LwG Art. 10 - Qualitätsvorschriften

Einleitung zur Rechtsnorm LwG:



Das schweizerische Landwirtschaftsgesetz regelt die landwirtschaftliche Produktion und Förderung in der Schweiz, legt Grundsätze für nachhaltige Landwirtschaft und Umweltschutz fest, schützt Tiere und Pflanzen, fördert die Qualität landwirtschaftlicher Produkte und sichert die Ernährungssicherheit. Es unterstützt landwirtschaftliche Betriebe, fördert Innovationen und dient der Existenzsicherung von Bauernfamilien sowie dem Erhalt der Kulturlandschaft in der Schweiz.

Art. 10 LwG vom 2025

Art. 10 Landwirtschaftsgesetz (LwG) drucken

Art. 10 (1) Qualitätsvorschriften

Der Bundesrat kann Qualitätsvorschriften erlassen und die Herstellungsverfahren von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und deren Verarbeitungsprodukten regeln, wenn dies erforderlich ist für deren Export oder für die Einhaltung internationaler Verpflichtungen der Schweiz oder internationaler Normen, die von wesentlicher Bedeutung für die schweizerische Landwirtschaft sind.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463, 3863; BBl 2012 2075).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
115 Ib 358Verordnung über Preiszuschläge auf Futtermitteln (Preiszuschlagsverordnung; SR 916.112.231); BG über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0): Nachentrichtung von zu Unrecht nicht erhobenen Abgaben (Preiszuschläge auf Futtermitteln); Verjährung. 1. Preiszuschläge auf Futtermitteln sind Abgaben im Sinne von Art. 12 Abs. 1 lit. a VStrR. Für deren Nachentrichtung und für die Verjährung ist deshalb von Art. 12 in Verbindung mit Art. 11 VStrR auszugehen (E. 3). 2. Sind Strafverfolgung und Strafvollstreckung bezüglich der Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes (hier: gegen das Zollgesetz) nicht verjährt, so ist es kraft Gesetzesvorschrift (Art. 12 Abs. 4 VStrR) auch die Leistungspflicht nicht (E. 4). Futtermittel; Verjährung; VStrR; Preiszuschläge; Genossenschaft; Getreide; Abgabe; Einfuhr; Eidgenössische; Unrecht; Bundes; Abgaben; Verfolgung; Verjährungsfrist; Leistungs; Volkswirtschaftsdepartement; Futtermitteln; Vollstreckung; Widerhandlung; Zollgesetz; Schweiz; Bescheid; Forderung; Verfahren; Schweizerische; Verwaltungsstrafrecht; Entrichtung; Leistungspflicht; Landwirt
108 Ib 150Wohnbauförderung. Verjährung von Rückerstattungsansprüchen. Ansprüche auf Rückerstattung von Wohnbauförderungsbeiträgen gemäss Art. 8 des Bundesbeschlusses vom 10. Oktober 1947 über Massnahmen zur Förderung der Wohnbautätigkeit verjähren mit Ablauf eines Jahres, nachdem die zuständigen Behörden vom Rechtsgrund des Anspruchs Kenntnis erlangt haben, und spätestens zehn Jahre seit der Entstehung des Anspruchs (E. 4 lit. d). Soweit die Verjährungsfrist an die Entstehung des Rückerstattungsanspruches anknüpft, beginnt sie mit der Zweckentfremdung (E. 4 lit. c). Verjährung; Rückerstattung; Bundes; Frist; Entstehung; Zweckentfremdung; Anspruch; Wohnbauförderung; Verjährungsfrist; Erlass; Rückerstattungsanspruch; Recht; Rückerstattungsansprüche; Erlasse; Regel; Verjährungsregelung; Rückerstattungsanspruches; Subvention; Entscheid; Bundesgericht; Anspruches; Recht; Kanton; Wohnung; Vorschrift; Ansprüche; Vorschriften

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-3704/2016Landwirtschaft (Übriges)Bundes; Zerstückelung; Zerstückelungsverbot; Entscheid; Urteil; Vorinstanz; Erstinstanz; Bundesverwaltungsgericht; Parzelle; Interesse; Bundesgericht; Grundbuch; Pächter; Landwirtschaft; Gericht; Parteien; Bewilligung; Aufteilung; Sinne; Verfahren; Interessenabwägung; Begründung; Güterzusammenlegung; Vernehmlassung; Teilfläche; Kanton; Beschwerdeführers; Richter
B-3262/2014Landwirtschaft (Übriges)Bundes; Zerstückelung; Zerstückelungsverbot; Bundesverwaltungsgericht; Entscheid; Urteil; Landwirtschaft; Parzelle; Vorinstanz; Erstinstanz; Schlusszahlung; Kantons; Thurgau; Grundbuch; Quot;; Verfügung; Departement; Güterzusammenlegung; Zerstückelungsverbots; Recht; Landwirtschaftsamt; Teilflächen; Pächter; Bundesgericht; Zweckentfremdung; Beschwerdegegner; Inneres; Volkswirtschaft