Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 10

Zusammenfassung der Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 10 SchKG vom 2024

Art. 10 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 10 Ausstandspflicht (1)

1 Die Beamten und Angestellten der Betreibungs- und der Konkursämter sowie die Mitglieder der Aufsichtsbehörden dürfen keine Amtshandlungen vornehmen:

  • 1. in eigener Sache;
  • 2. (2) in Sachen ihrer Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen oder Partner oder von Personen, mit denen sie eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
  • 2bis. (3) in Sachen von Verwandten und Verschwägerten in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie;
  • 3. in Sachen einer Person, deren gesetzliche Vertreter, Bevollmächtigte oder Angestellte sie sind;
  • 4. in Sachen, in denen sie aus anderen Gründen befangen sein könnten.
  • 2 Der Betreibungs- oder der Konkursbeamte, der in Ausstand treten muss, übermittelt ein an ihn gerichtetes Begehren sofort seinem Stellvertreter und benachrichtigt davon den Gläubiger durch uneingeschriebenen Brief.

    (1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
    (2) Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).
    (3) Eingefügt durch Anhang Ziff. 16 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).

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    Art. 10 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHPS230076Gesuch um Neuschätzung einer Liegenschaft gem. Art. 9 Abs. 2 / Art. 99 Abs. 2 VZG / G-Betreibungen Nrn. ... und ...Schätzung; Sachverständige; Vorinstanz; Betreibung; Verfahren; SchKG; Liegenschaft; Neuschätzung; Sachverständigen; Betreibungsamt; Aufsichtsbehörde; Grundstück; Recht; Konkurs; Entscheid; Gesuch; Parteien; Sinne; Verkehrswert; Verfügung; Schuldner; Eingabe; Bezirksgericht; Grundstücke; Ausstandsgr; Schuldbetreibung; Gesuchs
    ZHPS230101Betreibung Nr. ...Betreibung; Betreibungs; Entscheid; Aufsichtsbehörde; SchKG; Bezirksgericht; Gericht; Gerichtsschreiber; Abteilung; Vorinstanz; Beschwerde; Ersatzrichter; Betreibungsamt; Obergericht; Konkurs; Beschwerdegegner; Zahlungsbefehl; Betreibungsämter; Zirkulationsbeschluss; Bezirksgerichts; Unabhängigkeit; Schuldbetreibung; Verfahren; Rechtsmittel; Anspruch; Bundesgericht; Kantons; Oberrichter; Kammer; Verbindung
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    BSBEZ.2023.78-Betreibung; Betreibungs; Gericht; SchKG; Konkurs; Kanton; Aufsichtsbehörde; Entscheid; Basel; Ausstand; Beschwerde; Gerichtsperson; Konkursamt; Bundesgericht; Stadt; Basel-Stadt; Unterschrift; Pfändung; Kantons; Gerichtsschreiber; Betreibungsamt; Gerichtspersonen; Beschwerdeführers; Formular; Appellationsgericht; Verfahren; ündet
    BSBEZ.2018.30 (AG.2018.688)AusstandKonkurs; Recht; Konkursverwalter; Ausstand; Konkursamt; SchKG; Aufsichtsbehörde; Basel; Entscheid; Ausstands; Verfahren; Gerichtsperson; Befangenheit; Forderung; Verfügung; Kommentar; Beruf; Auflage; Ausstandsgr; Anschein; Klage; Konkursamts; Beschwerdeverfahren; Verfahrens; Eingabe; Konkursverfahren; Interesse; Rechtsanwalt
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    142 III 648 (5A_172/2016)GebV SchKG; Rückzug der Betreibung durch den Gläubiger; Gebühr für die Protokollierung. Der Rückzug der Betreibung durch den Gläubiger führt zu einer nicht besonders tarifierten Eintragung des Betreibungsamtes, welche gemäss Art. 42 GebV SchKG gebührenpflichtig ist (E. 3). Betreibung; SchKG; Betreibungs; Gebühr; Betreibungsamt; Gebühren; Gläubiger; Betreibungsamtes; Schuld; Aufsichtsbehörde; Rückzug; Protokollierung; Verrichtung; Urteil; Eintragung; Abstellung; Schuldbetreibung; Konkurs; Gebührenpflicht; Kantons; Löschung; Gläubigers; Verrichtungen; Niederhasli-Niederglatt; SchKG;; Verfügung; Praxis; Auslagen; Kommentar; Betreibungsrückzugs
    142 III 65 (5A_159/2015)Art. 193 ZGB; Gläubigerschutz bei güterrechtlicher Auseinandersetzung. Allgemeine Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolgen (E. 4.2). Definition der unter die güterrechtliche Auseinandersetzung fallenden Rechtsgeschäfte; Unterhaltsforderungen gehören nicht dazu (E. 4.3), ebenso wenig die Rücknahme von Vermögensgegenständen (E. 4.4). Massgeblicher Zeitpunkt ist die Übertragung der Vermögenswerte (E. 4.5). Recht; Konten; Ersatz; Ersatzforderung; Auseinandersetzung; Vermögenswert; Scheidung; Recht; Vermögenswerte; Forderung; Ehegatte; Zeitpunkt; Gericht; Ehegatten; Urteil; Urteil; Pfändung; Schuld; Schweizerische; Eidgenossenschaft; Güterstand; Verfahren; Konto; Betrag; Güterstandes; Übertragung

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Kren Kostkiewicz, Peter, VockBasler 3. Auflage 2021
    PeterBasler 3. Auflage 2021