Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm VwVG:



Das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) in der Schweiz legt die Regeln für das Verwaltungsverfahren fest, einschliesslich des Ablaufs, der Grundsätze und der Zuständigkeiten der Behörden. Es regelt auch die Rechte und Pflichten der Beteiligten sowie die Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Verwaltung, um transparente, faire und effiziente Verwaltungsverfahren sicherzustellen. Das VwVG dient als wichtiges Instrument zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger vor möglichen Rechtsverletzungen seitens der Verwaltung.

Art. 1 VwVG vom 2022

Art. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) drucken

Art. 1 A. Geltungsbereich I. Grundsatz

1 Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.

2 Als Behörden im Sinne von Absatz 1 gelten:

  • a. (1) der Bundesrat, seine Departemente, die Bundeskanzlei und die ihnen unterstellten Dienstabteilungen, Betriebe, Anstalten und anderen Amtsstellen der Bundesverwaltung;
  • b. (2) Organe der Bundesversammlung und der eidgenössischen Gerichte für erstinstanzliche Verfügungen und Beschwerdeentscheide nach Beamtengesetz vom 30. Juni 1927 (3) ;
  • c. die autonomen eidgenössischen Anstalten oder Betriebe;
  • cbis. (4) das Bundesverwaltungsgericht;
  • d. die eidgenössischen Kommissionen;
  • e. andere Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen.
  • 3 Auf das Verfahren letzter kantonaler Instanzen, die gestützt auf öffentliches Recht des Bundes nicht endgültig verfügen, finden lediglich Anwendung die Artikel 3438 und 61 Absätze 2 und 3 über die Eröffnung von Verfügungen und Artikel 55 Absätze 2 und 4 über den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Vorbehalten bleibt Artikel 97 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 (5) über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Verfügungen der Ausgleichskassen. (6) (7)

