E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 10 SchKG vom 2024

Art. 10 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 10 Ausstandspflicht (1)

1 Die Beamten und Angestellten der Betreibungs- und der Konkursämter sowie die Mitglieder der Aufsichtsbehörden dürfen keine Amtshandlungen vornehmen:

  • 1. in eigener Sache;
  • 2. (2) in Sachen ihrer Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen oder Partner oder von Personen, mit denen sie eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
  • 2bis. (3) in Sachen von Verwandten und Verschwägerten in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie;
  • 3. in Sachen einer Person, deren gesetzliche Vertreter, Bevollmächtigte oder Angestellte sie sind;
  • 4. in Sachen, in denen sie aus anderen Gründen befangen sein könnten.
  • 2 Der Betreibungs- oder der Konkursbeamte, der in Ausstand treten muss, übermittelt ein an ihn gerichtetes Begehren sofort seinem Stellvertreter und benachrichtigt davon den Gläubiger durch uneingeschriebenen Brief.

    (1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
    (2) Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).
    (3) Eingefügt durch Anhang Ziff. 16 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
    www.swissactiv.ch
    Menschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
    Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
    Neue Leute treffen und Unternehmungen machen

    Art. 10 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHPS230076Gesuch um Neuschätzung einer Liegenschaft gem. Art. 9 Abs. 2 / Art. 99 Abs. 2 VZG / G-Betreibungen Nrn. ... und ...Beschwerde; Schätzung; Sachverständige; Beschwerdeführer; Vorinstanz; Betreibung; Verfahren; SchKG; Digen; Liegenschaft; Neuschätzung; Sachverständigen; Betreibungsamt; Aufsichtsbehörde; Grundstück; Recht; Konkurs; Amtliche; Partei; Entscheid; Gesuch; Parteien; Betreibungsamtliche; Sinne; Verkehrswert; Verfügung; Schuldner; Eingabe; Bezirksgericht; IVm
    ZHPS230101Betreibung Nr. ...Beschwerde; Betreibung; Betreibungs; Entscheid; Aufsichtsbehörde; SchKG; Bezirksgericht; Gericht; Gerichtsschreiber; Abteilung; Vorinstanz; Angefochtene; Beschwerdeführerin; Ersatzrichter; Formelle; Betreibungsamt; Obergericht; Kantonale; Konkurs; Beschwerdegegner; Zahlungsbefehl; Betreibungsämter; Zirkulationsbeschluss; Bezirksgerichts; Angefochtenen; Partei; Unabhängigkeit; Schuldbetreibung; Verfahren; Gerichtlich
    Dieser Artikel erzielt 29 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
    Hier geht es zur Registrierung.
    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
    www.swissactiv.ch
    Menschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
    Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
    Neue Leute treffen und Unternehmungen machen

    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    BSBEZ.2018.30 (AG.2018.688)Ausstand
    BSBEZ.2017.41 (AG.2017.630)Prozessleitende Verfügung
    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
    www.swissactiv.ch
    Menschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
    Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
    Neue Leute treffen und Unternehmungen machen

    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    142 III 648 (5A_172/2016)GebV SchKG; Rückzug der Betreibung durch den Gläubiger; Gebühr für die Protokollierung. Der Rückzug der Betreibung durch den Gläubiger führt zu einer nicht besonders tarifierten Eintragung des Betreibungsamtes, welche gemäss Art. 42 GebV SchKG gebührenpflichtig ist (E. 3). Betreibung; SchKG; Betreibungs; Gebühr; Betreibungsamt; Gebühren; Gläubiger; Beschwerde; Betreibungsamtes; Schuld; Aufsichtsbehörde; Rückzug; Protokollierung; Verrichtung; Urteil; Eintragung; Abstellung; Schuldbetreibung; Konkurs; Tarifierte; Gebührenpflicht; Kantons; Löschung; Verrichtungen; Gläubigers; Niederhasli-Niederglatt; SchKG;; Verfügung; Erhob; Praxis
    142 III 65 (5A_159/2015)Art. 193 ZGB; Gläubigerschutz bei güterrechtlicher Auseinandersetzung. Allgemeine Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolgen (E. 4.2). Definition der unter die güterrechtliche Auseinandersetzung fallenden Rechtsgeschäfte; Unterhaltsforderungen gehören nicht dazu (E. 4.3), ebenso wenig die Rücknahme von Vermögensgegenständen (E. 4.4). Massgeblicher Zeitpunkt ist die Übertragung der Vermögenswerte (E. 4.5). Beschwerde; Konten; Gericht; Güterrechtlich; Ersatz; Güterrechtliche; Ersatzforderung; Auseinandersetzung; Vermögenswert; Beschwerdeführerin; Scheidung; Recht; Rechtlichen; Vermögenswerte; Forderung; Ehegatte; Zeitpunkt; Ehegatten; Urteil; Beschwerdegegnerin; Urteil; Güterrechtlichen; Pfändung; Gerichtlich; Schuld; Schweizerische; Güterstand; Verfahren; Konto
    SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz