen Strafe nicht zu geringfügig sein dürfen, ist in Zusammenhang mit Massnahmen für junge Erwachsene zu berücksichtigen (E. 2.3.1 und 2.4.2). Längere Freiheitsstrafen, bei denen die maximale Dauer der Massnahme nicht einmal zwei Dritteln der Strafzeit gleichkommt, sind nur ausnahmsweise zwecks stationärer Behandlung auszusetzen, wenn die Erfolgsaussichten besonders günstig sind bzw. ein Resozialisierungserfolg erwartet werden darf, der sich durch den Vollzug der Freiheitsstrafe mit ambulanter Behandlung von vornherein nicht erreichen lässt (E. 2.3.1).
Massnahme; Erwachsene; Behandlung; Freiheitsstrafe; Urteil; Untermassverbot; Recht; Massnahmen; Arbeitserziehung; Dispositiv-Ziff; Vorinstanz; Erfolgsaussichten; Vollzug; Nötigung; Entscheid; Einweisung; Recht; Beschwerdeführers; Vollzug; Bundesgericht; Rechtsprechung; Zweidrittelgrenze; Arbeitserziehungsanstalt; Verhältnis; Zusammenhang; Resozialisierungserfolg
147 IV 534 (6B_323/2021)
Regeste
Art. 139 Abs. 2, Art. 164 Abs. 1 und 2, Art. 177 Abs. 2 StPO ; Abklärungen zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen von Zeugen. Art. 164 Abs. 1 StPO dient dem Schutz der Persönlichkeit von Zeuginnen und Zeugen (E. 2.3.2). Über die Frage nach den Beziehungen des Zeugen zu den Parteien (sog. Generalfrage, vgl. Art. 177 Abs. 2 StPO ) hinausgehende Abklärungen zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Zeugen sind nur mit Zurückhaltung und soweit notwendig vorzunehmen. Abklärungen zur Glaubwürdigkeit des Zeugen sind nicht bereits dann notwendig, wenn Zweifel an der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Zeugen bestehen, sondern nur, wenn diese Zweifel auch geeignet sind, sich auf die konkrete Beweiswürdigung, d.h. die Glaubhaftigkeit von konkreten, rechtserheblichen Zeugenaussagen auszuwirken (E. 2.3.2-2.3.4 und E. 2.5.1). Zeugen sind daher nicht immer zwingend zu allfälligen Strafverfahren wegen Rechtspflegedelikten zu befragen (E. 2.5.2).
Zeuge; Zeugen; Glaubwürdigkeit; Beweis; Aussage; Abklärung; Verhältnis; Abklärungen; Vorleben; Zeugenaussage; Urteil; Verhältnisse; Aussagen; DONATSCH; Verhältnissen; Beweiswürdigung; Glaubhaftigkeit; Verfahren; Rechtspflege; Sinne; Über; Beziehungen; Gericht; Vorinstanz; Person

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
D-6188/2020Asyl und WegweisungBeschwerdeführerinnen; Recht; Lanka; Akten; Recht; Vorinstanz; Verfügung; Bundesverwaltungsgericht; Verwandte; Schweiz; Wegweisung; Urteil; Sachverhalt; Person; Verwandten; Gericht; Verfahren; Entscheid; Vorbringen; Behörde; Ehemann; Behandlung; Rückkehr; Beweis; Behörden; Einsicht
A-2138/2020BundespersonalBundes; Vorinstanz; Bundesanwalt; Quot;; Verfügung; Bundesanwalts; Bundesanwaltschaft; Interesse; Recht; Verfahren; Beschwerdeführer; Beschwerdeführers; Verfahren; Amtspflichtverletzung; Rinaldo; Arnold; Infantino; Interessen; Gianni; Akten; Aussage; Stellung; André; Marty; Entscheid; Beweis

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BG.2023.53Verfahren; Recht; Verfahrens; Verfahren; Sàrl; Beschwerdeführerinnen; Verfahrensakten; Luxemburg; Schweiz; Einstellung; Bundes; Beschuldigte; Privatklägerinnen; Interesse; Vermögenswerte; Verfahrens; Anzeige; Apos;; Rechtshilfeverfahren; Beschlag; Interessen; Liegenschaft; Behörde; Einstellungsverfügung; Untersuchung; Verfügung; Entscheid; Parteien
BG.2023.43Beschuldigte; Bankomat; Bankomaten; Bundes; Spreng; Apos;; Sprengstoff; Sevelen; Täter; Urteil; Beschuldigten; Person; Gericht; Explosion; Mittäter; Recht; Gefährdung; Freiheit; Freiheitsstrafe; Schweiz; Strasse; Schaden; Täters; Neftenbach; Tatbestand; Verfahren; Bankomatens; Verfahren

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
-Praxis, 4. Aufl., Zürich2023
-Praxis, 4. Aufl., Zürich2023