    (1) Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 28. Juni 1972 betreffend Änderung des BG über das Dienstverhältnis der Bundesbeamten, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972 2435; BBl 1971 II 1914).
    (2) Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 273; BBl 1999 4809 5979).
    (3) [BS 1 489; AS 1958 1413 Art. 27 Bst. c, 1997 2465 Anhang Ziff. 4, 2000 411 Ziff. II 1853, 2001 894 Art. 39 Abs. 1 2197 Art. 2 3292 Art. 2. AS 2008 3437 Ziff. I 1]. Heute: das Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (SR 172.220.1).
    (4) Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).
    (5) SR 831.10
    (6) Fassung des Satzes gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).
    (7) Fassung gemäss Ziff. II 7 des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 391; BBl 1976 III 1).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    VDOrd/2024/11écision; Effet; ’effet; ’intérêt; édure; ’assureur; Sàrl; Mutuel; Assurance; Maladie; écembre; ’intimée; édéral; ’il; Ventura; LPA-VD; également; érant; ’autorité; énéral; ’issue; ’assurance; ésente; ésentée; Grégoire
    VDOrd/2024/10écision; ’effet; édure; Caisse; ’au; Benani; écisions; érêts; ’autorité; ésente; édéral; ésenté; Mehdi; édérale; ’il; ération; LPA-VD; Lausanne; Vevey; -après; ’intimée; également; Monsieur; ’opposition; ésentée; émunération
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGB 2018/225Entscheid Realakt. Konkurrentenbeschwerde. Strittig ist, ob ein Hausarzt legitimiert ist, vom Spital Linth eine Verfügung über die von ihnen eröffnete Praxis für Sportmedizin und Physiotherapie im selben Ort sowie eine Hausarztpraxis in einer naheliegenden Gemeinde zu verlangen. Abgrenzung Verfügung/ Realakt, Rechtsweggarantie (E. 4.1 bis 4.3). Legitimation Dritter, eine Verfügung zu verlangen (E 4.4 und 4.5). Konkurrentenbeschwerde. Ein Hausarzt gilt nur im Bereich Sportmedizin als Konkurrent zur eröffneten Praxis für Sportmedizin, nicht im Bereich Physiotherapie. Aufgrund der geographischen Distanz gilt die eröffnete Hausarztpraxis in der Gemeinde Uznach nicht als Konkurrent zum Hausarzt in der Gemeinde Jona. Ein Konkurrent ist legitimiert, eine Verfügung zu verlangen, wenn er eine schutzwürdige besondere Beziehungsnähe dartun kann. Der Wettbewerbsnachteil muss in der Verletzung einer besonderen Vorschrift (z.B. wirtschaftspolitische oder kartellrechtliche Vorschriften) gründen. Vorliegend ist eine besondere Beziehungsnähe gegeben. Für die Geltendmachung der Legitimation des Beschwerdeführers reicht es aus, wenn dieser eine verfassungswidrige Vorgehensweise des Beschwerdegegners zumindest glaubhaft geltend macht. Ob eine solche Vorgehensweise bzw. eine Wettbewerbsverzerrung vor-liegt, ist Gegenstand einer materiellen Beurteilung und damit nicht in diesem Verfahren zu prüfen (Verwaltungsgericht, B 2018/225). Spital; Recht; Hausarzt; Praxis; Linth; Beschwerdegegner; Uznach; Verfügung; Bühlpark; Sportmedizin; Entscheid; Konkurrent; Hausarztpraxis; Bereich; Spitalverb; Kanton; Vorinstanz; Spitals; Gallen; Interesse; Verfahren; Konkurrenz; Spitalverbunde; Konkurrenten; Wettbewerb; Patient; Kantons; Beschwerdegegners; Patienten; Verwaltungsrat
    SGB 2018/227Entscheid Nichteintreten auf Rückweisungsentscheid. Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP. Zwischenverfügungen sind anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Einen solchen Nachteil machte der Beschwerdeführer nicht geltend. Durch den Entscheid der Vorinstanz wurde er lediglich angewiesen, auf das Gesuch des Beschwerdegegners einzutreten. Jedoch enthielt dieser Entscheid keine verbindlichen Anweisungen, in welcher Weise der Fall materiellrechtlich zu behandeln ist. Im Übrigen wäre die Beschwerde auch abzuweisen. Abgrenzung Verfügung/Realakt, Rechtsweggarantie. Legitimation Dritter, eine Verfügung zu verlangen. Konkurrentenbeschwerde. Vgl. auch Urteil B 2018/225 vom 29.08.2019 (Verwaltungsgericht, B 2018/227). Spital; Beschwerde; Recht; Beschwerdegegner; Linth; Verfügung; Praxis; Entscheid; Wettbewerb; Interesse; Kanton; Konkurrent; Spitalverb; Physiotherapie; Gallen; Spitals; Wettbewerbs; Bühlpark; Spitalverbunde; Konkurrenten; Verfahren; Staat; Vorinstanz; Verwaltungsrat; Kantons; Bundes; Erlass; Betrieb
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    147 II 137 (1C_643/2019)
    Regeste
    Art. 2 Abs. 1 lit. b BGÖ ; Dokumente zur Wahl und zur Zusammenstellung einer NFP-Leitungsgruppe des SNF unterstehen dem BGÖ. Soweit der Schweizerische Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (SNF) erstinstanzlich Verfügungen erlässt, untersteht er gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. b dem BGÖ. Das Recht auf Zugang gilt dabei für jene amtlichen Dokumente, welche unmittelbar das Verfahren auf Entscheid über Beitragsgesuche betreffen. Die Funktion der Leitungsgruppe des Nationalen Forschungsprogramms 67 "Lebensende" (NFP 67) des SNF ist sowohl mit jener von Sachverständigen im Verwaltungsverfahren vergleichbar als auch mit jener einer Verwaltungseinheit, die ein Verwaltungs(beschwerde)verfahren zuhanden der politisch verantwortlichen, formell für den Entscheid zuständigen Behörde instruiert. Die Wahl und Zusammenstellung dieser Leitungsgruppe betreffen somit unmittelbar das Verfahren auf Entscheid über ein Beitragsgesuch (E. 3).
    Leitungsgruppe; Forschung; Dokumente; Begehren; Verfahren; Entscheid; Verfügung; Zugang; Öffentlichkeit; Zusammenstellung; Verwaltung; Forschungsprojekt; Forschungsrat; Verwaltungs; Forschungsprojekte; Erlass; Urteil; Beitragsgesuch; Gutachter; OrgNFP; Verein; Projekte; Öffentlichkeitsgesetz; Recht; Forschungsprojekten; Gesuche; Bundesverwaltung; Aufgabe; öffentlich
    146 V 38 (9C_474/2019) Art. 25 und 25a VwVG ; Art. 25 und 32 KVG ; Art. 65, 65d-65g, 66a KVV; Gesuch um Erlass einer Verfügung im Rahmen eines "Health Technology Assessment (HTA)". Das zur Thematik des Einsatzes von Arzneimitteln mit einem bestimmten Wirkstoff zur Behandlung entsprechender Krankheiten eingeleitete "Health Technology Assessment (HTA)" führt als Instrument zur Erarbeitung einer Entscheidgrundlage möglicherweise, nicht aber zwingend zur Einleitung eines Arzneimittelüberprüfungsverfahrens nach KVV. Es weist auf Grund seiner spezifischen Ausgestaltung nicht die Qualität eines Verwaltungsverfahrens auf. Der Anspruch auf Erlass einer Verfügung nach Art. 25 oder 25a VwVG ist deshalb zu verneinen (E. 4.3.2, 6 und 7). Verwaltung; Recht; Verfügung; Verfahren; Leistung; Verwaltungsverfahren; Bericht; Erlass; Bundes; Sinne; Leistungen; Anspruch; Entscheid; Arzneimittel; HTA-Bericht; Realakt; Handlung; Hinweis; Assessment; BACHMANN; Person; Empfehlung; Handlungen; Überprüfung; Hinweise; Urteil; Technology; Interesse; Pflicht

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    RR.2021.111Recht; Bundes; Rechtshilfe; Filter; Entscheid; Gesuch; Verfahren; Akten; Ausstand; Entscheide; Gesuchsgegner; Rechtshilfeersuchen; Verfahrens; Urteil; Bundesstrafgericht; Beschwerdekammer; BStGer; Bundesanwaltschaft; Akteneinsicht; Einsicht; Bundesstrafgerichts; Behörde; Sachen; Unterlagen; Beilage; Daten; Urteile; ühren
    RR.2021.112Bundes; Recht; Verfahren; Rechtshilfe; Ausstand; Entscheid; Filter; Entscheide; Bundesanwaltschaft; Akten; Beschwerdekammer; Gesuch; Verfahrens; Person; Bundesstrafgericht; BStGer; Bundesstrafgerichts; Personen; Verfahren; Sachen; Rechtshilfeersuchen; Ausstandsgesuch; Ukraine; Akteneinsicht; Beilage; Daten

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    - Kommentar , art.2019
    Waldmann, WeissenbergerPraxis VwVG2016