Strafregistergesetz (StReG)
Zusammenfassung der Rechtsnorm StReG:
Das Schweizerische Strafregistergesetz regelt die Speicherung und den Zugang zum Strafregister in der Schweiz, einschliesslich der Löschung von Einträgen nach bestimmten Fristen oder bei Rehabilitierung. Es schützt die Persönlichkeitsrechte von Personen im Strafregister und dient dazu, sowohl die individuellen Rechte als auch die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten.
Art. 1 StReG vom 2025
Art. 1 Gegenstand und Begriffe Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt die Bearbeitung von Daten von natürlichen Personen im elektronisch geführten Strafregister-Informationssystem VOSTRA.
2 Es regelt namentlich:a. die Aufgaben und Verantwortlichkeiten der registerführenden Behörden;b. die Zusammenarbeit der registerführenden Behörden mit Behörden, die ihre Daten selber eintragen, Daten zur Eintragung melden oder gegenüber den eintragenden Behörden Auskünfte erteilen müssen;c. die Sorgfaltspflichten bei der Datenbearbeitung;d. die Inhalte von VOSTRA;e. die Fristen für die Eintragung der Daten, deren Erscheinungsdauer in den Strafregisterauszügen und ihre Entfernung aus VOSTRA;f. die Kategorien der in die einzelnen Strafregisterauszüge aufzunehmenden Daten;g. die Rechte und Pflichten der Behörden, die VOSTRA-Daten online abfragen oder Auskünfte via schriftliches Gesuch verlangen dürfen oder denen VOSTRA-Daten automatisch weitergeleitet werden;h. die Schnittstellen zu anderen Datenbanken;i. die Einsichts- und Auskunftsrechte der betroffenen Personen;j. die Anforderungen an die Datensicherheit und an die technische Infrastruktur;k. die Verwendung von anonymisierten VOSTRA-Daten zu Forschungs-, Planungs- und Statistikzwecken.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
www.admin.ch.
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