Art. 10 Ausstandspflicht (1)
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2 Der Betreibungs- oder der Konkursbeamte, der in Ausstand treten muss, übermittelt ein an ihn gerichtetes Begehren sofort seinem Stellvertreter und benachrichtigt davon den Gläubiger durch uneingeschriebenen Brief.
(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PS230076 | Gesuch um Neuschätzung einer Liegenschaft gem. Art. 9 Abs. 2 / Art. 99 Abs. 2 VZG / G-Betreibungen Nrn. ... und ... | Beschwerde; Schätzung; Sachverständige; Beschwerdeführer; Vorinstanz; Betreibung; Verfahren; SchKG; Digen; Liegenschaft; Neuschätzung; Sachverständigen; Betreibungsamt; Aufsichtsbehörde; Grundstück; Recht; Konkurs; Amtliche; Partei; Entscheid; Gesuch; Parteien; Betreibungsamtliche; Sinne; Verkehrswert; Verfügung; Schuldner; Eingabe; Bezirksgericht; IVm |
ZH | PS230101 | Betreibung Nr. ... | Beschwerde; Betreibung; Betreibungs; Entscheid; Aufsichtsbehörde; SchKG; Bezirksgericht; Gericht; Gerichtsschreiber; Abteilung; Vorinstanz; Angefochtene; Beschwerdeführerin; Ersatzrichter; Formelle; Betreibungsamt; Obergericht; Kantonale; Konkurs; Beschwerdegegner; Zahlungsbefehl; Betreibungsämter; Zirkulationsbeschluss; Bezirksgerichts; Angefochtenen; Partei; Unabhängigkeit; Schuldbetreibung; Verfahren; Gerichtlich |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
BS | BEZ.2018.30 (AG.2018.688) | Ausstand | |
BS | BEZ.2017.41 (AG.2017.630) | Prozessleitende Verfügung |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
142 III 648 (5A_172/2016) | GebV SchKG; Rückzug der Betreibung durch den Gläubiger; Gebühr für die Protokollierung. Der Rückzug der Betreibung durch den Gläubiger führt zu einer nicht besonders tarifierten Eintragung des Betreibungsamtes, welche gemäss Art. 42 GebV SchKG gebührenpflichtig ist (E. 3). | Betreibung; SchKG; Betreibungs; Gebühr; Betreibungsamt; Gebühren; Gläubiger; Beschwerde; Betreibungsamtes; Schuld; Aufsichtsbehörde; Rückzug; Protokollierung; Verrichtung; Urteil; Eintragung; Abstellung; Schuldbetreibung; Konkurs; Tarifierte; Gebührenpflicht; Kantons; Löschung; Verrichtungen; Gläubigers; Niederhasli-Niederglatt; SchKG;; Verfügung; Erhob; Praxis |
142 III 65 (5A_159/2015) | Art. 193 ZGB; Gläubigerschutz bei güterrechtlicher Auseinandersetzung. Allgemeine Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolgen (E. 4.2). Definition der unter die güterrechtliche Auseinandersetzung fallenden Rechtsgeschäfte; Unterhaltsforderungen gehören nicht dazu (E. 4.3), ebenso wenig die Rücknahme von Vermögensgegenständen (E. 4.4). Massgeblicher Zeitpunkt ist die Übertragung der Vermögenswerte (E. 4.5). | Beschwerde; Konten; Gericht; Güterrechtlich; Ersatz; Güterrechtliche; Ersatzforderung; Auseinandersetzung; Vermögenswert; Beschwerdeführerin; Scheidung; Recht; Rechtlichen; Vermögenswerte; Forderung; Ehegatte; Zeitpunkt; Ehegatten; Urteil; Beschwerdegegnerin; Urteil; Güterrechtlichen; Pfändung; Gerichtlich; Schuld; Schweizerische; Güterstand; Verfahren; Konto |