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Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm AVIG:



Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) in der Schweiz legt die Bedingungen für die Arbeitslosenversicherung fest, einschliesslich der finanziellen Unterstützung für arbeitslose Personen. Es definiert die Voraussetzungen für Leistungsansprüche, wie Beitragsdauer und Arbeitsmarktfähigkeit, sowie die Pflichten der Versicherten, wie die Jobsuche und Weiterbildung. Das Ziel des AVIG ist es, den Betroffenen in Arbeitslosigkeit finanzielle Sicherheit zu bieten und ihre Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern.

Art. 10 AVIG vom 2024

Art. 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) drucken

Art. 10 Arbeitslosigkeit

1 Als ganz arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht.

2 Als teilweise arbeitslos gilt, wer:

  • a. in keinem Arbeitsverhältnis steht und lediglich eine Teilzeitbeschäftigung sucht oder
  • b. eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder eine weitere Teilzeitbeschäftigung sucht.
  • 2bis Nicht als teilweise arbeitslos gilt ein Arbeitnehmer, dessen normale Arbeitszeit vorübergehend verkürzt wurde (Kurzarbeit). (1)

    3 Die arbeitssuchende Person gilt erst dann als ganz oder teilweise arbeitslos, wenn sie sich zur Arbeitsvermittlung angemeldet hat. (2)

    4 Der Arbeitslosigkeit gleichgestellt wird die vorläufige Einstellung in einem öffentlich–rechtlichen Dienstverhältnis, wenn gegen dessen Auflösung durch den Arbeitgeber eine Beschwerde mit aufschiebender Wirkung hängig ist.

    (1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2125; BBl 1989 III 377).
    (2) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 338; BBl 2019 4413).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOZKBER.2023.48-Berufung; Arbeit; Berufungskläger; Arbeitslose; Berufungsbeklagte; Arbeitslosenversicherung; Berufungsbeklagten; Taggelder; Entscheid; Betreibung; Parteien; Leistungen; Vorleistung; Urteil; Wirtschaft; Berufungsklägers; Vorleistungspflicht; Anspruch; Zeitraum; Arbeitslosenentschädigung; Sozialversicherung; Rückforderung; Apos; Parteientschädigung; Olten; Vermittlungsfähigkeit; üllt
    SGAVI 2017/5Entscheid Art. 53 Abs. 2, Art 27 ATSG. Art. 19 AVG. Wiedererwägung und Rückforderung. Aufklärungs- und Beratungspflicht. Der zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Arbeitgeberin abgeschlossene Arbeitsvertrag, welcher ein Arbeitspensum von 45 Stunden pro Woche vorsieht, ist gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. d AVG bindend. Somit bestand kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung und der Teil der Arbeitslosentaggelder, welcher rechtzeitig zurückgefordert wurde, ist zurückzuerstatten. Eine Verletzung der Beratungspflicht ist zu verneinen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Juli 2018, AVI 2017/5). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 8C_623/2018. Arbeit; Arbeitslosen; Einsatz; Stunden; Person; Verfügung; Arbeitslosenentschädigung; Einsprache; Leistung; Recht; Anspruch; Arbeitszeit; Zwischenverdienst; Woche; Einsatzvertrag; Rückforderung; Vertrag; Beratung; Arbeitgeber; Taggeld; Einspracheentscheid
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    147 V 342 (8C_721/2020)
    Regeste
    Art. 8 Abs. 1 lit. e, Art. 13 Abs. 1 und 3 AVIG ; Art. 12 Abs. 2 lit. a AVIV ; Beitragszeit vorzeitig Pensionierter. Die Rechtsprechung zur Beitragszeit bei einer vorzeitigen Pensionierung ist dahingehend zu ändern, dass neben den im Verordnungswortlaut genannten wirtschaftlichen Gründen auch die unverschuldete Entlassung einzubeziehen ist (E. 5.4 und 5.5).
    Arbeit; Alter; Recht; Pensionierung; Gründen; Entlassung; Urteil; Altersleistung; Person; Vorsorge; Arbeitslose; Rechtsprechung; Kündigung; Arbeitsverhältnis; Arbeitgeber; Beitragszeit; Arbeitslosenentschädigung; Bezug; Verordnung; Verwaltung; Regel; Praxis; Austritts
    146 V 112 (8C_778/2019) Art. 8 Abs. 1 lit. a und b, Art. 10 Abs. 2 lit. b und Art. 11 AVIG ; anrechenbarer Arbeitsausfall. Die Vorgehensweise, den anrechenbaren Arbeitsausfall bei einer Arbeit auf Abruf mit Überbrückungscharakter aufgrund des davor ausgeübten festen Arbeitsverhältnisses (als letztes Arbeitsverhältnis im Sinne von Art. 4 Abs. 1 AVIV ) zu bejahen, ist aus gesetzessystematischer Sicht und unter dem Aspekt des Gebots der Gleichbehandlung der Versicherten auf die Dauer einer ersten Leistungsrahmenfrist zu begrenzen (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 3-5). Arbeit; Abruf; Arbeitslosen; Arbeitsverhältnis; Rahmenfrist; Arbeitsausfall; Anspruch; Arbeitslosenentschädigung; Arbeitsverhältnisse; Person; Leistungsbezug; Recht; Überbrückung; Folgerahmenfrist; Arbeitslosenkasse; Anspruchsvoraussetzungen; Arbeitslosenversicherung; Überbrückungscharakter; Arbeitsverhältnisses; Leistungsrahmenfrist; Zwischenverdienst; Rechtsprechung; Schadenminderung; Beitragszeit; Eröffnung; Verlust; Sinne; ührt

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    B-1143/2024ArbeitslosenversicherungArbeit; Mitarbeitende; Vorinstanz; Arbeitszeit; Kasse; Mitarbeitenden; Kassen; Quot;; Arbeitszeitkontrolle; Kurzarbeit; Beweis; Urteil; Kassenauswertung; Verkauf; Kurzarbeitsentschädigung; Kassenauswertungen; Namenstaste; System; Arbeitslosenversicherung; Recht; Verkaufsmitarbeitende; Einsprache; Verfahren; Arbeitsausfall; Bundesverwaltungsgericht; Zeiterfassung; Arbeitnehmende; Anspruch
    B-6304/2023ArbeitslosenversicherungArbeit; Abrechnung; Kurzarbeit; Abrechnungsperiode; Kurzarbeitsentschädigung; Richt; Vorinstanz; Anspruch; Recht; Quot;; Arbeitszeit; Frist; Arbeitslosenkasse; Anspruchs; Urteil; Ausfallstunden; Monats; Arbeitnehmende; Arbeitszeitkontrolle; Geltendmachung; Arbeitnehmenden; Zahlen; Entschädigung; Arbeitgeber; Rückforderung; Arbeitslosenversicherung; Zahlung